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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.61 vom 26.07.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.61 vom 26.07.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.61

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der S.A.R.L. gegen den Bundesanwaltschaft angenommen und beantragt, dass die Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB sowie einer Reihe weiterer Delikte (act. 1.2) zur Strafanzeige gebracht werden soll. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es sich bei der Beschwerde nicht um eine Säumnis handelt und daher keine Rechtsmittel zulässt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.61

Datum:

26.07.2010

Leitsatz/Stichwort:

Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Anzeige; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Opfer; Tribunal; Säumnis; Verfahren; Eingabe; Rechtsmittel; Bundesstrafgerichts; Gerichtsgebühr; Entscheid; Gerichtsschreiber; Diebstahl; Täterschaft; Aktionärin; Kunde; Verfahrens; Verfahren; Reglements; Bundesstrafgericht;; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Ponti; Vorsitz

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.61

Entscheid vom 26. Juli 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SÀRL,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem in den Medien dargestellten Diebstahl von Kundendaten der Bank B. und dem anschliessenden Verkauf an das Finanzministerium des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Strafanzeige erhob gegen C., D., E. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB sowie einer Reihe weiterer Delikte (act. 1.2);

- die Beschwerdeführerin diesbezüglich allfällig erforderliche Strafanträge in eigenem Namen stellte und ein Eigeninteresse an der Strafverfolgung geltend machte, da sie Aktionärin und Kunde der betroffenen Bank sei (act. 1.2, S. 3);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. März 2010 mitteilte, dass die Anzeige in das im gleichen Sachzusammenhang laufende Verfahren gegen unbekannte Täterschaft integriert werde und ihre Ausführungen, soweit diese inhaltlich etwas Neues beinhalteten, im Rahmen des bestehenden Verfahrens berücksichtigt würden, weshalb ihrer Anzeige keine Folge gegeben werde (vgl. den entsprechenden Nachweis in act. 1.5, S. 1 unten);

- die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin hin dieser mitteilte, dass sie im hängigen Strafverfahren keine Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte habe, nachdem ihr als blosse Anzeigestellerin keine Parteieigenschaft zukomme (act. 1.3);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf erneute Eingabe hin mitteilte, dass sie als Aktionärin und Kundin der Bank B. keine Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP sei, und erneut wiederholte, dass ihrer Anzeige vom 8. Februar 2010 keine Folge gegeben werde (act. 1.5);

- die Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2010 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beantwortete, auf alle vorangehenden Schreiben verwies und sie darauf aufmerksam machte, dass ihr gegen die Nichtfolgegebung kein Rechtsmittel zustehe (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin hierauf mit Beschwerde wegen Säumnis" vom 15. Juli 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Bundesanwaltschaft anzuweisen, in der von ihr zur Anzeige gebrachten Sache ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (act. 1);

- nur das Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) befugt ist, die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese einer Anzeige keine Folge gibt, innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (Art. 100 Abs. 5 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);

- die Beschwerdeführerin zwar formell eine Säumnis rügt, materiell jedoch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 und somit eine Amtshandlung anficht;

- in diesem Schreiben die Beschwerdegegnerin lediglich auf ihre früheren Schreiben verweist, mit welchen sie bereits mitteilte, dass sie der Anzeige der Beschwerdeführerin keine Folge gebe;

- es sich offensichtlich weder bei der Beschwerdeführerin noch bei deren Geschäftsführer als natürlicher Person um ein Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG handelt, weshalb diese nicht zur Beschwerde legitimiert sind, womit die Frage nach der vorliegend zweifelhaften Fristwahrung ohne Weiteres offen gelassen werden kann;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unzulässig erweist, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A. Sàrl

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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