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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.13 vom 23.03.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.13 vom 23.03.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.13

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt, da er nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zuständig ist und keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.13

Datum:

23.03.2010

Leitsatz/Stichwort:

Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Kantons; Luzern; Opfer; Tribunal; Anzeige; Gerichtsgebühr; Entscheid; Gerichtsschreiber; Nichtfolgegebung; Behördenmitglieder; Urkundenfälschung; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Ponti; Vorsitz; Emanuel; Hochstrasser; Patrick; Robert-Nicoud

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 31 StGB ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.13

Entscheid vom 23. März 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtfolgegebung einer Anzeige

(Art. 100 Abs. 3 BStP )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Auskunftsbegehren stellte, welche diese am 1. Februar 2010 beantwortete bzw. zur Beantwortung an das Bundesamt für Polizei weiterleitete (act. 1.3 und 1.4);

- der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei der Bundesanwaltschaft offenbar gegen verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Luzern wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB ) und/oder Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) Strafanzeige einreichte;

- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2010 mitteilte, dass sie sich mangels Zuständigkeit nicht mit der Angelegenheit befassen könne, und die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern weiterleitete (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit staatsrechtlicher Beschwerde" hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Urkundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);

- das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zuständig ist;

- die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur vom Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) angefochten werden kann;

- hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte keinerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigenschaft gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und somit über keine Legitimation zur Beschwerdeführung verfügt;

- sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. März 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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