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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2010.36 vom 14.07.2010

Hier finden Sie das Urteil BP.2010.36 vom 14.07.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2010.36

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen, da sie nicht gutgeheissen worden sei und auf welche materiell gar nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht mehr gegen den Entscheid des Gerichts vorgehen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2010.36

Datum:

14.07.2010

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerde; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; VStrR; Einvernahme; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeentscheid; Tribunal; Erteilung; Bezahlung; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Martin; Tobler; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Sinne; Präsident; Beschuldigten; Vorladung; Spruchgebühr; Aufhebung; Reglements; Bundesstrafgericht;; Akten; Verfahren; Gesuch

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2010.53
Nebenverfahren: BP.2010.36

Entscheid vom 14. Juli 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR );

aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten B. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) führt;

- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zwei Termine für die Einvernahme von B. für den 9. Juli 2010 und für den 15. Juli 2010 festlegte ( BV.2010.47 , act. 1.5);

- sie eine dagegen gerichtete Beschwerde von B. und der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies ( BV.2010.47 , act. 1.1);

- B. und die Beschwerdeführerin dagegen mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und u. a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten ( BV.2010.47 , act. 1), was deren Präsident jedoch am 30. Juni 2010 abwies ( BV.2010.47 , act. 2);

- die Beschwerdegegnerin zudem am 23. Juni 2010 B. als Beschuldigten zu einer Einvernahme am 16. Juli 2010 vorlud ( BV.2010.47 , act. 1.7);

- die Beschwerdegegnerin eine von B. gegen diese erneute Vorladung gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2010 mit Entscheid vom 2. Juli 2010 abwies und diesem eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung auferlegte (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. Juli 2010 bei der I. Beschwerdekammer eine Beschwerde erhob und nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

- gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR );

- mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid eine von B. in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen die an ihn als Beschuldigten adressierte Vorladung zur Einvernahme abgewiesen wurde (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde geltend macht, sie habe in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2010 Anträge gestellt, die nicht gutgeheissen worden seien bzw. auf welche materiell gar nicht eingetreten worden sei (act. 1, S. 2, Ziff. 3), aus den vorliegenden Akten jedoch nichts derartiges hervorgeht;

- die Beschwerdeführerin daher durch den gegen B. gerichteten Beschwerdeentscheid nicht beschwert ist, nachdem aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt beteiligt hat;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demzufolge als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuweisen ist;

- selbst eine im Namen von B. erhobene Beschwerde im Übrigen hätte abgewiesen werden müssen, nachdem die an einer Einvernahme zur Anwesenheit berechtigten oder verpflichteten Personen keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme haben ( TPF 2008 50 ; TPF 2006 318 ; zuletzt bestätigt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.45 vom 2. Juni 2010 m.w.H.);

- sich zudem die B. zur Bezahlung auferlegte Spruchgebühr auch in dieser Höhe auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.10 vom 14. September 2005, E. 4 sowie die Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 S. 5615 ff., 5748 und 5760 ff.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen­standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Tobler

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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