Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2010.17 |
Datum: | 01.12.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB). |
Schlagwörter | Kanton; Gesuch; Kantons; Gesuchs; Staat; Basel; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Deutschland; Wohnsitz; Beschwerdekammer; Gerichtsstand; Gesuchsteller; Akten; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Oberstaatsanwalt; Parteien; Oberstaatsanwaltschaft; Zuständigkeit; Gesuchsgegner; Handelsregister; Aurich; Telefonnummer; Bundesstrafgerichts; Beschuldigten; Betrug |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 34 StGB ;Art. 342 StGB ;Art. 66 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2010.17 |
| Entscheid vom 1. Dezember 2010 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Andrea Bütler | |
| Parteien | Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB ) | |
Sachverhalt:
A. Am 1. November 2006 meldete sich A. als in Z./BS wohnhaft an (Bericht der Kantonspolizei ZH vom 6. August 2010; Einlegerakten, nicht paginiert).
Am 11. Juni 2009 wurde bei Notar B. in Y., Kanton Solothurn, die Gründung der C. GmbH mit (missbräuchlicher) Adresse an der D.-strasse in W./ZH und die Einsetzung von A. als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer notariell beglaubigt (act. 1, S. 4, und Faszikel Auskunft HR, nicht paginiert).
Am 22. Juni 2009 wurde die C. GmbH mit (missbräuchlicher) Adresse
D.-strasse in W. (eigene Büros) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Faszikel Auskunft HR, nicht paginiert). Am 14. Juli 2009 erfolgte im Handelsregister des Kantons Zürich die Eintragung einer Adressänderung (ebenfalls missbräuchlich) an die E.-strasse in W. (eigene Büros).
Am 13. August 2009 wurde in Deutschland durch die Firma F. GmbH eine Prepaid-Telefonnummer mit fiktiven bzw. missbräuchlichen Daten registriert (ohne Verifizierung der angegebenen Daten) und freigeschaltet (Akten Staatsanwaltschaft Aurich, act. 13, 18, 19).
Am 13. und 21. Oktober 2009 wurden von der obigen Prepaid-Telefonnummer je ein SMS an eine Telefonnummer in Deutschland geschickt, und diese SMS wurden auch beantwortet (act. 1, S. 1).
Eine vom 16. Oktober 2009 datierte Rechnung der C. GmbH ging am 22. Oktober 2009 beim Geschädigten in Deutschland ein. Da das Briefcouvert nicht mehr vorhanden ist, ist unklar, wo die Rechnung der Post aufgegeben wurde. Die Rechnung enthält die obgenannte Adresse in W., und als Geschäftsinhaber wird A. angegeben. Als Zahlstelle wird ein Konto bei der Bank G. (IBAN: DE....) in Deutschland aufgeführt (act. 1, S. 1, Akten Staatsanwaltschaft Aurich, act. 11).
Am 23. Oktober 2009 erfolgte die Strafanzeige durch den Geschädigten in Deutschland.
B. Mit Schreiben vom 15. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Aurich, Deutschland, bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich ein Gesuch um Strafübernahme (Faszikel Akten StA Aurich, nicht paginiert), worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafübernahme mit Schreiben vom 3. August 2010 bestätigte (Akten Strafübernahme, nicht paginiert).
C. Nach einem ersten Meinungsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt und anschliessenden ergänzenden Abklärungen, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte diese um die Übernahme des Strafverfahrens (Einlegerakten, nicht paginiert). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Übernahme des Gerichtsstandes ab (Einlegerakten, nicht paginiert).
D. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2010 gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Kanton Basel-Stadt sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lehnt den Gerichtsstand in ihrer Gesuchsantwort vom 10. November 2008 ab. Es gehe nicht an, dass die sich als örtlich unzuständig erachtende kantonale Behörde die Übernahme eines ausländischen Strafverfahrens erkläre, anstatt das ausländische Ersuchen an diejenige Behörde weiterzuleiten, welche sie nun als gemäss Art. 342 StGB für zuständig erklärt sehen möchte (act. 3, S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP , Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 ( SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 623).
1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Die formellen Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt (vgl. aber nachfolgend E. 2 und 3).
2. Der Gesuchsteller führt aus, für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Betrug lasse sich weder ein strafrechtlich relevanter Handlungsort, noch ein Erfolgsort eruieren. Den einzigen Anknüpfungspunkt in der Schweiz bilde der Wohnsitz des Beschuldigten, und dieser liege in Z. Die Zuständigkeit des Gesuchsgegners sei deshalb gemäss Art. 342 Abs. 2 StGB gegeben (act. 1, S. 5).
Der Gesuchsgegner führt dagegen aus, der Gesuchsteller habe längst nicht alles unternommen, um den Handlungs- bzw. Erfolgsort für die zur Frage stehenden Betrugsdelikte abzuklären. Die reine Vermutung des Gesuchstellers, der Beschuldigte habe in Z. gehandelt, weil er dort seinen Wohnsitz habe, reiche bei weitem nicht aus, die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zu begründen (act. 3, S. 2). Im Übrigen sei Art. 342 StGB auf die hier nicht vorliegende Situation anwendbar, wo der Beschuldigte aus irgendwelchen Gründen nicht an den Staat ausgeliefert werde, wo die Straftat begangen wurde. Der Gesuchsteller habe das Verfahren deshalb zumindest so lange weiterzuführen, als ein Handlungs- oder Erfolgsort im Kanton Basel nicht manifest sei (act. 3, S. 3).
3.
3.1 Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich mit grosser Klarheit, dass A. eine öffentliche Urkunde mit teilweise unzutreffendem Inhalt hat ausstellen lassen, und dass er zweimal einen unzutreffenden Handelsregistereintrag erwirkt hat. Ausserdem ergibt sich aus den Akten der Verdacht, dass er versucht hat, sich in betrügerischer Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Telefonnummern einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Parteien sind sich aus Gründen, die der I. Beschwerdekammer nicht bekannt sind, offenbar darin einig, dass vorliegend nur das Betrugsdelikt zur Frage steht, nicht aber die Urkunden- bzw. Registerdelikte. In der Folge wird deshalb lediglich zum Gerichtsstand bezüglich des Betrugsdeliktes Stellung genommen.
3.2 Offenbar herrscht bei den Parteien teilweise Einigkeit darüber, dass der Wohnsitz des Beschuldigten in Z. vorliegend als Anknüpfungspunkt in Frage kommt, weil ein Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz nicht zu eruieren ist. Es wird allerdings von keiner Seite dargestellt, inwiefern die zahlreichen Bedingungen von Art. 7 StGB , speziell bei ausländischer Täterschaft wie vorliegend, gegeben sein sollen. Will man jedoch ohne Prüfung dieser Voraussetzungen den Wohnsitz in den Vordergrund stellen, so ist zu beachten, dass der Sachverhalt, soweit er bekannt ist, auf eine sehr grosse Flexibilität des Täters hinweist, insbesondere in geografischer Hinsicht: bei schweizerischem Wohnsitz werden per SMS Personen in Deutschland angegangen, es wird mit einem Mobiltelefon gehandelt, das in Deutschland erworben wurde, es wird in Deutschland ein Bankkonto eröffnet, es wird eine Gesellschaft in Z. gegründet, es wird ein Handelsregistereintrag im Kanton Zürich erwirkt, es wird unbekannten Orts eine Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Telefonnummer hergestellt. Diese Flexibilität, verbunden mit der in den Akten festzustellenden Leichtigkeit des Täters, Orte und Namen zu missbrauchen, lassen auch den von den Parteien offenbar als feststehend zu betrachtenden Wohnsitz in Z. als unsicher erscheinen: genauso wie der Beschuldigte keine Mühe hat, für die GmbH eine falsche Adresse registrieren zu lassen, wird es für ihn ein Leichtes sein, einen fiktiven Wohnsitz zu deklarieren. Die Vermutung, dass der formelle Wohnsitz auch dem effektiven Wohnsitz entspricht, ist deshalb vorliegend überhaupt nicht zwingend.
3.3 Es ist damit angebracht, vor der gerichtlichen Festsetzung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Beschuldigten zuverlässig zu bestimmen. Dies ist vom heute noch verfahrensführenden Gesuchsteller zu leisten, hat er doch das Verfahren aus Deutschland übernommen. Ausserdem besteht für das Registerdelikt, welches die Strafverfolger bis anhin offenbar der Strafverfolgung als unwürdig erachteten, ein gesicherter Gerichtsstand in Zürich.
3.4 Auf das Gesuch wird deshalb zur Zeit nicht eingetreten.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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