Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2010.47 |
Datum: | 09.08.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht (Art. 116 BStP). |
Schlagwörter | Akten; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Bundesstrafgericht; Recht; Recht; Verfügung; Standslosigkeit; Ermittlungsverfahren; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Verfahren; Tribunal; énal; Entscheid; Parteien; Schweiz; Apos;; Geschädigter; Bundesgesetz; Bundesgerichts; Interesse; Untersuchung; Schaden; Basel |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 11 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 135; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2010.47 |
| Entscheid vom 9. August 2010 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger | |
| Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Akteneinsicht (Art. 116 BStP ) | |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- A. in Z. / NW einen Sprengkurs veranstaltete, an welchem Angehörige verschiedener Polizeikorps der Schweiz teilnahmen bzw. mitwirkten;
- es anlässlich der Abschlussprüfung vom 25. April 2009 zu einer unbeabsichtigten Detonation von Sprengkapseln kam, wodurch einer der Teilnehmer getötet und weitere Teilnehmer sowie Instruktoren teilweise schwer verletzt wurden;
- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kursdirektor sowie den Materialverantwortlichen wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 225 StGB), fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB ) und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) führt;
- A. am 4. Mai 2010 bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens ersuchte (act. 1.14), was diese mit Verfügung vom 1. Juni 2010 vorläufig abwies (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 7. Juni 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und eventualiter die unter Vorbehalt der Gefährdung des Untersuchungszwecks beschränkte Akteneinsicht beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft nach der Einladung zur Beschwerdeantwort am 21. Juni 2010 die Zustellung der Beschwerdeverfahrensakten sowie eine Fristerstreckung beantragte (act. 3), was am 22. Juni 2010 bewilligt wurde (act. 4);
- aufgrund der von A. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten die Bundesanwaltschaft diesen mit Schreiben vom 5. Juli 2010 als Geschädigten im Ermittlungsverfahren anerkannte und ihm als solchen Akteneinsicht gewährte (act. 5.1);
- die Bundesanwaltschaft in der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2010 beantragt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos zu erklären und die dadurch verursachten Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 5);
- A. in der Stellungnahme zur Kostenteilung vom 13. Juli 2010 die Anträge stellt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben und ihm sei von der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 2'550.-- (exkl. MwSt) zu entrichten (act. 6);
- die vorgenannte Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 20. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zusteht, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP );
- durch die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer, welcher als Veranstalter des Sprengkurses voraussichtlich und insbesondere für den vorgebrachten Sachschaden einstehen wird, der vom Straftatbestand des Art. 225 StGB ebenfalls geschützt wird (vgl. Stratenwerth/Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008), die Akteneinsicht zumindest vorübergehend verweigert wurde, womit dieser beschwert und zur Beschwerde legitimiert ist;
- ebenfalls die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- durch die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als Geschädigter und damit als Partei im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie die darauf gestützte Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht (act. 5.1) der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist;
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zur Gegenstandslosigkeit nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist, sodass in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff . und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess ( BZP ; SR 273) bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist (zur Anwendbarkeit des BZP vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S. 15/2005 vom 24. Mai 2005, E. 2.2);
- gemäss derselben Gesetzesbestimmung aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten zu entscheiden ist, und zwar mit summarischer Begründung;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, er sei von mehreren Seiten hinsichtlich allfälliger Haftpflicht- bzw. Regressforderungen u.a. zur Ausstellung von Verjährungseinredeverzichten aufgefordert und mit konkreten Zivilforderungen sowie Forderungen für Sachschäden an einem Gebäude konfrontiert worden (act. 1, Ziff. 12; act. 1.5-1.12); es bestehe das Risiko, dass er für Schäden einzustehen habe, die durch ein strafrechtliches Verhalten bzw. Verschulden von Dritten entstanden seien, wobei er diesfalls auf die betreffenden Schadenverursacher, mithin die Beschuldigten, Regress nehmen wolle; er sei daher in Bezug auf den eingangs erwähnten Vorfall als Geschädigter zu betrachten (act. 1, Ziff. 20-24) und habe als solcher, und
überdies auch als Dritter (act. 1, Ziff. 25-28), ein Recht sowie ein schutzwürdiges Interesse auf Akteneinsicht;
- die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird;
- dies gleichermassen für den Geschädigten im Sinne von Art. 34 BStP, welchem aufgrund seiner Parteistellung ebenfalls ein Einsichtsrecht zusteht ( Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N . 336 ; Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N . 264), sowie für einen (nicht von einer Zwangsmassnahme) betroffenen Dritten gilt, soweit dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht (Urteil des Bundesgerichts 1P. 330/2004 vom 3. Februar 2005, E. 3.2; TPF 2008 52 E. 2 S. 55, wobei der betroffene Dritte zu les autres intervenants potentiels à la procédure pénale" gehört; vgl. Schmid , a.a.O., N. 253; demgegenüber Drittpersonen, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sind: Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 3.1, m.w.H.);
- die bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Akten (act. 1.5-1.12) (noch) keinen Schaden seitens des Beschwerdeführers nachweisen;
- es damit dem Beschwerdeführer gestützt auf seine beschriebene Situation sowie die eingereichten Belege an einem durch die mutmasslich strafbare Handlung erlittenen, unmittelbaren Nachteil fehlt und er folglich nicht als Geschädigter anerkannt werden kann ( TPF 2009 173 E. 2.1; TPF 2008 185 E . 2; BGE 117 Ia 135 E. 2a; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 141 ff. N. 1 und 3, je m.w.H.);
- der Beschwerdeführer ein reines Vermögensinteresse geltend macht, wobei es - wie erwähnt - aufgrund der vorhandenen Akten bereits am Nachweis eines effektiven Schadens seinerseits mangelt, und er daher auch als Dritter kein genügendes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen vermag;
- im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, welche umfassende Aktenkenntnis hat, die I. Beschwerdekammer einzig gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen die Einsicht in die Akten des laufenden Strafverfahrens demnach eher abgelehnt hätte;
- die Beschwerde deshalb abzuweisen gewesen wäre;
- gestützt auf die Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit somit die Beschwerdegegnerin obsiegt hätte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- dementsprechend dem Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG );
und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Weber
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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