Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2009.18 |
Datum: | 03.11.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Vorteilsannahme, Strafzumessung; Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009). |
Schlagwörter | Angeklagte; Bundes; Vorteil; Liegenschaft; Entscheid; Verkauf; Vorteils; Angeklagten; Bezug; Anklageschrift; Vorteilsannahme; Bundesstrafgericht; Sinne; Bundesgericht; Immobilien; Apos;; Rückweisung; Verkaufs; Schuld; Amtsführung; Recht; Kammer; Kriens; Bundesstrafgerichts; Sachverhalt; Verkaufsgeschäft; Tatbestand; ührende |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 100 BGG ;Art. 107 BGG ;Art. 24 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 317 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 348; ; |
Kommentar: | Pieth, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 322 quinq; Art. 322 ter , 2007 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2009.18 |
| | | Entscheid vom 3 . November 2009 Strafkammer |
| | | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident , Sylvia Frei und Peter Popp , Gerichtsschreiber Andreas Seitz |
| | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, |
| | gegen |
| | | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Heidi Pfister-Ineichen, |
| | | Vorteilsannahme, Strafzumessung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009) |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Das erstinstanzliche Urteil sei in jenem Teil zu bestätigen, für welchen die Beschwerde abgewiesen wurde.
2. A. sei der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB in Bezug auf die Liegenschaft F. schuldig zu sprechen.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschwerdeführer (recte: der Angeklagte) sei vom Vorwurf der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB in Bezug auf die Liegenschaft F., in Z., von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Angeklagte sei milde zu bestrafen und die Strafe sei angemessen herabzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. A. amtete bei der SUVA als Immobilien-Portfoliomanager und war B. unterstellt. Später wurde er zum Nachfolger ad interim von Letzterem ernannt. B. und A. bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften, setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) der SUVA. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., A. und weitere Personen. Zwei der inkriminierten Immobilienverkäufe betreffen die Wohn- und Geschäftsüberbauungen Y., X., W. in V., Parzelle Nr. 1 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens") sowie U. und ZZ. in Z., Parzellen Nr. 2/3/4 und 5 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft F."). Als Käufer der beiden Liegenschaften traten C. respektive die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften D. AG (Liegenschaft Kriens") und E. SA (Liegenschaft F.") auf. An der D. AG waren C. und B. zu je 50 % beteiligt, weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft an diesem Rechtsgeschäft mitwirkte. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete C. in mehreren Tranchen Geldbeträge an B. aus.
B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 6 geführten Verfahren gegen diverse Personen (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA.
C. Mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts B. im Zusammenhang mit den erwähnten Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und 26 StGB ) verurteilt. A. wurde in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs (Ziffer 3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Ziffer 3.8.3 der Anklageschrift) frei gesprochen. Hingegen erklärte ihn die Strafkammer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
D. A., B., C. und weitere Beteiligte führten gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteilen vom 21. August 2009 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht die Beschwerde von B. vollumfänglich ab ( 6B.921/2008 ), jene von C. wurde einzig hinsichtlich der Strafzumessung gutgeheissen ( 6B.912/2008 ). Mit Bezug auf A. hiess sie die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 insoweit auf, als dieser der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB schuldig gesprochen wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde von A. abgewiesen ( 6B.916/2008 ).
E. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts das Verfahren gegen A. in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnummer SK.2009.18 fort. Die Mitteilung an die Parteien erfolgte am 2. September 2009 (cl. 95 pag. 95.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern (cl. 95 pag. 95.410.1). A. und die Bundesanwaltschaft reichten ihre begründeten Anträge mit Schreiben vom 28. September sowie vom 30. Oktober 2009 ein (cl. 95 pag. 95.510.2 f.; pag. 95.528.4 ff.). F. Auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung wurde mit Einverständnis beider Parteien verzichtet (cl. 95 pag. 95.510.2; pag. 95.528.2).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind ( Donzallaz , Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; Seiler/von Werdt/Güngerich , Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner Meyer , Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18).
Das Bundesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen und den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sich-bestechen-Lassens, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt mit Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft Kriens" geschützt (E. 1, 2, 5, 7-9). Der Schuldspruch betreffend die Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB beim Verkauf der Liegenschaft F." wurde jedoch aufgehoben. Über eine allfällige Vorteilsannahme könne erst rechtsgültig entschieden werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht geklärt sei, ob A. (nachfolgend: Angeklagter) die Fr. 45'000.- und die Rolex-Uhr vor oder nach dem Verkaufsgeschäft erhalten habe. Es sei festzustellen, ob die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte (E. 6.4). Es ist mithin auf den bereits festgestellten Sachverhalt abzustützen, wobei dieser im erwähnten Umfang zu ergänzen ist. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig der Tatvorwurf der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf F." und die Neufestsetzung der Strafe (E. 10). Weil der erste Entscheid nur in diesen Punkten aufgehoben wurde, wird er nur in diesem Umfang neu verkündet.
1.2 Mit Bezug auf die als gegenstandslos abgeschriebene Zivilklage der SUVA blieb der Entscheid vom 30. Januar 2008 unangefochten, weshalb die SUVA als Privatklägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist.
1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richterliche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schriftlich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden.
1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. E hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.
1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklageschrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322 sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Verkaufsgeschäfts F." und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe (cl. 95 pag. 95.528.6).
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] oder sich diese [habe] versprechen lassen".
1.6.1 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( BGE 120 IV 348 E. 2b; 126 I 19 E. 2a ). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich aus der Anklageschrift ergeben, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale" sind anzugeben und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben" ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP ). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das Gericht nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden, sondern in seiner Würdigung frei ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., § 50 N. 6).
1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte 3.2.1 und 3.8.1) auch unter dem Aspekt des Art. 322 sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 1.2). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsumiert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidigungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätzlicher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322 sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wurde.
1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Verkaufsgeschäfts F." zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Akteure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten begründet und gesagt, worin der nicht gebührende Vorteil" besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich von C. via seinen Vorgesetzten B. einen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.- versprechen [lassen] und später auch [angenommen]" (Ziff. 3.8.1 der Anklageschrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte Kriens" und F."). Ferner habe B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.- und eine Uhr der Marke Rolex ... übergeben" (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft F.").
Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft F." übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP ). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzuleiten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die Tatvarianten des Forderns", Sich-versprechen-Lassens" oder Annehmens" gemäss Art. 322 sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden.
Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.
2. Vorteilsannahme bezüglich Verkaufsgeschäft F."
2.1 Wegen Vorteilsannahme ist nach Art. 322 sexies StGB namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur ( Pieth , Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322 quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322 ter N. 21). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 1999 5533 ). Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B.916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3, m.v.H.). Als Tathandlungen nennt Art. 322 sexies StGB das Fordern", Sich-versprechen-Lassen" oder Annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Nach überwiegender Lehre ist für die Tatbestandsvariante des Sich-versprechen-Lassens" mehr erforderlich, als die blosse Entgegennahme eines Angebots eines späteren Vorteils. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des Versprechens ( Pieth , a.a.O., Art. 322 quater StGB N. 5; Stratenwerth/Bommer , Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 60.22; Donatsch/Wohlers , Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; Jositsch , Korruptionsstrafrecht, S. 171 und S. 344). Etwas weiter scheinen Trechsel/Jean-Richard zu gehen, wonach jedes Verhalten sogar eine Annahme darstellt, mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen" (Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 322 quater StGB N. 1; ebenso Kaiser , Die Bestechung von Beamten, Diss. Zürich 1999, S. 171). Allerdings scheint in dieser Wendung nur die auch von der Mehrheit angenommene konkludente Annahme des Versprechens zu stecken. Die Annahme des Vorteils selbst erblickt die Doktrin im Entgegennehmen zu eigener Verfügungsgewalt ( Pieth , a.a.O., Art. 322 quater StGB N. 6; Donatsch/Wohlers , a.a.O., S. 516). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfängers - z.B. bei Beschenkung eines Dritten - von der erwähnten Tatbestandsvariante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu erkennen gibt", den Vorteil zu akzeptieren" ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 60.22; Gerber , ZStrR 1979, S. 243 und 249 f.). Für Jositsch ist der Tatbestand schon erfüllt, wenn bei Zusendungen u. dergl. von einer Rückgabe abgesehen wird (a.a.O. S. 346); für Kaiser nur unter Umständen" (a.a.O., S. 70).
2.2 Der Angeklagte bestreitet, die Rolex-Uhr sowie das Geld im Hinblick auf seine Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft F." erhalten oder gefordert zu haben. Er habe die Vermögenswerte erst im Nachgang zum Verkauf erhalten. Die Vorteilszuwendung sei nicht zukunftsgerichtet gewesen, weshalb die Tatbestandsvariante des Annehmens" entfalle. Überdies habe er nie explizit oder durch konkludentes Verhalten eine Belohnung" gefordert oder sich einen nicht gebührenden Vorteil versprechen lassen. Er sei von den Gaben"
überrascht gewesen und habe das Geld nur für B. aufbewahrt und ihm wieder zurückgeben wollen. Es mangle somit am Zusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und amtlicher Tätigkeit. Ferner macht der Angeklagte geltend, er habe nie gewusst, dass er mit der Abwicklung des Verkaufs der erwähnte Liegenschaft betraut werden würde. Überdies habe er C. nie gekannt (cl. 95 pag. 95.528.6 ff.).
2.3 B. gab anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht zu Protokoll, es sei korrekt, dass er dem Angeklagten nach dem Verkauf der Liegenschaft F." eine Rolex sowie Fr. 45'000.- übergeben habe (cl. 89 pag. 89.910.21). Diese Aussage von B. wird durch den Umstand bestätigt, dass es offenbar der gängigen Praxis der involvierten Akteure entsprach, Vermögenswerte jeweils im Anschluss an den Verkauf einer SUVA-Liegenschaft zu übergeben. So gab B. mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens - welcher vor jenem von F." erfolgte - zu Protokoll, er habe dem Angeklagten die Vermögenswerte erst nach dem Verkauf der Liegenschaft übergeben (cl. 89 pag. 89.910.20). Ebenso sagten B. und C. übereinstimmend aus, die Vermögenswerte beziehungsweise Provisionen" seien jeweils nach dem Verschreiben der Liegenschaften ausbezahlt worden (cl. 89 pag. 89.910.22 f.). Konfrontiert mit diesen Aussagen bestätigte der Angeklagte, von B. die Uhr und das Geld erhalten zu haben. Zum genauen Zeitpunkt der Übergabe äusserte er sich nicht (cl. 89 pag. 89.910.21). Beweismässig ist aufgrund der erwähnten Aussagen erstellt, dass die Rolex-Uhr sowie die Fr. 45'000.- erst im Nachgang zum Verkaufsgeschäft F." an den Angeklagten übergeben worden sind. Es fehlt demnach an der Zukunftsrichtung der Vermögenszuwendung als solcher, weshalb die Tatbestandsvariante der Annahme" zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Tatbestandsvarianten des Forderns" oder Sich-versprechen-Lassens" erfüllt hat.
2.4
2.4.1 B. gab zu Protokoll, als er bereits nicht mehr für die SUVA tätig gewesen sei, habe ihn der Angeklagte kontaktiert und ihm die Liegenschaft F." zuhanden von C. zum Verkauf angeboten (cl. 21 pag. 13.2.128). Er habe C. in der Folge kontaktiert, worauf ihm dieser vorgeschlagen habe, den Angeklagten mit einer ... Geldsumme positiv [zu] beeinflussen" (cl. 21 pag. 13.2.128 f.). Deshalb habe er dem Angeklagten mitgeteilt, er würde dann von C. Geld erhalten, wenn er interessiert sei". Er habe das Gefühl gehabt, dass eine Erwartungshaltung von A. da war und das wurde auch besprochen, bevor der Vertrag unterschrieben wurde und er hat auch gewusst, was er erhalten würde" (cl. 21 pag. 13.2.129). B. bestätigte diese Aussage in Bezug auf die Herkunft des Geldes und auf die Erwartungshaltung des Angeklagten während seiner Einvernahme vor Bundesstrafgericht (cl. 89 pag. 89.910.21). C. bestreitet dies zunächst mit dem Hinweis, er kenne A. nicht. Er räumt schliesslich jedoch ein, etwas von einer Uhr" zu wissen (cl. 21 pag. 13.1.137).
Im Hinblick auf die Würdigung dieser Aussagen ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass dem Verkaufsgeschäft F." die Veräusserung der Liegenschaft Kriens
vorausging. Der Angeklagte war am Verkauf dieser Liegenschaft unter dem Verkehrswert beteiligt und liess sich seine Dienste mit Geld und einer wertvollen Uhr entlöhnen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund wird die Aussage B.'s, er hätte mit dem Angeklagten vor Durchführung des Verkaufsgeschäfts F." über Geld gesprochen und von diesem auch eine diesbezügliche Erwartungshaltung gespürt, nachvollziehbar. Ob eine feste Geldsumme oder eine bestimmte Sachleistung zum damaligen Zeitpunkt definiert wurde, ist im Lichte der oben zitierten Doktrin unwesentlich. Die oben dargestellten Aussagen B.'s erscheinen an sich, in Anbetracht der Vorgeschichte mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens und aufgrund des Umstandes, dass er als ausgeschiedener Kadermann die Dinge nicht mehr direkt beeinflussen konnte, glaubwürdig. Sie belegen, dass der Angeklagte vor Abschluss des Kaufvertrages F.", den er unterzeichnet hatte, sich zumindest geneigt zeigte, ein Geschenk zu empfangen. Dass der Angeklagte in diesem Kontext explizit oder konkludent ein Geschenk gefordert hat, liegt aufgrund der zitierten Aussagen zwar im Bereich des Möglichen, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.4.2 Indem sich der Angeklagte als Amtsträger bereits vor Abschluss des Kaufvertrages F." bereit erklärte, nach dem Verkauf der Liegenschaft einen ihm nicht gebührenden Vorteil anzunehmen, hat er die Tatvariante des Sich-versprechen-Lassens" im Sinne von Art. 322 sexies StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hat die ihm in Aussicht gestellten Vermögenswerte im Wissen um den ihm nicht gebührenden Vorteil akzeptiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 3.4.3) und zwar im Hinblick auf das bevorstehende Veräusserungsgeschäft, an welchem er massgeblich beteiligt war. Damit ist der Angeklagte erneut der Vorteilsannahme in Bezug auf die Liegenschaft F." für schuldig zu erklären.
3. Strafzumessung
3.1 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Strafe sowie unter Hinweis auf seine aus dem Strafverfahren resultierenden Schulden eine Herabsetzung des Tagessatzes von vordem Fr. 150.- (cl. 95. pag. 95.528.10; pag. 95.528.2).
3.2 Das Strafmass ist gegebenenfalls anzupassen, wenn der Rückweisungsentscheid hinsichtlich des Schuldspruchs und in der Beurteilung des Verschuldens zu einem neuen Ergebnis führt, weil der Angeklagte beispielsweise in einem Punkt neu freigesprochen oder in einem anderen neu schuldig gesprochen wird. In casu wird der Angeklagte aufgrund desselben Lebenssachverhalts desselben Delikts für schuldig befunden wie bereits mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008. Abweichungen ergeben sich einzig in einer Präzisierung der Tatbestandsvariante. Damit führt der Schuldspruch des Rückweisungsentscheids zu keinen Änderungen mit Bezug auf den Schuldspruch und gibt mithin auch nicht Anlass zu einer Anpassung des Strafmasses.
3.3 Selbst wenn die Strafzumessung neu vorgenommen werden müsste, haben sich keine zwischenzeitliche Änderungen mit Bezug auf die Täterfaktoren ergeben, welche eine Neubeurteilung der Strafe erforderlich machen würden. Der Angeklagte begründet seinen Antrag auf Herabsetzung des Tagessatzes mit seinen Schulden für die Verteidigung in der Höhe von Fr. 80'000.-. Im Zeitpunkt des Entscheids SK.2007.6 haben sich die Schulden des Angeklagten auf Fr. 60'000.- belaufen und mithin zwischenzeitlich um Fr. 20'000.- erhöht. Diesen Schulden steht aktuell ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'000.- pro Monat gegenüber, welches sich im Gegensatz zum Zeitpunkt des ersten Entscheids um Fr. 1'000.- erhöht hat (cl. 95 pag. 95.528.3; Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5.5). Damit sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durchaus mit jenen im Zeitpunkt des Entscheids SK.2007.6 vergleichbar. Da der Angeklagte überdies keine weiteren Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen geltend macht, sind keine - eine Reduktion des Tagessatzes rechtfertigenden - Gründe dargetan worden. Nach dem Gesagten ist an dem in Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5 gefällten Strafmass festzuhalten. Die Strafe ist jedoch neu zu verkünden (E. 1.1 hiervor).
4. Kosten und Entschädigung
4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, weshalb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden.
4.2 Da der Angeklagte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet.
Die Strafkammer erkennt:
I.
Die Ziffern V./2. und V./3. des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 lauten wie bis anhin:
2. A. wird schuldig gesprochen:
- des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB in Bezug auf die Liegenschaft Kriens,
- der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB in Bezug auf die Liegenschaft in Z. F.,
- der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB gemäss Ziffer 3.8.4 der Anklageschrift,
- der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB .
3. A. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150. - .
Für die Freiheitsstrafe wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von
2 Jahren gewährt.
Mit dem Vollzug der Geldstrafe wird der Kanton Luzern beauftragt. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.
II.
1. Die Kosten für dieses Verfahren verbleiben beim Bund.
2. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
III.
Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwältin Heidi Pfister-Ineichen eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
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