| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2009.17 |
| | | Entscheid vom 3. November 2009 Strafkammer |
| | | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Peter Popp , Gerichtsschreiber Andreas Seitz |
| | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, |
| | gegen |
| | | | A., erbeten verteidigt durch Avv. Roberto Rulli, | |
| | | Kosten, Entschädigung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009) |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Anträge (cl. 94 pag. 94.510.2).
Anträge der Verteidigung:
1. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei bezüglich S. 93 aufzuheben und folgendermassen anzupassen:
III.
1. unverändert
2. unverändert
3. A. werden keinerlei Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008."
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte. Als Bereichsleiter Immobilien bezeichnete B. innerhalb der SUVA die zu verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA. Den Verkehrswert von sechs der acht Liegenschaften liess B. von A. schätzen. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den von B. oder seinem Mitarbeiter C. gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfoliomanager im Immobilienbereich bei der SUVA und späterer Nachfolger von B. an den Verkäufen von zwei der acht Liegenschaften beteiligt. Als Käufer aller Liegenschaften traten D. oder die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften E. SA, F. SA und G. AG auf. An der G. AG waren D. und B. zu je 50 % beteiligt.
B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen diverse Personen, unter ihnen A. (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA.
C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts B. im Zusammenhang mit diesen Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB ), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322 quater StGB ), der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB ) schuldig gesprochen. D. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und 26 StGB ) verurteilt. A. hingegen wurde, gleich wie die ebenfalls angeklagten H. und I., vollumfänglich freigesprochen. Auf die gegen ihn gerichtete Zivilklage der SUVA trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es A. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'773.90 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung an ihn ab. Im gleichen Urteil auferlegte es H. und I. trotz Freispruchs je Fr. 9'887.- an Verfahrenskosten wegen für die Verfahrenseinleitung kausaler Verletzung zivilrechtlicher Pflichten. Dabei schloss es bei H. auf eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 OR (Treue- und Sorgfaltspflicht eines geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds) und bei I. auf Verletzung von zivilrechtlichen Berufspflichten beim Erstellen von Verkehrswertgutachten (E. 12.5.2 und 12.5.3).
D. Auf Beschwerde der entsprechenden Angeklagten hin bestätigte das Bundesgericht mit Urteilen vom 21. August 2009 die Schuldsprüche gegen B. und D. vollumfänglich sowie den Schuldspruch gegen C. mehrheitlich. Im Kosten- und Entschädigungspunkt korrigierte es in all diesen Urteilen nichts (Urteile des Bundesgerichts 6B.912/2008 , 6B.916/2008 und 6B.921/2008 , alle vom 21. August 2009). Die Urteile gegen H. und I. blieben unangefochten.
E. Auch A. führte gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und der Staat habe ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138'183.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar 2008 zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. August 2009 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück, soweit die Kosten- und Entschädigungsregelung den Beschwerdeführer betreffend ( 6B.319/2008 ).
F. Das Bundesgericht erwog dabei, soweit hier wesentlich, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden könne, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert habe (Art. 173 Abs. 2 BStP). Im Falle der Freisprechung habe das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden (Art. 176 BStP). Die Entschädigung könne verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert habe (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Diese Bestimmungen fänden auch im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung, was sich aus Art. 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) ergebe.
In der Sache befand das Bundesgericht, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe gegen Entgelt und in Missachtung seiner zivilrechtlichen Berufspflichten (Standesrecht) worst-case-Schätzungen von Liegenschaften als Verkehrswertgutachten deklariert, was kausal für die Eröffnung der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung gewesen sei.