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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.18 vom 28.07.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.18 vom 28.07.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.18

Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat ihre Beschlussfassung vom 28. Juli 2010 abgewiesen, wobei sie die Einziehungsbeschlagnahme der Bank B. SA bei der A. Ltd. aufgehoben hat und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für die Beschwerdeführerin und eine Rechtsmittelbelehrung zur Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses gefordert hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.18

Datum:

28.07.2010

Leitsatz/Stichwort:

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP).

Schlagwörter

Bundes; Vermögenswerte; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Akten; Beschlagnahme; Verfügung; Verdacht; Zentralbank; Bundesstrafgerichts; Einziehung; Verfahren; Konto; Verfahren; Rubrik; Parteien; Aufhebung; Vermögenswerten; Apos;; Urteil; Verdachts; Aufrechterhaltung; Entschädigung; Entscheide; Mazedonien; Bericht; Bundeskriminalpolizei

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 6 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;

Referenz BGE:

122 IV 91; ;

Kommentar:

Baumann, Hartmann, Hauser, Schweri, Schweizer, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 72 StGB, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.18

Entscheid vom 28. Juli 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD .,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP )


Sachverhalt:

A. Nachdem der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) insgesamt drei Verdachtsmeldungen der Bank B. SA übermittelt wurden, eröffnete diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (Akten BA, Rubrik 1). Mit Verfügung vom selben Tage beschlagnahmte sie u. a. die unter der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. SA liegenden Vermögenswerte der A. Ltd., hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist (Akten BA, Rubrik 7.1).

B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 gelangte die A. Ltd. an die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a., es sei die mit Verfügung vom 7. August 2007 angeordnete Vermögensbeschlagnahme betreffend ihre Vermögenswerte bei der Bank B. SA, geführt unter der Stammnummer 1, umgehend aufzuheben ( BB.2009.69 , act. 1.4). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme ab ( BB.2009.69 , act. 1.2, Ziff. 1 des Dispositivs). Mit Entscheid BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009 hat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahme geführte Beschwerde der A. Ltd. abgewiesen (act. 1.9, Ziff. 2 des Dispositivs).

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 gelangte die A. Ltd. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte diese u. a. erneut um Aufhebung der am 7. August 2007 angeordneten Vermögensbeschlagnahme (act. 1.10). Diesen Antrag wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2010 ab (act. 1.4; Ziff. 1 des Dispositivs).

D. Hiergegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 13. April 2010 an die I. Beschwerdekammer und beantragt, was folgt (act. 1):

1. Es sei Ziffer 1 des Dispositives der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2010 aufzuheben und es sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2007 angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. SA (geführt unter Stammnummer 1) aufzuheben bzw. deren umgehende Aufhebung (zumindest teilweise) anzuordnen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über eine allfällige Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin, insbesondere der beschlagnahmten Vermögenswerte, an die mazedonischen Behörden in einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 80d IRSG zu entscheiden, soweit das Verfahren in der Schweiz nicht fortgesetzt wird.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2010 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 8). In ihrer Replik vom 1. Juni 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 fest und ersucht um Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 hob die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme zwecks Begleichung einer pfandgesicherten Kreditschuld gegenüber der Bank B. SA im Umfang von EUR 1'911'640.98 zuzüglich aufgelaufener Zinsen auf (act. 13.1), was die A. Ltd. am 17. Juni 2010 zu einer Ergänzung ihrer Beschwerde veranlasste (act. 13). Nachdem die I. Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens BB.2009.69 die eingereichten Akten retourniert hatte, forderte sie die Bundesanwaltschaft am 18. Juni 2010 zur Einreichung der gesamten Verfahrensakten auf (act. 14). Im Rahmen der Einreichung der Akten nahm die Bundesanwaltschaft am 28. Juni 2010 unaufgefordert zur Beschwerdeergänzung der A. Ltd. Stellung (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP ).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist, obschon sie im Bundesstrafverfahren nicht Partei im Sinne des Art. 34 BStP ist, durch den Entscheid, mit welchem die von ihr anbegehrte Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte abgelehnt wurde, ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 199/04 vom 19. Januar 2005, E. 2 m.w.H.). Auf ihre im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; Trechsel/ Jean-Richard , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor ( TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; Baumann , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; Schmid , a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der hinreichende" Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden" - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich Baumann , a.a.O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ( TPF 2005 84 E. 3.2.2; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3, 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.).

2.2

2.2.1 In ihrem Entscheid BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009 kam die I. Beschwerdekammer anhand der ihr zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Akten zum Schluss, es bestehe der hinreichende Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder handle, welche aus zum Nachteil der Zentralbank der Republik Mazedonien (nachfolgend Zentralbank") verübten Delikten herrühren, so dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestehe, obwohl es den hiesigen Strafverfolgungsbehörden noch nicht gelungen war, den direkten Nachweis der Verschiebung der inkriminierten Vermögenswerte auf das Konto der Beschwerdeführerin zu erbringen (vgl. zum Tatverdacht E. 2.2 des angeführten Entscheides).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch vom 27. Januar 2010 um Aufhebung der Vermögenssperre mit Hinweis auf das Urteil 346/2008 des obersten Gerichtshofs der Republik Mazedonien vom 20. Januar 2010, mit welchem die gegenüber C. und D. ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Verurteilungen wegen der angeblich zum Nachteil der Zentralbank verübten Delikte aufgehoben wurden (act. 1.10 mit Hinweis auf act. 1.11 und 1.12). Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da sich das Strafverfahren in Mazedonien erneut im Stadium der Anklageerhebung befinde. Des Weiteren habe sich der Verdacht hinsichtlich der Verschiebung der deliktisch erlangten Gelder auf die vorliegend gesperrte Kundenbeziehung weiter verdichtet (act. 8).

2.2.3 Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als dass das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des obersten Gerichtshofs in Mazedonien keinen Freispruch darstellt, werden mit diesem doch lediglich die in unterer Instanz ergangenen Urteile aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das zuständige Amtsgericht überwiesen (act. 1.11, S. 14 f.). Bezüglich des vorliegend interessierenden, für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme hinreichenden Tatverdachts beachtenswert ist aber dennoch, dass deutliche Zweifel" bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen, welche in den unterinstanzlichen Urteilen festgestellt worden waren und letztlich auch Grundlage des an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.2) bilden, aufgetreten sind (act. 1.11, S. 4 unten). Insbesondere aber löst sich der auf dem mazedonischen Rechtshilfeersuchen basierende Tatverdacht hinsichtlich einer angeblichen Schädigung der Zentralbank praktisch in Luft auf, wenn man berücksichtigt, dass deren Vertreter im mazedonischen Strafverfahren überhaupt keine Schadenersatzforderung erklärt hat" (act. 1.11, S. 12). Der Verdacht auf eine der angeblichen Geldwäscherei vorangehende Vortat (betrügerische Schädigung der Zentralbank) muss daher stark angezweifelt werden.

2.2.4 Abgesehen vom nunmehr zweifelhaften Bestand eines Schadens der Zentralbank bzw. der spiegelbildlichen ungerechtfertigten Bereicherung des C., gelingt es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 8, Ziff. III. 1.2) - auf Grund der heute vorliegenden Akten immer noch nicht, eine direkte Verbindung zwischen der im erwähnten Rechtshilfeersuchen beschriebenen, gestützt auf einen Zahlungsauftrag vom 28. Juli 2000 erfolgten Überweisung von USD 20 Mio. der Zentralbank auf ein Konto der E. GmbH bei der Bank F. und den vorliegend beschlagnahmten Vermögenswerten herzustellen. Zwar lässt sich dem rechtshilfeweise in Deutschland erhobenen Kontoauszug der E. GmbH mit Valuta 28. August 2000 eine Gutschrift von knapp USD 20 Mio. entnehmen, jedoch bleibt die genaue Herkunft dieses Geldes anhand des Kontoauszugs allein ungewiss (act. 8.1). Ebenso lässt sich feststellen, dass ab jenem Konto der E. GmbH am 19. September 2000 ein Übertrag auf das Konto der G. Ltd. mit dem Betreff Kredit von E. GmbH" in der Höhe von USD 20 Mio. erfolgte (act. 8.2 und 17). In den erhobenen Unterlagen finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für deren Weiterleitung, wie sie im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. März 2009 vermutet wird (Akten BA, Rubrik 5, S. 4 des Berichts). Der dort beschriebene Geldtransfer via ein Konto der H. auf ein Klientengelderkonto des Rechtsanwalts I., erscheint zwar auf Grund der von I. gemachten Angaben als plausibel (vgl. das Schreiben von I. vom 20. November 2008, S. 2 unten; Beilage 2 zum Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. März 2009; Akten BA, Rubrik 5), findet aber in den nunmehr in Deutschland erhobenen Bankunterlagen keinerlei Stütze (vgl. act. 18 und 19). Zum selben Schluss kommt im Übrigen auch der mit der Analyse betraute Sachbearbeiter der Bundeskriminalpolizei in seiner
E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2010, wenn auch unter Vorbehalt der noch ausstehenden Analyse der Detailbelege (Akten BA, Rubrik 5). Immerhin ist aber auch anhand der vom Sachbearbeiter zusammengestellten Transaktionen betreffend das Konto der G. Ltd. nicht im Geringsten ersichtlich, wie es von dort aus zu einer Vermögensverschiebung von über USD 13 Mio. auf das Klientengelderkonto von I. gekommen sein soll (vgl. hierzu den entsprechenden Beleg als Beilage 3 zum Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. März 2009; Akten BA, Rubrik 5).

2.3 Der Verdacht, D. und C. hätten zum Nachteil der Zentralbank betrügerische Handlungen begangen, hat sich auf Grund der neuesten Erkenntnisse nicht verdichtet. Nachdem sich die Zentralbank selber offenbar nicht als geschädigt erachtet, erscheint eine entsprechende Verurteilung als eher unwahrscheinlich. Zudem ist es nach knapp drei Jahren Ermittlungsdauer auch nicht gelungen, eine direkte Verbindung zwischen der angeblichen Vortat und den beschlagnahmten Vermögenswerten herzustellen, so dass es insgesamt als unwahrscheinlich erscheint, dass diese einer künftigen Einziehung unterliegen. Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sind daher nicht mehr gegeben, weswegen sich das Begehren um Freigabe der Vermögenswerte als begründet erweist und gutzuheissen ist.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Bundesstrafgerichtskasse hat daher der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Auf weitergehende Entschädigungsforderungen (vgl. act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) kann die I. Beschwerdekammer an dieser Stelle nicht eintreten. Diese sind zu gegebener Zeit direkt an die Verfahrensleitung zu richten.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es sind die unter der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. SA liegenden Vermögenswerte der Beschwerdeführerin freizugeben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 29. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

i. V. Joséphine Contu,

Bundesstrafrichterin

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Umbach

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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