E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.60 vom 11.08.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.60 vom 11.08.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.60

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 11. August 2010 hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen eine Voruntersuchung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (Eidg. Untersuchungsrichteramt) vom 12. Mai 2005 an, in der das Eidg. Untersuchungsrichteramt gegen A sowie gegen eine Reihe von Mitbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art 146 Abs 2 StGB) und weiterer Delikte durchgeführt hat. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Der Beweisantrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2010 wurde stattgegeben. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet, da sie sich auf eine unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung konzentriert und die Parteien und insbesondere auch die Beschwerdeführerin von sämtlichen Parteirechten gewährt worden sind. Der Bundesstrafgericht hat jedoch in seinem Entscheidungsschluss auf die Relevanz des Beweisantrags der Bundesanwaltschaft geachtet, da es sich um eine Frage handelt, die erst nach der Einvernahme vom 17. Juni 2010 gestellt wurde. Der Bundesstrafgericht hat daher entschieden, dass die Beschwerde gutgeheissen ist und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Der Beweisantrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2010 wurde stattgegeben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.60

Datum:

11.08.2010

Leitsatz/Stichwort:

Beweisanträge (Art. 115 BStP).

Schlagwörter

Bundes; Beschwer; Untersuchung; Untersuchungsrichter; Einvernahme; Untersuchungsrichteramt; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Hauptverhandlung; Verfahren; Entscheid; Parteien; Vorinstanz; Beweise; Fragen; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Stellung; Beweiserhebung; Liechtenstein; Zeugin; Beweisantrag; Tribunal; Auskunftsperson; Amtshandlung; Anklage

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

129 I 151; 130 I 234; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.60

Entscheid vom 11. August 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

A. und Mitbeschuldigte

Beschwerdegegner

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beweisanträge (Art. 115 BStP )


Sachverhalt:

A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") führt gegen A. sowie gegen eine Reihe von Mitbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Delikte. Im Rahmen des dieser Voruntersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde B. am 12. Mai 2005 als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.8). Bereits zuvor wurde B. am 26. November 2004 sowie am 22. März 2005 durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zur Sache einvernommen" (act. 1.6 und 1.7).

Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt u. a., B. zur Einvernahme vorzuladen, wobei es dem Untersuchungsrichteramt überlassen sei zu entscheiden, ob sie als Zeugin oder nur als Auskunftsperson befragt werden könne (act. 1.3). Dementsprechend wurde B. am 17. Juni 2010 durch das Untersuchungsrichteramt parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.2). Im Anschluss an diese Einvernahme beantragte die Bundesanwaltschaft am
5. Juli 2010 dem Untersuchungsrichteramt, es sei den Behörden des Fürstentums Liechtenstein ein internationales Rechtshilfeersuchen auf parteiöffentliche Einvernahme von B. als Zeugin zu stellen und die Behörden des Fürstentums Liechtenstein seien um die Bewilligung zu ersuchen, dass die Bundesanwaltschaft an der Einvernahme von B. als Zeugin teilnehmen, der Zeugin Fragen stellen und ihr Vorhaltungen machen könne (act. 1.5). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Beweisantrag der Bundesanwaltschaft ab (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Juli 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit sinngemäss die Anweisung an das Untersuchungsrichteramt, ihrem Beweisantrag zu entsprechen (act. 1). Das Untersuchungsrichteramt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 2. August 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der vorliegenden Voruntersuchung Partei (Art. 34 BStP ). Ihre Beschwer bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionalen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Massgeblich für die vorliegend umstrittene Ablehnung des Beweisantrags ist Art. 115 BStP bzw. Art. 119 BStP . Die Tragweite dieser Bestimmung beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher die unmittelbare Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung kennt (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP . Gemäss Art. 113 BStP hat der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit festzustellen, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch die Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen dann ein besonders weites Ermessen zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung
oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können (siehe zum Ganzen ausführlich die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; Moreillon/Dupuis/Mazou , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien und die Vorinstanz Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, B. habe bei verschiedenen Banken im Fürstentum Liechtenstein eine Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung für Konten gehabt, welche direkt auf den Namen von Beschuldigten oder von Gesellschaften lauteten, zu denen A., C. und D. in einer Beziehung standen und die im ganzen Betrugskonstrukt teilweise eine zentrale Rolle gespielt hätten. B. sei für die genannten Beschuldigten sowie für die ebenfalls Beschuldigte E. (Mitarbeiterin von C.) eine wichtige Ansprechperson gewesen. In den bisherigen Einvernahmen hätten sich A. und C. gegenseitig die Verantwortung für die Verwendung des akquirierten Anlagekapitals in die Schuhe geschoben. Um die Rolle dieser beiden Beschuldigten untereinander zu klären, sei es für die Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung, welches Gewicht ihnen im Verhältnis zum wichtigen, von B. betriebenen Aussenposten in Liechtenstein zukam. Die Durchsicht der bereits bestehenden Einvernahmeprotokolle (act. 1.6, 1.7 und 1.8) ergebe, dass noch Lücken bestünden, welche mit einer weiteren Befragung von B. zu schliessen seien (vgl. im Einzelnen act. 1, Ziff. 7, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, entsprechenden Angaben von B. käme für die Frage der Anklageerhebung erhebliches Gewicht zu.

Die Vorinstanz führt demgegenüber in der angefochtenen Verfügung aus, den Parteien und insbesondere auch der Beschwerdeführerin seien sämtliche Parteirechte gewährt worden, indem sie anlässlich der letzten Einvernahme vom 17. Juni 2010 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, alle aktuellen und notwendigen Fragen zu stellen oder aber die Statusänderung von Auskunftsperson zur Zeugin zu beantragen. Es bestünden daher zum heutigen Zeitpunkt keine sachlichen Gründe, die das beantragte Rechtshilfeverfahren rechtfertigen könnten, nachdem es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, die am 17. Juni 2010 durchgeführte Einvernahme zu nutzen und alle aus ihrer Sicht notwendigen Fragen und Anträge zu stellen. Weiter sehe die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine Veranlassung zu einem solchen Vorgehen, nachdem B. die bisherigen Aussagen nun in einer parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt und zudem auf den Zeitablauf hingewiesen habe, so dass kaum ein anderes Aussageverhalten bzw. über das bereits Gesagte hinaus zuverlässige relevante Angaben zu erwarten seien (act. 1.1, S. 2 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt konkret und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. oben in E. 2.1) an, inwiefern aus ihrer Sicht die beantragte Zeugeneinvernahme von Relevanz ist. Da sie insbesondere auch zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortung der beiden Mitbeschuldigten A. und C. beitragen kann und daher auch bereits für die Frage nach der Anklageerhebung von Bedeutung ist, lässt sich der entsprechende Antrag auch nicht mit dem Argument abweisen, dass ein solcher im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder im Rahmen der Hauptverhandlung selber nochmals gestellt werden kann. Diesbezüglich wäre zudem zu beachten, dass die Durchführung einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung selber zu einer ungebührlichen Verzögerung führen würde. Zu all diesen Gesichtspunkten nimmt die Vorinstanz demgegenüber nicht Stellung, sondern begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass den Parteien genügend Möglichkeiten zur Stellung von Fragen an B. sowie zur Stellung von weiteren Anträgen eingeräumt worden sei. Diesbezüglich erscheint es tatsächlich sonderbar, dass im Anschluss an die Einvernahme vom 17. Juni 2010 auf Seiten der Parteien immer noch Bedarf zur Stellung weiterer Fragen an B. bestehen soll. Nachdem aber im Rahmen dieser Einvernahme eine anschliessende Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg offensichtlich zum Thema gemacht worden ist (vgl. act. 1.2, Zeilen 88 f.) bzw. sich eine Partei ausdrücklich die Stellung weiterer Fragen in einem solchen Rechtshilfeverfahren vorbehalten hat (act. 1.2, Zeilen 100 ff.), wäre die Vorinstanz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ebenso gehalten gewesen, ihren Standpunkt, wonach sie im Anschluss an die Einvernahme von B. selber keine weiteren Beweiserhebungen mehr durchzuführen beabsichtige, sofort bekannt zu geben. Ein entsprechender Hinweis lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vom 17. Juni 2010 jedoch nicht entnehmen (act. 1.2).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 (act. 1.5) stattzugeben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, dem Beweisantrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2010 stattzugeben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. August 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.