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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.67 vom 16.08.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.67 vom 16.08.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.67

Der Bundesstrafgericht entscheidet im Fall der Beschwerde gegen den Bundesanwaltschaftsvertreter des Bundesanwaltschamtes in Zürich (1. A.) über die Anforderungen an die Vertretung einer Person, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird (2. B.). Die Beschwerde wurde vom Bundesanwaltschaftsvertreter des Bundesanwaltschamtes in Zürich (1. C.) vorgebracht und hat sich auf den Fall der Vertretung von Jakob Rhyner gerichtet, der von einem Rechtsanwalt vertreten wird (3. D.).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.67

Datum:

16.08.2010

Leitsatz/Stichwort:

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).

Schlagwörter

Tribunal; Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Entscheid; Beschwerdekammer; Besetzung; Bundesstrafrichter; Ponti; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser; Joséphine; Contu; Gerichtsschreiber; Stefan; Parteien; Bundesanwaltschaft; Peter; Volkart; Roman; Bögli; Jakob; Rhyner; Beschwerdegegner; Vorinstanz

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.67

Entscheid vom 16. August 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A. , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli,

3. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

4. D. ,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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