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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2010.18 vom 25.11.2010

Hier finden Sie das Urteil BG.2010.18 vom 25.11.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2010.18

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die I. Beschwerdekammer nicht zuständig ist, um die Zuständigkeit der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte bei Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ab dem 1. Januar 2011 festzulegen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2010.18

Datum:

25.11.2010

Leitsatz/Stichwort:

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Schlagwörter

Kammer; Zwangsmassnahmengericht; Kantons; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Zuständigkeit; Verfahren; Gesuch; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Verfahrenssprache; Gerichtsstand; Entscheid; Zwangsmassnahmengerichte; Vorverfahren; Gerichtsschreiberin; Parteien; Obergericht; Giudice; Waadt; Lausanne; Gesuchsantwort; Tessin; Streit; Gerichtskosten; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 34 StGB ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.18

Entscheid vom 25. November 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

Strafkammer des Bundesstrafgerichts,

Gesuchstellerin

gegen

1. Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

2. Zwangsmassnahmengericht bern,

3. Tribunal des mesures de contrainte lausanne,

4. Giudice dei provvedimenti coercitivi lugano,

5. Bundesanwaltschaft Bern,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB )


Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Strafkammer") am 25. Oktober 2010 mit einem Gesuch an die I. Beschwerdekammer gelangt ist und beantragt, die Zuständigkeit der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte bei Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ab dem 1. Januar 2011 wie folgt festzulegen (act. 1):

1. Sofern die Verfahrenssprache französisch ist,

1.1 jenes des Kantons Waadt, wenn das Vorverfahren von der Zweigniederlassung Lausanne oder der Bundesanwaltschaft geführt wurde;

1.2 jenes des Kantons Bern, wenn das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft am Hauptsitz Bern geführt wurde;

2. Sofern die Verfahrenssprache italienisch ist, jenes des Kantons Tessin;

3. Sofern die Verfahrenssprache deutsch ist, jenes, wo das Vorverfahren geführt wurde (Bern oder Zürich)."

- die künftigen Zwangsmassnahmengerichte sowie die Bundesanwaltschaft Bern am 2. November 2010 zur Gesuchsantwort eingeladen wurden (act. 2);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich am 8. November 2010 erklärt, sich den Überlegungen der Strafkammer anschliessen zu können (act. 4); die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2010 mitteilt, keine Bemerkungen zu haben, die vorgeschlagene Lösung aber als sinnvoll erachte (act. 5); sich das Zwangmassnahmengericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 12. November 2010 letzterer Einschätzung anschliesst (act. 7); das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin die Frage nach der Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer aufwirft; in der Sache die Ansicht vertritt, für die Bestimmung der Zuständigkeit der Zwangsmassnahmengerichte bei Verfahren auf Bundesebene sei in erster Linie gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StBOG der Ort des Sitzes derjenigen Bundesanwaltschaft massgebend, in deren Zuständigkeitsbereich das Verfahren geführt werde, wobei die Verfahrenssprache unbeachtlich sei (act. 6); das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt auf eine Eingabe verzichtete;

- die Gesuchsantworten den Parteien am 23. November 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 8, 9);

- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP , Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht ( SR 173.710) ergibt;

- Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer jedoch ist, dass jemand wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen verfolgt wird; überdies ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegen muss, über welchen die Kantone einen Meinungsaustausch durchgeführt haben ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 598 f.);

- in casu weder eine Person strafrechtlich verfolgt wird , noch ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt; es vielmehr um die Beantwortung einer künftig sich stellenden Rechts- bzw. Zuständigkeitsfrage geht; die I. Beschwerdekammer zur Klärung dieser Sache nicht zuständig ist;

- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG );


und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 25. November 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Zwangsmassnahmengericht Bern

- Tribunal des mesures de contrainte Lausanne

- Giudice dei provvedimenti coercitivi Lugano

- Bundesanwaltschaft Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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