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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.59 vom 17.09.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.59 vom 17.09.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.59

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Journalisten und Redaktors der Zeitschrift B gegen eine Amtshandlung der Bundesanwaltschaft abgewiesen. Die Anschuldigungen, dass die Einstellungsverfügung vom 3 November 2000 geheim gehalten sei, weil sie Strafuntersuchungen seien, sind nicht durch Beweise gestützt worden und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend gemacht, da er als Reporter des B die Vorgänge rund um die Einstellung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen über das Flugzeugattentat ausleuchten möchte. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch eine Interessenabwägung im Sinne der obigen Erwägungen zu treffen, und es fehlt an Beweisen, die die Verweigerung der Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung rechtfertigen würden. Daher ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts teilweise gutgeheissen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.59

Datum:

17.09.2010

Leitsatz/Stichwort:

Akteneinsicht (Art. 124 BStP).

Schlagwörter

Einsicht; Interesse; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Gesuch; Akten; Einstellungsverfügung; Beschwerdekammer; Recht; Bundesstrafgericht; Verfügung; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Untersuchung; Interessen; Akteneinsicht; Informationsinteresse; Ausführungen; Sinne; Gesuchs; Urteil; Öffentlichkeit; Verfahrens; Tribunal; Parteien; Flugzeugattentat

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 16 BV ;Art. 3 BV ;Art. 30 BV ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

124 IV 234; 134 I 286; 136 I 80; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.59

Entscheid vom 17. September 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 124 BStP )


Sachverhalt:

A. Am 3. November 2000 verfügte die Bundesanwaltschaft die vorläufige Einstellung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen betreffend das Flugzeugattentat vom 21. Februar 1970 in Würenlingen. Um eine journalistisch-publizistische Recherche über das vorgenannte Flugzeugattentat zu machen, ersuchte A., Journalist und Redaktor der Zeitschrift B., mit Schreiben vom 30. Juni 2010 die Bundesanwaltschaft um Einsicht in ebendiese Einstellungsverfügung vom 3. November 2000.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (act. 1.1) wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. um Herausgabe der Einstellungsverfügung vom 3. Novem­ber 2000 mit der Begründung ab, Strafuntersuchungen seien grundsätzlich geheim und es gelte der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Gemäss Art. 124 BStP werde Einsicht in Akten von eingestellten Untersuchungen nur denjenigen Personen gewährt, die ein rechtlich geschütztes, individuelles Interesse geltend machen können. Dritten, die am Verfahren nicht beteiligt sind, könne Einsicht in Akten von eingestellten Untersuchungen nur restriktiv gestattet werden und nur soweit sie ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Das Gesuch von A. erfülle diese Bedingungen nicht, da die allgemeine Berufung auf ein grosses öffentliches Interesse" hierfür nicht ausreiche.

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 9. Juli 2010 (act. 1) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin beantragt er, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Juli 2010 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 3. November 2000 zu gewähren. Dies begründet er damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Einstellungsverfügungen öffentlich seien. Somit stehe ihm ein verfassungsmässiger Anspruch auf Einsicht in die Einstellungsverfügung zu. Dies vor allem deswegen, weil er ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen könne und weder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestehe noch das gute Funktionieren der Strafjustiz gefährdet werde oder sein Gesuch rechtsmissbräuchlich sei.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (act. 5) liess die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer ihre das Ersuchen von A. betreffenden Akten zukommen. In tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht hält die Bundesanwaltschaft an ihren bisherigen, in vorliegender Sache gemachten Ausführungen fest und verzichtete auf eine darüber hinausgehende Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.710]). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP ). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 9. Juli 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, durch welche das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 um Akteneinsicht abgelehnt wurde. Er ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an der Einsicht in die Einstellungsverfügung dartut. Die Beschwerde ist damit form- und fristgerecht eingereicht worden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die Abweisung des Gesuchs auf Art. 124 BStP , wonach die Einsichtnahme in Akten einer eingestellten Untersuchung nur zum Schutz eines rechtlichen Interesses gestattet ist. Art. 124 BStP regelt die Voraussetzungen für die Einsichtnahme in Akten einer eingestellten Untersuchung. Da der Beschwerdeführer nicht Einsicht in die Akten der eingestellten Untersuchung verlangte, sondern lediglich in die Einstellungsverfügung vom 3. November 2000, gehen die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Abweisung des Gesuchs an der eigentlichen Sache vorbei.


2.2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV ). Im Verhältnis zum Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen (Art. 30 Abs. 3 BV ) stellt Art. 16 BV jedoch nur ein subsidiäres Auffangrecht dar ( Biaggini , Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 16 BV N. 3).

2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen öffentlich. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz soll jegliche Form von Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz in der Rechtspflege gewährleisten und Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen (vgl. hierzu BGE 134 I 286 E. 6.1; 133 I 106 E. 8.1; 124 IV 234 E. 3b; Steinmann , St. Galler Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 30 BV N. 28 und 37; Frowein/Peukert , EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 187; Villiger , Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 441). Somit besteht namentlich bei einer Verfahrenserledigung ohne Straffolge mittels Einstellungsverfügung durch eine nichtgerichtliche Behörde auch ein Einsichtsrecht von interessierten Dritten (BGE 136 I 80 E. 2.2; 134 I 286 E. 6.1 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen) und dies auch dann, wenn das vorausgegangene Strafverfahren nicht öffentlich durchgeführt wurde (BGE 124 IV 234 E. 3c S. 239; Frowein/Peukert , a. a. O., Art. 6 EMRK N. 196). Das Recht auf Einsichtnahme setzt jedoch voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweisen kann und der beantragten Einsicht im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 136 I 80 E. 2.2; 133 I 106 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2008 vom 20. November 2008, E. 4.2). Da in Bezug auf behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts strenge Massstäbe anzulegen sind, genügt es, wenn der Gesuchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Einsicht glaubhaft macht (BGE 134 I 286 E. 5.1; 124 IV 234 E. 3d S. 239 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2008 vom 20. November 2008, E. 4.1). Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen kann gegebenenfalls durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 286 E. 6.3; 124 IV 234 E. 3c S. 239; Steinmann , a. a. O., Art. 30 BV N. 40).

2.4 Nach diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer als interessierter Dritter grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 3. November 2000, auch wenn die vorausgegangene Strafuntersuchung nicht öffentlich war. Der Beschwerdeführer macht ein schutzwürdiges Informationsinteresse dahingehend geltend, dass er als Reporter des B. die Vorgänge rund um die Einstellung der gerichtspolizeilichen Ermittlungen über das Flugzeugattentat ausleuchten möchte. Da es sich beim Attentat um einen der grössten in der Schweiz je verübten Terroranschläge handelt, habe die Öffentlichkeit ein ernsthaftes und legitimes Interesse an der Klärung der Frage, weshalb es zu einer nichtgerichtlichen Verfahrenserledigung ohne Straffolgen gekommen sei. Zudem sei bis heute nicht klar, weshalb die mutmasslichen Täter trotz deren früheren Identifizierung nie verhaftet werden konnten. Dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse stellt ein legitimes Interesse im Sinne der Rechtsprechung dar ( vgl. die Hinweise in E. 2.3). Gemäss der Beschwerdegegnerin wurde jedoch die Öffentlichkeit bereits mit der Antwort des Bundesrates vom 6. Mai 2009 auf die Interpellation 09.3062 von Nationalrat Toni Bortoluzzi vom 5. März 2009 (Amtl. Bull. 2009 N 1289) ausführlich über die Hintergründe der Verfahrenseinstellung informiert und somit bestehe diesbezüglich kein Informationsinteresse mehr. Ob dies der Fall ist, kann hier nicht beurteilt werden, da der I. Beschwerdekammer hierfür zu wenige Informationen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits keine dem Gesuch entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen geltend gemacht. Sie hat es versäumt, eine dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechende Interessenabwägung durchzuführen, weshalb es der I. Beschwerdekammer unmöglich ist zu beurteilen, ob die Verweigerung der Einsichtnahme in die Einstellungsverfügung zu Recht erfolgt ist oder nicht.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht neu zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat dabei eine Interessenabwägung im Sinne der obigen Erwägungen zu treffen. Fällt diese zugunsten des Beschwerdeführers aus, ist sein Einsichtnahmegesuch zu bewilligen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Mangels Nachweises notwendiger Kosten für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, das Gesuch um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, A. den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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