Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2010.2 |
Datum: | 22.02.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Verhaftung (Art. 44 ff. BStP). Haftverlängerungsgesuch (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuch; Richter; Untersuchungshaft; Kollusions; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Bundesanwaltschaft; Kollusionsgefahr; Untersuchungsrichteramt; Verfahren; Verfahrens; Gericht; Diesbezüglich; Ermittlungs; Gesuchsbeilage; Wonach; Entscheide; MwH; Verfahrens; Hierzu; Haftbestätigung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ; Art. 29 BV ; Art. 48 BGG ; Art. 5 EMRK ; Art. 66 BGG ; Art. 68 BGG ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BH.2010.1 , BH.2010.2 |
Entscheid vom 22. Februar 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, Beschwerdeführer/Gesuchsgegner | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin /Gesuchstellerin | ||
Vorinstanz | Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt | |
Gegenstand | Verhaftung (Art. 44 ff . BStP ); Haftverlängerungsgesuch (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP) |
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (vgl. Beilage 3 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Januar 2010 [nachfolgend Gesuchsbeilage 3"]). Gestützt auf den am 19. Januar 2010 ausgestellten Haftbefehl (Gesuchsbeilage 1) nahm die Bundesanwaltschaft A. am selben Tag und im Anschluss an dessen Einvernahme wegen bestehender Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Gesuchsbeilage 2, S. 2). Am 20. Januar 2010 dehnte sie die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322 septies StGB bzw. der hierzu geleisteten Gehilfenschaft aus (Gesuchsbeilage 4) und ersuchte am 21. Januar 2010 das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") um Bestätigung der gegen A. angeordneten Untersuchungshaft ( BH.2010.2 , act. 1.1). Im Anschluss an die Verhandlung vom 22. Januar 2010 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und ordnete wegen Kollusionsgefahr den Verbleib von A. in Untersuchungshaft an (Verhandlungsprotokoll des Untersuchungsrichteramtes vom 22. Januar 2010, S. 6). Per Telefax liess das Untersuchungsrichteramt am 26. Januar 2010 dem Verteidiger von A. die schriftliche Begründung des Haftbestätigungsentscheides zukommen ( BH.2010.1 , act. 1.1).
B. Hierauf gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Haftbestätigungsentscheides sowie seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( BH.2010.1 , act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2010 kurz zur Beschwerde Stellung, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren ( BH.2010.1 , act. 3), währenddem die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst ( BH.2010.1 , act. 4).
A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 8. Februar 2010 sinngemäss an seinen Beschwerdeanträgen fest ( BH.2010.1 , act. 6). Die Replik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft wie dem Untersuchungsrichteramt am 9. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht ( BH.2010.1 , act. 7 und 8).
C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft derweil die I. Beschwerdekammer um Verlängerung der gegenüber A. verhängten Untersuchungshaft bis 2. März 2010 ( BH.2010.2 , act. 1).
A. schliesst in seiner Gesuchsantwort vom 15. Februar 2010 auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs und beantragt seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft ( BH.2010.2 , act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 16. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht ( BH.2010.2 , act. 4).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP ).
1.2 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP anfechtbare Amtshandlung dar (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.12 vom 1. September 2009, E. 1.2; BK_H 213/04 vom 16. Dezember 2004, E. 1; BK_H 142/04 vom 29. September 2004, E. 1.1 mit Hinweis auf Bänziger/Leimgruber , Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 201). Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch diese ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Haftprüfungsverhandlung vom 22. Januar 2010 mündlich eröffnet und begründet (Verhandlungsprotokoll vom 22. Januar 2010, S. 6). Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 per Telefax die schriftliche Begründung zugehen ( BH.2010.1 , act. 1.1). Die Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde lief somit am 27. Januar 2010 ab. Nach Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der die Beschwerdeschrift beinhaltende Briefumschlag wurde von der Post am 28. Januar 2010 abgestempelt, weist jedoch die schriftliche Erklärung von Fürsprecher B. und MLaw C. auf, wonach Fürsprecher Beat Luginbühl den Umschlag am 27. Januar 2010 um 22.58 Uhr vor ihren Augen in den Briefkasten der Schanzenpost in Bern eingeworfen habe. Der Inhalt dieser Erklärung wurde von den beiden Zeugen nochmals bestätigt ( BH.2010.1 , act. 6.1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eingabe fristgerecht erfolgt ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.38 vom 28. Juli 2008, E. 2.1 m.w.H.). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Januar 2010 wegen bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 2. Februar 2010 durch die Beschwerdegegnerin ist die
14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
3. Nachdem sowohl dem Beschwerde- wie auch dem Gesuchsverfahren derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, werden beide Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen mit vorliegendem Entscheid gemeinsam erledigt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2009.5 vom 4. Mai 2009, E. 1.2).
4. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom 7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in seiner damaligen Funktion als Mitarbeiter der D. Bank in Z. eine Reihe von Banktransaktionen und Geldgeschäften ausgeführt, bei denen er gewusst habe, dass diese - im Zusammenhang mit der Vergabe eines Beschaffungsauftrages der Metro in Y. - der Ausrichtung von Bestechungsgeldern an die diesbezüglichen Entscheidträger (u. a. an H.) in Polen dienten.
4.1.2 Der äussere Ablauf der entsprechenden Transaktionen und Geldflüsse wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten. Diesbezüglich kann daher auf die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Januar 2010 sowie auf die entsprechenden Beilagen ( BH.2010.2 , act. 1.1, S. 3 ff.) verwiesen werden.
4.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, vom Verwendungszweck dieser Gelder gewusst zu haben. Vielmehr habe er hierzu mehrfach festgehalten, dass die Ein- und Auszahlungen steuerlichen Zwecken gedient hätten ( BH.2010.1 , act. 1, Ziff. 2.3). Diesbezüglich jedoch eindeutig belastet wird der Beschwerdeführer durch die Aussagen von E., dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei der D. Bank in Z., anlässlich dessen Einvernahme vom 10. Juni 2008 als Zeuge im Rahmen eines in Polen geführten Ermittlungsverfahrens. Demnach hätten er und der Beschwerdeführer über die öffentliche Ausschreibung für die Metro Y. gesprochen, wobei der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, dass die Gelder, die von F. an die G. bezahlt worden seien, dazu gedient hätten, Zahlungen an Entscheidträger bezüglich der öffentlichen Ausschreibung zu leisten. Der Beschwerdeführer habe ihm diesbezüglich gesagt, dass H. sowie mehrere andere Personen derartige Provisionen bzw. Bestechungsgelder erhalten hätten ( BH.2010.2 , act. 1.1, S. 6, mit Hinweis auf Gesuchsbeilage 24). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unklar sei, wann er E. die entsprechenden Informationen habe geben sollen, vermögen am Inhalt der von diesem gemachten Aussagen nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer versucht, in allgemeiner Weise die Glaubwürdigkeit von E. in Zweifel zu ziehen, übersieht er, dass die I. Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren anders als der Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Der Inhalt der von E. gemachten Aussage zu Lasten des Beschwerdeführers wiegt jedenfalls schwer. Dabei handelt es sich um ein weiteres belastendes Indiz, welches sich zu den von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Januar 2010 am aktuellen Arbeitsort des Beschwerdeführers sichergestellten Beweismitteln reiht: eine Kopie des Passes des bereits erwähnten H. mit einer daran angehefteten Visitenkarte von I. zu dessen Gunsten die meisten der vom Beschwerdeführer durchgeführten, inkriminierten Transaktionen ausgeführt wurden, sowie mit einem darauf angebrachten Vermerk PoA on safety box". Die von der Beschwerdegegnerin hierzu aufgestellte Hypothese, wonach I. direkt oder indirekt an den Beschwerdeführer den Auftrag erteilt habe, für H. eine Vollmacht auf einen der beiden Safes von I. bei der D. Bank zu errichten, womit dieser dann auf die in diesem Safe abgelegten Gelder hätte zugreifen können, erscheint plausibel. Die vom Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2010 gemachten Ausführungen (Gesuchsbeilage 14, S. 8 ff.) vermögen diese Annahme jedenfalls nicht zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auffassung, wonach seine Vorgehensweise im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Kompensationsgeschäften bei der Bank gang und gäbe gewesen sei, widerspricht zudem dem internen Untersuchungsbericht der D. Bank, wonach der Beschwerdeführer u. a. deswegen um die Einreichung seiner Kündigung gebeten worden sei, weil er seine Vorgesetzten hinsichtlich dieser Geschäfte nicht informiert hatte ( BH.2010.2 , act. 3.3, S. 1).
4.1.4 Zusammengefasst ergibt sich anhand der Akten und angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht, wonach dieser in seiner Funktion als Bankangestellter bewusst an Geschäften mitgewirkt hat, die mutmasslich der späteren Ausrichtung von Bestechungsgeldern gedient haben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die diesem Tatvorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalte genauer abklären müssen, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter erhärten oder aber zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen zu können.
4.2
4.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
4.2.2 Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid eine gewisse Kollusionsbereitschaft auf Seiten des Beschwerdeführers und bejahte die Kollusionsgefahr zumindest bis zum Abschluss verschiedener von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmender Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen. Inwiefern dies hinsichtlich der Auswertung der bereits sichergestellten Unterlagen und Datenträger des Beschwerdeführers sowie einer von der Beschwerdegegnerin verfügten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ( BH.2010.2 , act. 1.4) zutreffen soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar, sind diese Erhebungen doch allfälligen Manipulationen des Beschwerdeführers entzogen. Eine tatsächliche Kollusionsgefahr besteht demgegenüber bezüglich der durch die Strafverfolgungsbehörden noch durchzuführenden
Editionen und Befragungen weiterer involvierter Personen. Einige der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich geplanten Ermittlungshandlungen sind zwischenzeitlich erledigt worden bzw. dürften demnächst erledigt sein, womit die Tragweite der theoretischen Kollusionsgefahr zunehmend abnimmt. Dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, sich mit dem Mitbeschuldigten I. über den Fall ausgetauscht zu haben, lässt diesbezüglich auf eine gewisse Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers schliessen (Gesuchsbeilage 8, S. 7 f.). Auch wenn dieses Gespräch noch vor der Eröffnung des vorliegenden Ermittlungsverfahrens stattgefunden hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt ähnlich handeln würde. Ebenso wenig spielt es dabei eine Rolle, ob der Beschwerdeführer von I. angegangen wurde oder diesen selber kontaktiert hat. Wesentlich ist, dass sich die beiden unbestrittenermassen über die Angelegenheit unterhalten haben. Des weiteren ist dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch die Mitnahme von den Gegenstand des Strafverfahrens betreffenden Unterlagen bei seinem Ausscheiden aus der D. Bank negativ anzurechnen, zumal der I. Beschwerdekammer aufgrund der sich widersprechenden Ausführungen nicht klar ist, ob es sich hierbei lediglich um Kopien oder um Originalunterlagen handelt, welche der Bank endgültig entzogen worden sind. In Würdigung all dessen ist das Vorliegen einer Kollusionsgefahr auf Seiten des Beschwerdeführers zu bejahen.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt und zum Schutze der momentan notwendigen, rasch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen sodann auch als noch verhältnismässig. Insbesondere sind im jetzigen Verfahrensstadium keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich geltenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV) alles daran zu setzen hat, die aktuell noch bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist beim jetzigen Stand der Ermittlungen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längstens 2. März 2010 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vorher bereits wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin selbstredend gehalten, den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen. Eine darüber hinausgehende allfällige Verlängerung der Untersuchungshaft fiele nur in Betracht, sofern sich aufgrund der mittlerweile erfolgten Ermittlungen hinsichtlich des Tatvorwurfs bzw. der Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers wesentliche neue belastende Erkenntnisse ergeben sollten.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid der Vorinstanz abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft bis 2. März 2010 wird demgegenüber gutgeheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
8. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP wird dem inhaftierten Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt, sofern dieser selber keinen Verteidiger wählt. Der Beschwerdeführer hat mit Vollmacht vom 15. Januar 2010 ( BH.2010.1 , act. 1.2) Fürsprecher Beat Luginbühl mandatiert. Die bei Inhaftierung des Beschuldigten notwendige Verteidigung ist somit gewährleistet. Bei dieser Konstellation sowie bei diesem Ausgang des Verfahrens ist daher keine Entschädigung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG ; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2008.17 vom 23. September 2008, E. 6.2).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 2. März 2010 bewilligt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Fürsprecher Beat Luginbühl
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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