Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2009.52 |
Datum: | 14.01.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetz; Apos;; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; VStrR; Verfahrens; Rückzug; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Martin; Tobler; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege; Bundesgerichts; Nebenverfahren; Bundesstrafgerichtskasse; Rückzugs; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; énal |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 66 BGG ;Art. 7 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2009.37 (Nebenverfahren: BP.2009.52 ) |
| Entscheid vom 14. Januar 2010 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 VStrR) | |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") gegen A. und die B. SA in liquidazione eine besondere Untersuchung im Sinne von Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG , SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen führt;
- A. Mitte August 2009 bei der ESTV die Einstellung des Verfahrens beantragte sowie eventualiter diverse Verfahrens- und Beweisanträge stellte;
- die ESTV am 12. Oktober 2009 entschied, auf die Anträge nicht einzutreten, wogegen A. am 16. Oktober 2009 beim Direktor der ESTV Beschwerde erhob;
- dieser mit Entscheid vom 17. November 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat (act. 1.1);
- A. am 23. November 2009 gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat und beantragt, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2009 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, materiell auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2009 einzutreten, unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 24. November 2009 vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer abgewiesen wurde ( BP.2009.52 , act. 2);
- die ESTV in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2009 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (act. 5);
- A. anschliessend eingeladen wurde, bis am 28. Dezember 2009 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 6), jene mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 jedoch den vollständigen Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 7).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Beschwerderückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;
- dementsprechend gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff . und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP , SR 273) die Rückzugserklärung (Abstand) das anhängige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des BZP vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005, E. 2.2);
- das Verfahren demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt und daher die Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG );
- die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid sowie das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ( BP.2009.52 ) auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten;
und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Januar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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