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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2010.16 vom 14.09.2010

Hier finden Sie das Urteil BG.2010.16 vom 14.09.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2010.16

Der Bundesstrafgericht entscheidet in einem Fall, in dem es um eine Strafanzeige wegen ungetreuen Geschäftsbesorgung geht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bereits festgestellt hat, dass verschiedene Behörden der Kantone Zürich und Freiburg angingen. Der Beschuldigte ist nicht inhaftiert und hat sich dem Gesuch nach Art. 219 Abs. 1 BStP entsprochen. Daher kann die I. Beschwerdekammer nicht eingetreten werden, da es keine endgültige Gerichtsstandskonflikte gibt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2010.16

Datum:

14.09.2010

Leitsatz/Stichwort:

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Schlagwörter

Kanton; Kantons; Kammer; Gerichtsstand; Freiburg; Gesuch; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Oberstaatsanwaltschaft; Basel-Landschaft; Präsident; Kantone; Behörde; Gerichtsstandskonflikt; Tribunal; Kantonsgericht; Zuständigkeit; Behörden; Recht; Gerichtsschreiber; Apos;instruction; Besonderes; Untersuchungsrichteramt; Äusserung; Verfolgung; Gerichtsstandes

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 15 StGB ;Art. 31 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 5 EMRK ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.16

Entscheid vom 14. September 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Gesuchsteller

gegen

1. Canton de Vaud, Juge d'instruction du canton de Vaud,

2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

3. Kanton Basel-Landschaft, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,

4. Kanton Freiburg, Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit

(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB )


Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- am 22. März 2010 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. eine Strafanzeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit von A. vermittelten Geldanlagen bei der B.-Gruppe eingegangen ist (2A 2010 72, act. 1/1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in der Folge feststellte, dass diesbezüglich in verschiedenen Kantonen der Schweiz bereits sachverwandte Verfahren hängig sind (vgl. act. 1, S. 4 ff.);

- sie daher verschiedene Behörden der Kantone Zürich, Freiburg, Waadt und Basel-Landschaft anging und um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage ersuchte, diese jedoch allesamt ihre Zuständigkeit zur Verfolgung von A. ablehnten (act. 1, S. 6 f. m.w.H.);

- sie hierauf mit Gesuch vom 6. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diese um Bestimmung des Gerichtsstandes zur Verfolgung von A. ersuchte (act. 1);

- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP , Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht ( SR 173.710) ergibt;

- es allerdings Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt und die I. Beschwerdekammer nicht angerufen werden kann ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 564; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2);

- von Seiten des Kantons Zürich bzw. des Kantons Freiburg bisher lediglich Äusserungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2A 2010 72, Dossier 2/1) bzw. des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg (2A 2010 72, Dossier 2/2) vorliegen;

- sich demnach die von Gesetzes wegen zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, namentlich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; BDLF 32.1]), noch nicht zur vorliegenden Strafsache geäussert haben;

- somit kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht;

- der Beschuldigte nicht inhaftiert ist, was die I. Beschwerdekammer auf Grund des besonderen Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV in der Regel dazu bewegt, trotz Fehlens eines endgültigen Gerichtsstandskonflikts auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.28 vom 20. Oktober 2009);

- sich das vorliegende Gesuch daher nach Art. 219 Abs. 1 BStP , welcher nach der Praxis der I. Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, als sofort unzulässig erweist, weshalb von der Einholung von Gesuchsantworten abgesehen wird (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG );


und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 14. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Juge d'instruction du canton de Vaud

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft

- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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