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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2009.91 vom 14.07.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2009.91 vom 14.07.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2009.91


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2009.91

Datum:

14.07.2010

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Akten; Verfahren; Recht; Ermittlung; Ermittlungsverfahren; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Ermessen; Rechtshilfe; Gesellschaft; Rechtshilfeverfahren; Hausdurchsuchung; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführerinnen; Siegelung; Verfügung; Asservaten-Nr; Kopie; Entscheide; Durchsuchung; Amtshandlung; Geldwäscherei; Dokumente; Gesellschaften; Hausdurchsuchungen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

114 Ib 357; 116 Ib 106; 118 IV 67; 122 IV 188; 95 IV 45; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.88 , BB.2009.89 , BB.2009.90 ,

BB.2009.91

(Nebenverfahren: BP.2009.53 , BP.2009.54 , BP.2009.55 ,

BP.2009.56 )

Entscheid vom 14. Juli 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger

Parteien

1. A. ,

2. B. AG,

3. C. AG,

4. D. AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 22. Oktober 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ).

B. Dieses Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit einem in den Niederlanden geführten Einziehungsverfahren gegen den wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie wegen Betäubungsmittelhandels verurteilten E. und andere Personen, wobei der Verdacht besteht, dass dieser über die Geschäftsbeziehung zu A. Teile des Erlöses aus dem Betäubungsmittelhandel in die Schweiz verschoben hat. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Zwolle vom 8. Mai 2008, welches unter anderem A. sowie von ihm vertretene Schweizer Gesellschaften betraf, eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren und entsprach dem niederländischen Ersuchen mit der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008. Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens führte die Bundesanwaltschaft am 21. Mai 2008 sowohl in der Privatwohnung als auch in den Büroräumlichkeiten von A. Hausdurchsuchungen durch. Gleichentags nahm sie ebenfalls bei der F. AG, der Revisionsstelle der von A. betreuten Gesellschaften, eine Hausdurchsuchung vor. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden jeweils umfangreiche Akten und elektronische Daten sichergestellt. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2009 wurden einige dieser im Rechtshilfeverfahren sichergestellten Unterlagen zu den Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A. erkannt (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhoben A. sowie die B. AG, die C. AG und die D. AG, welche durch A. als alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift vertreten werden (act. 1.4-1.9), Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge (act. 1):

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die gemäss Verfügung zu

Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erkannten" Akten ein Siegelungsverfahren im Sinne von Art. 69 Abs. 3 und Art. 70 BStP durchzuführen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 hiess der Präsident der I. Beschwerdekammer bzw. sein Vertreter das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut ( BP.2009.53 -56, act. 2).

E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Innert erstreckter Frist (act. 8) reichten A. und die drei von ihm vertretenen, Beschwerde führenden Gesellschaften am 25. Januar 2010 die Beschwerdereplik ein und halten an den Beschwerdebegehren vollumfänglich fest (act. 9).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

F. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die I. Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 122 IV 188 E. 1; 121 II 72 E. 1a; 120 Ib 27 E. 2; zuletzt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.5+7 vom 27. April 2010, E. 1.1).

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff der Amtshandlung fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Juni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Damit jemand zur Beschwerde legitimiert ist, muss er einen Nachteil finanzieller, ideeller, materieller oder anderer Natur nachweisen. Der Nachteil muss zudem persönlich und unmittelbar sein, weshalb der direkt durch die Massnahme Verletzte beschwerdeberechtigt ist. Vorausgesetzt wird mithin ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse ( TPF 2005 187 E. 2 S. 189; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.86 vom 18. November 2009; BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 1.5.1; BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004, E. 1.2 und 1.3, je m.w.H.). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen den durch die Beschwerdegegnerin verfügten Aktenbeizug und enthält andererseits im Eventualantrag ein Siegelungsgesuch. Da die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die beiden Rechtsbegehren unterschiedlich sind, werden diese nachfolgend unter E. 1.3.1 und E. 1.3.2 separat geprüft.

1.3.1

1.3.1.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Übernahme bestimmter Akten aus dem die Beschwerdeführer 1-4 betreffenden Rechtshilfeverfahren in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 (act. 1.1). Der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren stellt eine Amtshandlung gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP dar (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.73 vom 21. November 2008, E. 1.2). Die fraglichen Dokumente, welche in der angefochtenen Verfügung mit den Asservaten-Nummern 9.30, 13.29, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5 umschrieben werden (act. 1.1), lauten auf die G. AG (Asservaten-Nr. 13.29) sowie die Beschwerdeführerinnen 2-4 (Asservaten-Nrn. 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5). Letztere sind bezüglich der auf sie lautenden Akten zur Beschwerde legitimiert, wobei sie vom Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als deren einziges Verwaltungsratsmitglied vertreten werden (act. 1.4-1.9). Die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beizugs von Akten der G. AG kann hingegen nicht gehört werden. Soweit sodann der Beschwerdeführer 1 in seinem eigenen Namen gegen den Aktenbeizug Beschwerde führt, ist dieser entgegen seiner Ansicht nicht zur Beschwerdeführung berechtigt, da er im Rahmen des Beizugs von Dokumenten, welche nicht ihm, sondern den besagten Gesellschaften gehören, als deren Organ nur indirekt betroffen ist, selbst wenn er Beschuldigter im Verfahren ist (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 1.5.1, m.w.H.; BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004, E. 1 i.f.; BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004, E. 1.3). Ein darüber hinaus gehender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist seitens des Beschwerdeführers 1 nicht ersichtlich, zumal es sich bei den beigezogenen Akten um Kopien handelt und die Originaldokumente diesem als Vertreter der betroffenen Gesellschaften sowie der Revisionsstelle bereits wieder ausgehändigt wurden. Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 26. November 2009 erlassen (act. 1.1) und ging dem Verteidiger der Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag mittels eingeschriebener Post zu (act. 1.2). Die Beschwerde wurde am 2. Dezember 2009 und damit fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde gegen den Aktenbeizug ist demnach einzutreten, jedoch einzig hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2-4 sowie der Asservaten-Nrn. 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5.

1.3.1.2 Soweit die Beschwerdeführer 1-4 eine Verletzung der Verfahrensrechte im (schweizerischen) Ermittlungsverfahren geltend machen und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nur den Beizug der betreffenden Akten, sondern darüber hinaus auch deren Erhebung bzw. die entsprechenden - im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens durchgeführten - Hausdurchsuchungen rügen, ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchungen längst durchgeführt wurden, weshalb mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen kein ordentliches Rechtsmittel - insbesondere nicht die einfache Beschwerde - gegeben ist ( TPF 2005 187 E. 2 S. 189 m.w.H). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2006 283 E. 1.2) sind hier nicht gegeben. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es vorliegend - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer 1-4, wonach es hinsichtlich der Hausdurchsuchungen am Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts gefehlt habe (act. 1, Ziff. 20; act. 9, Ziff. 22, 29-32) - am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34 E. 2.2). Ebenso wenig besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchungen. Auch besteht kein Anlass, diese unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (anders im Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom 16. November 2005; zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 -32 vom 10. März 2010, E. 2.3; BB.2005.88 vom 7. Dezember 2006, E. 1.2.3, je m.w.H.) Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.


1.3.2 Die Beschwerdeführer 1-4 beantragen eventualiter die Durchführung eines Siegelungsverfahrens über die gemäss angefochtener Verfügung zu den Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erkannten Dokumente (act. 1, S. 2). Nach Art. 69 Abs. 3 BStP kann nur der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung derselben Einsprache erheben mit der Folge, dass die Papiere versiegelt und verwahrt werden. Somit kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber dem Beschuldigten bzw. einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110, 111 Ib 50 E. 3b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1; BV.2005.20 vom 23. Juni 2004, E. 2.1.1). Ein Siegelungsrecht der Beschwerdeführer 1-4 hinsichtlich der sich im Besitz der Revisionsstelle befindlichen und dort sichergestellten Akten (Asservaten-Nrn. 1.2, 1.3 und 1.5, vgl. oben B.) ist damit ausgeschlossen. Hingegen wurden die Akten mit der Asservaten-Nr. 9.30 in den Büroräumlichkeiten am Geschäftsdomizil der Beschwerdeführerinnen 2-4 sichergestellt (Akten BA, Rubrik 8.1, Sicherstellungsverzeichnis, S. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer 1 seinen Privatwohnsitz am selben Domizil, aus der Hausdurchsuchungsdokumentation ist jedoch ersichtlich, dass seine Wohnung in einem separaten Stockwerk liegt und daher von den Büroräumlichkeiten klar abgetrennt ist (Akten BA, Rubrik 8.1, Vollzugsbericht vom 23. Mai 2008 zur Hausdurchsuchung, S. 2; Fotobericht, S. 6/7). Ähnlich verhält es sich mit dem Archivraum im Untergeschoss, wo die Unterlagen mit den Asservaten-Nrn. 13.29 und 13.31 sichergestellt wurden (Akten BA, Rubrik 8.1, Sicherstellungsverzeichnis, S. 6). Da aus dem Sicherstellungsverzeichnis (S. 5/6) hervorgeht, dass sich im Archiv ausschliesslich Geschäftsunterlagen befanden, kann dieser Raum und damit der Besitz der dort abgelegten Akten eindeutig den Beschwerdeführerinnen 2-4 zugeordnet werden. Insgesamt steht vorliegend den Beschwerdeführerinnen 2-4, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer 1 als ihr Organ, die Befugnis zu, die Versiegelung der Akten 9.30, 13.29 und 13.31 zu verlangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.12 -15 vom 9. November 2009, E. 1.3.1). Auf den Eventualantrag der Beschwerde ist daher einzutreten, jedoch lediglich in diesem genannten Umfang.

2 .

2.1 Die Bestimmungen in Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen der Bundesanwaltschaft liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Bundesanwaltschaft zu setzen und ihr damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen deren Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekammer deshalb - soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen - nur zu entscheiden, ob die Bundesanwaltschaft die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. Ap-ril 2005, E. 2; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 2.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Soweit sich die v orliegende Beschwerde gegen den Beizug von Akten aus dem Rechtshilfeverfahren in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 richtet, betrifft diese keine Zwangsmassnahme ( vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.64 vom 17. November 2009, E. 2.2; BB.2009.16 vom 24. April 2009, E. 2.2). Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt ( TPF 2007 38 E. 2 S. 40 f.).

2.3 Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nehmen die Bundesanwaltschaft und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Das diesbezügliche Ermessen liegt dabei bei der Bundesanwaltschaft, welche die Ermittlungen sowie die gerichtliche Polizei leitet (Art. 15 und Art. 17 Abs. 1 BStP). Entschliesst sich die Bundesanwaltschaft für einen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, steht ihr ein Ermessen beim Entscheid zu, welche Akten sie zum Verfahren beiziehen will. Dieses findet jedoch dort seine Grenzen, wo einerseits überwiegende Geheimhaltungsinteressen oder andererseits die fehlende Relevanz der fraglichen Akten für das betreffende Verfahren einem Aktenbeizug entgegenstehen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.16 vom 24. April 2009, E. 4.3; BB.2009.64 vom 17. November 2009, E. 3.4).

2.4 Die Beschwerdeführerinnen 2-4 machen hinsichtlich des Aktenbeizugs geltend, es bestehe kein Sachzusammenhang zwischen den fraglichen beigezogenen Dokumenten und den angeblichen Verdachtshandlungen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; zumindest werde von der Beschwerdegegnerin kein solcher begründet. Die Akten würden damit keine Verfahrensrelevanz aufweisen (act. 1, Ziff. 21; act. 9, Ziff. 40, 64). Schützenswerte Interessen, welche dem Aktenbeizug entgegenstehen könnten, werden von den Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht geltend gemacht (siehe dazu auch E. 3.5 i.f. ).

2.5 Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wird seit dem 22. Oktober 2007 wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) geführt. Nach Massgabe dieser Bestimmung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Konkret wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, den Gewinn, welcher der in den Niederlanden wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmitteldelikte verurteilte E. illegal erlangt hat, über die geschäftlichen und finanziellen Verbindungen zwischen E. und ihm bzw. den vom Beschwerdeführer 1 verwalteten Gesellschaften in die Schweiz verbracht zu haben (act. 5, S. 3; act. 5.6, S. 1, Rechtsbelehrung). Der Beschwerdeführer 1 bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2009, seit ca. Ende 1988 geschäftliche Beziehungen zu E. gepflegt zu haben (act. 5.6, S. 4, Z. 25-27).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Akten aus dem Rechtshilfeverfahren zu Recht bzw. aufgrund einer gewissen Relevanz für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde-führer 1 in dasselbe beigezogen hat, oder ob sie dabei den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

2.5.1 Asservaten-Nrn. 9.30: Dauerordner D. AG Beginn 1990", 13.31: D. AG 1992-1994, nur Register F (3)" und 1.2: Dauerakten D. AG"

Zusammengefasst handelt es sich einerseits um Unterlagen über die Gesellschaft wie Statuten, Handelsregister- und SHAB-Auszüge, Dokumente der Revisionsstelle, Geschäftsberichte des Verwaltungsrates, Protokolle über ausserordentliche Generalversammlungen etc., welche es insbesondere erlauben, die involvierten Personen seit der Gründung dieser Gesellschaft festzustellen. Aus den betreffenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 einer der Gründer der D. AG war, zwischen 1993 und November 2005 als Direktor mit Einzelunterschrift für die D. AG tätig war und seitdem die Funktion als alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift inne hat (act. 1.8). Polizeilichen Ermittlungen zufolge steht die D. AG in direkter Verbindung mit in niederländischen Strafverfahren ausgehobenen Hanfplantagen (act. 5.5, S. 5, Ziff. 4.3). Obwohl nach der Aussage des Beschwerdeführers 1 heute die H. Inc., welche I. gehört, Aktionärin und wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der D. AG ist (act. 5.6, S. 15, Z. 4 ff.), war E. für eine gewisse Zeit ebenfalls Eigentümer mindestens einer Aktie, was aus einer Erklärung vom 3. Mai 1991 hervorgeht (Akten BA, Kopie 1.2 D. AG, Teil 1, Fasz. 6). Zudem übte der Beschwerdeführer 1 seine Funktionen für die D. AG seit jeher basierend auf einem für unbestimmte Zeit geltenden Treuhandvertrag zwischen ihm und E. (für die D. AG) aus (Akten BA, Kopie 1.2 D. AG, Teil 1, Fasz. 6). Die weiteren Unterlagen, namentlich Jahresrechnungen 2000-2006, Buchhaltungsunterlagen für 1992-1994 sowie der Geschäftsjahre 2000-2006, diverse, auch aus früheren Zeiten stammende Verträge etc., geben zudem Auskunft über die Verbindungen zwischen der D. AG und natürlichen bzw. juristischen Personen, welche in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren involviert sind, sowie über die getätigten Geschäfte der D. AG und damit über deren Geldfluss. Beispielsweise zeigen einige der Dokumente die anfänglichen Immobiliengeschäfte in Z. (Spanien) auf (Akten BA, Kopie 13.31 D. AG 1992-1994, Register F (3); Kopie 9.30 Dauerordner D. AG Beginn 1990, Fasz. Öffentliche Urkunden). Gemäss den polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2007 war die D. AG damals Eigentümerin verschiedener, dortiger Immobilien, welche von einem Partner von E. gemietet wurden (act. 5.3, S. 2 i.f.). Derartige Immobiliengeschäfte in Z. bzw. damit in Zusammenhang stehende Transaktionen bilden unter anderem Bestandteil des Geldwäschereivorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (vgl. dessen Einvernahme vom 10. März 2009, act. 5.7, S. 3 f.).

Die Unterlagen zur D. AG weisen damit einen Bezug zu E. sowie zum Beschwerdeführer 1 auf, welcher diese Gesellschaft bis anhin verwaltet und für diese sämtliche Geschäfte getätigt hat. Es besteht damit ein genügender Zusammenhang der vorliegenden Unterlagen - auch derjenigen in Bezug auf die Jahre vor 2001 - zum gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1, weshalb der Beizug dieser Akten gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihr Ermessen nicht überschritten.

2.5.2 Asservaten-Nr. 1.3: Dauerakten C. AG, nur Register 6"

Gemäss polizeilichen Ermittlungen steht die C. AG in direkter Verbindung mit in niederländischen Strafverfahren ausgehobenen Hanfplantagen (act. 5.5, S. 5, Ziff. 4.3) und ist damit auch mit dem in diesem Zusammenhang verurteilten E. vernetzt. Aus dem Handelsregisterauszug der C. AG ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 seit 1993 Direktor mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft war und seit November 2005 alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift ist (act. 1.6). Seine Befugnisse als Direktor sowie hinsichtlich bestimmter Leistungen für die C. AG ergeben sich ebenfalls aus einer Vereinbarung und einem Treuhandvertrag vom 8. Februar 1993 mit J. Inc. (Akten BA, Kopie 1.3 C. AG, Fasz. 6). In seiner Funktion tätigte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Finanzgeschäfte betreffend die Vermögenswerte der C. AG, beispielsweise deren Übertragung aufgrund eines Aktienkaufvertrages bzw. eines transfer of shares, assets & liabilities" (Akten BA, Kopie 1.3 C. AG, Fasz. 6) an ebenfalls im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren involvierte Personen (J. Inc. und H. Inc., deren Aktionär in beiden Fällen I. ist).

Die C. AG bzw. deren Unterlagen stehen somit im Zusammenhang mit E. sowie dem Beschwerdeführer 1, welcher für die Ausführung der Geschäfte der C. AG zuständig war und ist. Damit besteht auch bezüglich dieser Akten ein hinreichender Bezug zum Geldwäschereivorwurf im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat folglich ihr Ermessen auch hier nicht überschritten.

2.5.3 Asservaten-Nr. 1.5: Dauerakten B. AG"

Hierbei handelt es sich um Unterlagen über die B. AG (vormals K. AG) wie Statuten, Handelsregister- und SHAB-Auszüge, Dokumente der Revisionsstelle, Protokolle der Generalversammlungen etc. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zu Zeiten der K. AG bzw. seit 1982 die Funktion als Direktor inne hatte. Nach der Sitzverlegung im Jahre 1991 war der Beschwerdeführer 1 bis November 2005 ebenfalls einzelzeichnungsberechtigter Direktor, wonach er die Funktion als alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift übernahm (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 4; act. 1.4). Gemäss seiner Aussage hat der Beschwerdeführer 1 die B. AG verwaltet, währenddessen E. Inhaber der Gesellschaft war, bis dieser das Unternehmen im Jahre 2000 an I. verkaufte (act. 5.6, S. 4, Z. 12-15, 31-32, S. 16, Z. 9-10; act. 5.7, S. 2, Z. 14-18). Eine Handlungsvollmacht für die B. AG bestand für E. gemäss einer entsprechenden power of attorney" bereits seit dem 4. Februar 1994 (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 6). Die restlichen Unterlagen, d.h. Jahresrechnungen 1991-2006, Verrechnungssteuerformulare 1992-2006, Steuererklärungen 2000-2006, Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2000-2006 und diverse Verträge geben Aufschluss über die Vermögenssituation bzw. über getätigte Geschäfte der B. AG. Hinweise auf (allfällige) Darlehensgeschäfte mit E. liefern insbesondere die Buchhaltungsunterlagen von 2000-2004, wo jeweils auf dem Kontoblatt 2300 Darlehen" handschriftlich E." bzw. unverändert E." vermerkt ist (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 10).

Auch bezüglich der B. AG ergibt sich aufgrund der Verbindungen zu E. und dem Beschwerdeführer 1, welcher diese Gesellschaft seit jeher verwaltet, ein genügender Sachzusammenhang zum Vorwurf der Geldwäscherei gegen denselben. Es liegt daher keine Ermessensüberschreitung seitens der Beschwerdegegnerin vor.

2.5.4 Nach dem Gesagten stehen die beigezogenen Akten mit den Asservaten-Nummern 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5 aus dem Rechtshilfeverfahren unmittelbar oder mittelbar mit dem Geldwäschereivorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Zusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihr Ermessen durch den verfügten Aktenbeizug nicht überschritten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.

3.1 In Bezug auf das im Eventualantrag beantragte Siegelungsverfahren im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP (act. 1, S. 2), welches sich gegen die Durchsuchung der Papiere, mithin gegen eine Zwangsmassnahme (vgl. TPF 2007 96 E. 2 S. 97) richtet, erfolgt die diesbezügliche Prüfung seitens der I. Beschwerdekammer mit freier Kognition ( TPF 2007 38 E. 2 S. 40).

3.2 Dem Inhaber von Papieren und Datenträgern ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er bzw. im Falle einer juristischen Person eines ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde auf Gesuch der Untersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 1.2; BGE 114 Ib 357 E. 4) oder der bzw. die zur Einsprache Berechtigte - wie dies vorliegend geschehen ist - seine Zustimmung zur Entsiegelung erteilt.

3.3 An der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2008 war der Beschwerdeführer 1 anwesend und wurde als Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2-4 gestützt auf Art. 9 IRSG auf die anzuwendende, für das nationale Verfahren geltende Bestimmung von Art. 69 Abs. 3 BStP und damit auf die Siegelungsmöglichkeit aufmerksam gemacht (act. 1.13, S. 3 i.f.), welche er denn auch sogleich wahrnahm (Akten BA, Rubrik 8.1, Vollzugsbericht vom 23. Mai 2010 zur Hausdurchsuchung, S. 2 i.f.). Am 4. Juni 2008 erteilte der Beschwerdeführer 1 als Organ der berechtigten Gesellschaften jedoch die Zustimmung zur Entsiegelung (Akten BA, Rubrik 13.1, EV vom 4. Juni 2008 bzw. Entsiegelung, S. 2, insbesondere Z. 24 ff.), worauf die Beschwerdegegnerin zusammen mit demselben die Durchsuchung der Dokumente (darunter auch die Asservaten-Nrn. 9.30, 13.29 und 13.31) vornahm (Akten BA, Rubrik 13.1, EV vom 4. Juni 2008 bzw. Triage).

3.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Einverständnis zur Entsiegelung lediglich auf die Rechtshilfe beschränkt gewesen sei; dem Beschwerdeführer 1 als Beschuldigtem und den Beschwerdeführerinnen 2-4 sei im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer Einsprache verwehrt und somit nie Gelegenheit gegeben worden, sich im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP vor der Durchsuchung der Akten über ihren Inhalt auszusprechen bzw. die Siegelung zu verlangen (act. 1, Ziff. 23-27; act. 9, Ziff. 42-45, 71).

3.5 Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 2-4 ist entgegen zu halten, dass sich hinsichtlich der konkreten Rechtslage des Beschwerdeführers 1 im Rechtshilfeverfahren sowie im nationalen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren keinerlei Unterschiede ergeben: Dieser ist auch anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen als Beschuldigter hinsichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) einvernommen und belehrt worden (Akten BA, Rubrik 13.1, EV des Beschwerdeführers 1 vom 21. Mai 2008, S. 1/2, vom 23. Mai 2008, S. 1, vom 4. Ju-
ni 2008, jeweils S. 1; act. 5.6, S. 1/2; act. 5.7, S. 1/2), haben doch die Ermittlungshandlungen im Rechtshilfeverfahren, vorliegend die Einvernahmen, nach dem in Strafsachen massgebenden Verfahrensrecht und damit gleich wie im nationalen Strafverfahren zu erfolgen (Art. 12 Abs. 1 und Art. 80a Abs. 2 IRSG). Zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Entsiegelung und der anschliessenden Durchsicht der Unterlagen bestand hinsichtlich des Deliktsvorwurfs, der Stellung des Beschwerdeführers 1 als Beschuldigter, seiner Rechtsbelehrung bzw. seiner daraus resultierenden Rechte, insbesondere des Aussageverweigerungsrechts, bereits eine mit der im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren identische Rechtslage. Der Beschwerdeführer 1 hat sich folglich seine Zustimmung zur Entsiegelung während des Rechtshilfeverfahrens auch im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren zurechnen zu lassen. Auch wurden allfällige Geheimnisse im Zeitpunkt der Entsiegelung bzw. der anschliessenden Durchsuchung der Papiere bereits offenbart. Die Siegelung bezweckt den Schutz eines Berufsgeheimnisses oder anderweitiger, schützenswerter Geheimhaltungsinteressen wie beispielsweise Privatgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse ( TPF 2007 96 E. 2 und 4.2 S. 97 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.11 vom 2. September 2009). Erst nach geduldeter Durchsuchung die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom 16. November 2009, E. 4.1; BGE 114 Ib 357 E. 4). Darüber hinaus machten die Beschwerdeführerinnen 2-4 bzw. der Beschwerdeführer 1 als ihr Vertreter weder im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens noch in den Eingaben des vorliegenden Beschwerdeverfahrens irgendein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse geltend.

3.6 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Eventualantrag auf die Durchführung eines Siegelungsverfahrens im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1-4 als unterliegende Parteien die Kosten zu tragen, und zwar zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid sowie das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ( BP.2009.53 -56) ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern 1-4 zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 14. Juli 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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