Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2010.12 |
Datum: | 28.07.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR). Durchsuchung (Art. 48 VStrR). Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Durchsuchung; Gesuchs; Recht; VStrR; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Daten; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Apos;; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Beschlagnahme; Verfahren; Untersuchung; Tatverdacht; Spielbanken; Unterlagen; Verwaltung; Papiere; Untersuchung; Verdacht; Spielautomaten; Sinne; Entsiegelungsverfahren; Datenträger |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 333 StGB ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 67; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BV.2010.13 , BE.2010.12 |
| Entscheid vom 28. Juli 2010 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger | |
| Parteien | A. AG, Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Spielbankenkommission, Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR ); Durchsuchung (Art. 48 VStrR ); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR ) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK ") führt mehrere Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935 .52), wobei der Verdacht besteht, dass es sich bei den Spielautomaten Multigames des Typs B." um verbotene Glücksspielgeräte im Sinne des SBG handelt. Im Rahmen dieser Untersuchungen beschlagnahmte die ESBK am 25. September 2009 sowie am 5. Oktober 2009 in vier Lokalen im Kanton Freiburg vier solche Geräte. Die in der Folge von der Geräteeigentümerin, der C. SA, gegen die Beschlagnahme erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Januar 2010 ab (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.34 + BV.2009.36 ).
B. Der weitere Verlauf der Untersuchung durch die ESBK ergab, dass die fraglichen Geräte am 23. Juli 2009 von der A. AG als unter das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) sowie die dazugehörige Verordnung (LV; SR 935.511) fallend zertifiziert worden waren ( BV.2010.13 , act. 1.11) und dass sämtliche diesbezüglichen Analysen, Berichte und Testergebnisse auf CD-Rom festgehalten und bei der A. AG aufbewahrt wurden. Nachdem die ESBK die A. AG mehrmals erfolglos zur Herausgabe sämtlicher mit der Zertifizierung der fraglichen Spielautomaten in Zusammenhang stehenden Unterlagen aufgefordert hatte ( BV.2010.13 , act. 1.5-1.10), führte die ESBK zusammen mit Beamten der Zuger Polizei am 25. Mai 2010 gestützt auf den am 18. Mai 2010 ausgestellten Durchsuchungsbefehl ( BV.2010.13 , act. 1.2) in den Räumlichkeiten der A. AG eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde eine CD-Rom mit Daten betreffend die C. SA bzw. den Spielautomaten des Typs B." beschlagnahmt bzw. sichergestellt und auf Einsprache des anwesenden Verwaltungsratspräsidenten sowie des Rechtsvertreters der A. AG hin versiegelt ( BV.2010.13 , act. 1.3 und 1.4).
C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 gelangt die A. AG sowohl an den Direktor der ESBK als auch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt ( BV.2010.13 , act. 1):
1. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 18. Mai 2010, Referenz 1, sei für unzulässig zu erklären und aufzuheben.
2. Die gemäss Protokoll über die Durchsuchung vom 18. Mai / 25.Mai 2010 beschlagnahmten Unterlagen seien allesamt der Beschwerdeführerin zurückzugeben und zwar, soweit versiegelt, in versiegeltem, ungeöffnetem Zustand.
eventualiter
falls die Punkte 1. und 2. des Begehrens abgewiesen werden sollten,
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unter Ansetzung einer einmaligen Verwirkungsfrist von 20 Tagen, das Entsiegelungsverfahren bei der zuständigen Instanz anhängig zu machen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei, falls kein Entsiegelungsverfahren innert der eingeräumten Frist stattfinde, zu verpflichten, die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin zurückzugeben und zwar, soweit versiegelt, in versiegeltem, ungeöffnetem Zustand.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D. Am 3. Juni 2010 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und stellt seinerseits folgende Anträge ( BV.2010.13 , act. 2, bzw. BE.2010.12 , act. 1):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Die versiegelten und verwahrten Unterlagen der Beschwerdeführerin seien aus der Versiegelung zu entlassen.
Unter Kostenfolge.
In ihrer als Stellungnahme" bezeichneten Gesuchsantwort vom 30. Juni 2010 schliesst die A. AG sinngemäss auf die Abweisung des Gesuchs ( BE.2010.12 , act. 7).
Die Gesuchsantwort wurde der ESBK am 1. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht ( BE.2010.12 , act. 8).
E. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR (Art. 57 Abs. 1 SBG ).
1.2 Da sowohl der Gegenstand des anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens als auch derjenige des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht einen engen Konnex aufweisen, rechtfertigt es sich, die Verfahren mittels des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu erledigen.
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR ). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).
2.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Durchsuchungsbefehls ist festzuhalten, dass die entsprechende Hausdurchsuchung längst durchgeführt und abgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzulässigkeit" bzw. die Aufhebung" des Durchsuchungsbefehls verlangt, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2006 283 E. 1.2) sind hier nicht gegeben und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es hinsichtlich dieser Massnahme am Erfordernis des Tatverdachts gefehlt habe ( BV.2010.13 , act. 1, S. 8, Ziff. 12) bzw. diese nicht erforderlich gewesen sei ( BV.2010.13 , act. 1, S. 5 ff., Ziff. 7, 9, 11,) - am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34 E. 2.2). Auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 1 der Beschwerde bzw. Ziff. 1 der Gesuchsantwort sowie die diesbezüglich vorgebrachten Rügen ist daher nicht einzutreten.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen verlangt und sich ihre Beschwerde damit gegen die Beschlagnahme richtet, ist anzumerken, dass den Parteivorbringen im Beschwerde- und Entsiegelungsverfahren zufolge ( BV.2010.13 , act. 2, S. 4, lit. D., S. 6, Ziff. 5 bzw. BE.2010.12 , act. 1, S. 4, lit. D., S. 6, Ziff. 5; act. 7, S. 9 ff., Ziff. 14) bisher keine Beschlagnahme, sondern lediglich die Sicherstellung und Versiegelung der Daten stattgefunden hat, welche nach wie vor andauert. Die einstweilige Verwahrung der Daten in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme richtigerweise hinweist ( BV.2010.13 , act. 2, S. 2). Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Durchsuchung der Daten wird die Untersuchungsbehörde feststellen können, ob und inwiefern die sichergestellten Daten für die Untersuchung von Bedeutung sind, und wird darüber entscheiden, welche der sichergestellten Daten sie zu den Akten nehmen will, und eine entsprechende Verfügung erlassen. Erst dieser Schritt wird eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme darstellen (vgl. zum Ganzen TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Die I. Beschwerdekammer befindet damit im heutigen Zeitpunkt lediglich über die Zulässigkeit der Durchsuchung der fraglichen Daten bzw. über deren Entsiegelung. Die in der angefochtenen Beschwerdebeilage Nr. 3 ( BV.2010.13 , act. 1.3) verwendete Bezeichnung Beschlagnahmeverfügung" erweist sich demnach als unzutreffend. Ebenso unzutreffend, weil im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht gegeben, ist demnach die sich auf der Rückseite der Beschlagnahmeverfügung" befindende Rechtsmittelbelehrung. Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, so entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzulässige Rechtsmittel wird aber nicht eingetreten ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche Grundsatz ist vorliegend analog zur Anwendung zu bringen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 -32, BE.2010.1 -3 vom 10. März 2010, E. 2.4; BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens unter Ziff. 2 der Beschwerdeschrift bzw. Ziff. 2 der Gesuchsantwort fehlt es nach dem Gesagten am Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden kann. Dem Umstand der unzutreffenden Bezeichnung des Sicherstellungsverzeichnisses als Beschlagnahmeverfügung ist über die Verfahrenskosten und die Entschädigung Rechnung zu tragen.
2.4 Was sodann die unter den Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift formulierten Eventualanträge betrifft, so sind diese insofern gegenstandslos geworden, als die Beschwerdegegnerin von sich aus ein Entsiegelungsgesuch eingereicht hat ( BE.2010.12 , act. 1). Die Beschwerdeführerin hat diese in ihrer Gesuchsantwort denn auch zurück gezogen ( BE.2010.12 , act. 7, S. 2). Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang als gegenstandslos abzuschreiben.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der von ihr geführten Strafuntersuchung bestreitet ( BV.2010.13 , act. 1, S. 6, Ziff. 10; BE.2010.12 , act. 7, S. 8 f., Ziff. 12), ist ihr der Entscheid des Bundesstrafgerichts im Parallelverfahren BV.2009.34 + BV.2009.36 vom 14. Januar 2010 (vgl. oben, A.) entgegenzuhalten, wo die I. Beschwerdekammer die Zuständigkeit der ESBK gestützt auf die relevanten Gesetzesbestimmungen (insbesondere Art. 48 und 50 SBG ) und insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2007 vom 19. November 2007, E. 2.1; 2A.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.1; 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2309/2006 vom 22. April 2007, E. 2 in fine) ausführlich erläutert hat. Auf die dortigen Erwägungen unter E. 2 kann hier vollumfänglich verwiesen werden.
2.6 Auf die mittels Beschwerde vom 28. Mai 2010 gestellten Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten, soweit sich diese nicht als gegenstandslos erweisen. Die vorgetragenen Argumente sind jedoch in dem Umfange zu berücksichtigen, als sie der beantragten Entsiegelung entgegen stehen.
3.
3.1
3.1.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist ( Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
3.1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf den elektronischen Datenträger gespeicherten Daten und somit zur Einsprache gegen dessen Durchsuchung legitimiert. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
Diesbezüglich ohne jede Relevanz ist an dieser Stelle die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach sie im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nie als Beschuldigte bezeichnet worden sei ( BV.2010.13 , act. 1, S. 9, Ziff. 14). Eine Beschlagnahme bzw. eine Hausdurchsuchung und eine anlässlich dieser erfolgende Sicherstellung von Akten ist nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch beim Dritten möglich (vgl. TPF 2006 231 E. 5.2 S. 234, m.w.H.).
3.2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR ; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2, m.w.H.).
3.3
3.3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1, m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
3.3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG . Konkret besteht der Verdacht, dass es sich bei den Spielautomaten Multigames des Typs B." um verbotene Glücksspielgeräte im Sinne des SBG handelt ( BV.2010.13 , act. 1.2; act. 1.5; act 2, S. 2, 5 bzw. BE.2010.12 , act. 1, S. 2, 5). Die Gesuchsgegnerin bestreitet hingegen bereits die Anwendbarkeit des SBG und zudem das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ( BV.2010.13 , act. 1, S. 6, Ziff. 10, S. 8, Ziff. 12; BE.2010.12 , act. 7, S. 8 f., Ziff. 12).
Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG ). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG ). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m Art. 333 Abs. 3 StGB ).
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat sich unlängst im Parallelverfahren BV.2009.34 + BV.2009.36 (vgl. oben, A.) mit der Frage der Anwendbarkeit des SBG sowie des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts mit Bezug auf die Beschlagnahme der fraglichen Glückspielautomaten eingehend auseinander gesetzt und beides bejaht: In E. 3, insbesondere E. 3.3.3, des diesbezüglichen Entscheids vom 14. Januar 2010 erwog sie, dass [...] des doutes sérieux existent déjà quant à la possibilité concrète de participer «gratuitement» au jeu «B.». Les témoignages recueillis à ce stade de l'enquête attestent d'ailleurs cette réalité, aucune participation gratuite n'ayant été enregistrée dans tous les établissements concernés. [...] L'application de la LMJ ne peut par conséquent être d'emblée exclue. [...] Le jeu proposé au client [...] semble correspondre à un jeu de rouleaux (représentations de fruits qui tournent puis s'arrêtent). [...] la possibilité d'influencer le jeu paraissant de prime abord quasiment nulle. [...] il faut introduire des pièces de monnaie ou des billets pour jouer, la mise étant de Fr. 1.-- ou Fr. 2.--; l'appareil fournit ensuite une combinaison, gagnante ou perdante [...]. En cas de gain, le joueur reçoit un jeton à convertir en argent auprès du personnel de l'établissement, étant précisé que l'on peut gagner jusqu'à Fr. 100.--. Le jeu permettrait en outre de doubler son gain au moyen d'une simple pression opérée sur une touche [...]. [...] chaque ticket gagnant donne encore accès au Risiko Game [...]". Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die genannten Erwägungen verwiesen werden. Dieser - hinreichende - Verdacht einer Übertretung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist ohne Weiteres und nach wie vor gegeben und damit auch in Bezug auf die Durchsuchung des bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Datenträgers zu bejahen. Das Vorliegen des Tatverdachts hat die Gesuchstellerin im angefochtenen Durchsuchungsbefehl festgehalten (vgl. BV.2010.13 , act. 1.2), weshalb die diesbezügliche Rüge der Gesuchsgegnerin ( BV.2010.13 , act. 1, S. 8, Ziff. 12; BE.2010.12 , act. 7, S. 8 f., Ziff. 12) ebenfalls fehl geht.
3.4 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
Wie die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang ausführt, handelt es sich bei den sichergestellten Dateien um solche der C. SA betreffend die Projektnummern 2 und 3, welche Informationen betreffend die Spielautomaten Multigames des Typs B." enthalten sollen (vgl. BV.2010.13 , act. 1.3; act. 1.4; act. 2, S. 6, Ziff. 5). Diese sind laut der Gesuchstellerin deshalb von zentraler Bedeutung für die von ihr geführte Strafuntersuchung und mithin zur Feststellung einer mutmasslichen Widerhandlung gegen das SBG, weil die beschlagnahmten Automaten ohne Serverzugang nicht funktionieren und somit für sich alleine keine weitere Analyse erlauben. Deswegen würden unter anderem die Programme des entsprechenden Automaten und des Servers sowie der sog. Source Code benötigt, was im Übrigen der Erfahrung der Gesuchstellerin bei Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit ähnlichen Spielautomaten entspreche ( BV.2010.13 , act. 2, S. 6, Ziff. 4 bzw. BE.2010.12 , act. 1, S. 6, Ziff. 4).
Die Relevanz der sichergestellten Dateien für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung ist eindeutig und wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Diese bringt diesbezüglich lediglich vor, die Gesuchstellerin sei bereits im Rahmen des Parallelverfahrens BV.2009.34 + BV.2009.36 in den Besitz der fraglichen Unterlagen gelangt. Dies trifft - wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet - offensichtlich nicht zu, wurden im genannten Verfahren doch lediglich die fraglichen Automaten beschlagnahmt. Auch kann der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie verlangt, die Gesuchstellerin hätte sich die benötigten Daten durch Auswertung der Automaten durch ihre eigenen Spezialisten oder durch auswärtige Experten beschaffen können. Dieses Vorgehen wäre nicht prozessökonomisch gewesen.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung hat die hierfür verantwortliche untersuchende Behörde den Entscheid zu fällen, was im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren von Belang ist und was nicht. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Gesuchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (vgl. hierzu TPF 2006 307 E. 2.1). Unterlagen bzw. in casu Dateien, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu verfahren. Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Diese Bestimmungen legen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest ( Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungsziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen ( Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR ).
3.5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR , die einer Durchsuchung der sichergestellten Daten entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen, welche in den das Tätigkeitsgebiet der Gesuchsgegnerin als international tätige Prüfstelle im Bereich der Spieltechnologie betreffenden Daten enthalten sein könnten ( BV.2010.13 , act. 1, S. 4, Ziff. 6, S. 9, Ziff. 15), handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden entzogen sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 4.2). Die Zulässigkeit einer Durchsuchung der fraglichen Daten ist vor diesem Hintergrund nicht a priori ausgeschlossen ( TPF 2008 99 E. 4.2).
3.6 Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen, wobei der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu geben ist, dabei anwesend zu sein. Die Gesuchstellerin hat hierbei unter Beachtung der oben gemachten Vorgaben grösstmögliche Schonung der Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin walten zu lassen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren handelt es sich bei der Beschwerdeführerin bzw. Gesuchsgegnerin im Ergebnis um die vollständig unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die ganzen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'000.-- ( Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen müsste (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie aber durch die unzutreffende Bezeichnung der erfolgten Sicherstellung durch die Beschwerdegegnerin zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet worden ist (vgl. hierzu oben E. 2.3; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), werden ihr nur die das Entsiegelungsverfahren betreffenden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung auferlegt.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens für den unnötigerweise verursachten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 3 BGG , Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht zufolge Gegen-
standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
2. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen und die ESBK wird ermächtigt, den am 25. Mai 2010 bei der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Die ESBK hat die Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin bzw. ihren Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
Bellinzona, 28. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- Rechtsanwalt Helmut F. Groner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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