Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2007.9 |
Datum: | 29.10.2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| | Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| | Geschäftsnummer: SK.2009.19 |
| | | | Entscheid vom 29. Oktober 2009 Strafkammer | |
| | | | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiber Andreas Seitz | |
| | | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerin: G. UNTERNEHMUNG, vertreten durch Avvocato Mario Postizzi,
| |
| | | gegen | |
| | | | | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger, | | |
| | | Urkundenfälschung; Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung, Zivilansprüche (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009) | |
| | | | | | | |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für denjenigen Teil, für welchen die Beschwerde abgewiesen wurde.
2. Verurteilung von A. wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt.
Anträge der Privatklägerin:
1. A. habe der G. Unternehmung den Betrag von Fr. 107'600. - zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. März 2005 zurückzubezahlen.
2. A. sei zu verpflichten, die der G. Unternehmung im Verfahren vor dem Rückweisungsentscheid entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'260.95 zuzüglich einer Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu entschädigen.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB freizusprechen.
2. A. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt freizusprechen.
3. A. sei - für den folglich verbleibenden Vorhalt der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung - mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100. -, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
4. Die Forderung der G. Unternehmung sei abzuweisen, evtl. an den Zivilrichter zu verweisen.
5. Sämtliche Kosten in allen Verfahren seien dem Bund, evtl. teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen, mit eingeschlossen die Kosten der anwaltlichen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote und Ergänzung derselben.
Sachverhalt:
A. Die G. Unternehmung verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen G. Unternehmungs-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere G. Unternehmungs-Angestellte und weitere Beteiligte. Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betrifft die Wohn- und Geschäftsüberbauung Y., X., W. in V., Parzelle Nr. 1 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens"). Der Angeklagte A. trat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens als Immobilienmakler in Erscheinung. B. war als Bereichsleiter Immobilien und als direkter Vorgesetzter des zuständigen Portfoliomanagers C. am Verkauf der Liegenschaft Kriens direkt beteiligt. D. und B. waren Miteigentümer der E. AG, welche am 24. Februar 2005 die Liegenschaft Kriens käuflich erworben hatte.
B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt.
C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren auf A. aus wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung. Die in kantonaler Beurteilungskompetenz stehenden Straftatbestände wurden mit dem in Bundeskompetenz geführten Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.15).
D. Gleichentags wurde das Verfahren auf C. ausgedehnt, wobei die der kantonalen Strafhoheit unterstehenden Straftatbestände in das Strafverfahren des Bundes übernommen wurden (cl. 1 pag. 1.17).
E. Nach Durchführung der Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu Betrug und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung und gegen weitere Personen (cl. 1 pag. 1.23), reichte die Bundesanwaltschaft am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und weitere Angeklagte ein. Gegen A. lautete die Anklage auf Gehilfenschaft zu Betrug und zu ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung sowie auf Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt. F. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei selbstständige Prozesse. Über die gegen A. erhobene Anklage befand der Einzelrichter unter der Verfahrensnummer SK.2007.9 mit Datum von 30. Januar 2008. Er sprach ihn der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 270.- bei einer Probezeit von 2 Jahren und - gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB - zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu gleichem Ansatz. Zudem hiess er die Zivilklage der G. Unternehmung gut, indem er A. verpflichtete, der Klägerin den Betrag von Fr. 107'600.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'260.95 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden A. auferlegt, eine Entschädigung wurde ihm verweigert. G. Gegen diesen Entscheid führte A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zuzusprechen sowie die Zivilforderung der G. Unternehmung abzuweisen, eventuell an den Zivilrichter zu verweisen. Mit Urteil vom 21. August 2009 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 auf, soweit der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) verurteilt worden ist, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( 6B.421/2008 ). Das Bundesgericht erwog dabei, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) Bundesrecht verletze, da der von ihm verfassten inkriminierten Honorarnote als solcher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, sie also nicht unter den Urkundenbegriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung falle. Hingegen sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt, begangen durch die Beamten B. und C., schuldig zu sprechen sei. Die Begründetheit der entsprechende Anklage der Bundesanwaltschaft war als Folge der unechten Konkurrenz zwischen Täterschaft zu Art. 251 StGB und Gehilfenschaft (als sog. Extraneus) zu Art. 317 StGB im aufgehobenen Urteil offen gelassen worden.
Das Bundesgericht wies ferner darauf hin, dass das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Neubeurteilung zugleich auch die angemessene Strafe neu festzusetzen haben werde und allfällige Auswirkungen seiner neuen Entscheidung auf den Zivilpunkt zu beurteilen habe. Daher ging es insoweit auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht ein.
H. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnummer SK.2009.19 fort und teilte dies den Parteien am 2. September 2009 mit (cl. 96 pag. 96.160.1). Der Einzelrichter gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äussern (cl. 96 pag. 96.410.1 f.). Am 29. September 2009 reichte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine Vernehmlassung ein. Die Stellungnahme des Verteidigers datiert vom 15. Oktober 2009 und jene der Privatklägerin vom 21. September 2009 (cl. 96 pag. 96.510.2 ff.). Auf den Inhalt dieser Rechtsschriften wird in den Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. I. Es wurde keine neue Hauptverhandlung durchgeführt. J. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen werden auch die beim Bundesgericht in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände der Verteidigung mitberücksichtigt, soweit das höchste Gericht auf diese infolge der prozessualen Lage noch nicht eingehen konnte (E. 6 des bundesgerichtlichen Urteils). K. Mit diesbezüglich rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 30. Januar 2008 hat das Bundesstrafgericht B. und C. im Zusammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Honorarnote des Angeklagten A. wegen Urkundenfälschung im Amt verurteilt (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 sowie die entsprechenden bestätigenden Urteile des Bundesgerichts 6B.916/2008 und 6B.921/2008 , beide vom 21. August 2009).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind ( Donzallaz , Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; Seiler/von Werdt/Güngerich , Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht wie den Parteien verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner Meyer , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18).
Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde des Angeklagten teilweise gutgeheissen, soweit dieser wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) verurteilt worden war, und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teilweise neu zu fassen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt, begangen durch die diesbezüglich rechtskräftig verurteilten B. und C., schuldig zu sprechen sei, sowie hinsichtlich der Strafzumessung und des Zivilpunkts. Die Rechtskraftwirkung der nicht aufgehobenen Verfahrensteile steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern ( Meyer , a.a.O., Art. 107 N 19). Insoweit ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des aufgehobenen Entscheids zu überprüfen.
1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP ) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richterliche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schriftlich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B.200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3 dieses Vorgehen als gesetzeskonform bezeichnet.
1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 und SK.2007.9 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. H hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.
2. Urkundenfälschung (Falschbeurkundung)
2.1
2.1.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wer die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB ).
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff . OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 662a ff. und Art. 957 ff . OR ) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).
2.1.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.5).
2.2
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten in Anklagepunkt 3.10.3 zur Last, er habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Dem Tatvorwurf legt sie in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung zu Grunde, welche sich darin verwirklicht habe, dass der Angeklagte eine Honorarnote über Fr. 107'600.- für tatsächlich nie geleistete Vermittlerdienste im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsgeschäft Kriens bei der G. Unternehmung eingereicht habe. Die Honorarnote habe er schliesslich in seine Buchhaltung aufgenommen. Auf diese Weise sei ein nicht existierender Kreditorenanspruch suggeriert und die Bilanz verfälscht worden. Der Angeklagte habe dies im Wissen getan, dass B. und C. die Honorarnote entgegennehmen, visieren und den Betrag auszahlen würden. Indem er den Betrag unmittelbar darauf an B. überwiesen und mit diesem pro forma einen fiktiven Darlehensvertrag abgeschlossen habe, hätte der Angeklagte die Absicht manifestiert, B. zu bereichern und sich selbst künftige Aufträge bei der G. Unternehmung zu verschaffen.
2.2.2 Der Angeklagte macht geltend, die Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt, da die Fr. 107'600.- aufgrund von seinen effektiv erbrachten Vermittlungsleistungen beim Verkauf der Liegenschaft Kriens geschuldet gewesen seien (cl. 91 pag. 91.910.9; cl. 21 pag. 13.13.10). Bei dem an B. weiter geleiteten Betrag habe es sich immer und einzig um ein Darlehen gehandelt (cl. 89 pag. 89.910.146).
2.3 Der Angeklagte gab anlässlich seiner Einvernahme am 21. November 2007 zu Protokoll, er habe die als Provision erhaltenen Fr. 107'600.- mittels Darlehensvertrag an B. weitergegeben. Dieser Betrag sei in seiner Buchhaltung als Darlehen an B. erfasst worden (cl. 89 pag. 89.910.146). Bereits im Jahre 2005 äusserte sich der Angeklagte zu seiner Buchhaltung und sagte, die Honorarnote" sei Bestandteil seiner Buchhaltung geworden. Er sei verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen und führe sie nach kaufmännischen Grundsätzen (cl. 22 pag. 13.13.3). Damit ist erstellt, dass die Honorarnote in die nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Geschäftsbuchhaltung des Angeklagten eingeflossen ist.
2.4 Hierzu erwog das Bundesgericht unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 125 , einer Rechnung könne in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Dass die Rechnung in concreto Eingang in die Buchhaltung gefunden habe, ändere daran nichts, zumal sie nicht für die Buchhaltung bestimmt gewesen sei und der Angeklagte mit ihr auch nicht in erster Linie die Buchhaltung habe fälschen wollen. Vorliegend komme daher der Honorarnote des Angeklagten als solcher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, woran nach dem Gesagten auch die nachträgliche Verbuchung dieser Position nichts ändere (E. 5.4 f.).
2.5 Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte nicht wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 StGB schuldig zu sprechen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und unter Vorwegnahme des dortigen Schuldspruchs (E. 3 hiernach) erfolgt jedoch diesbezüglich kein Freispruch. Wenn das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhalts einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand (beziehungsweise, wie im vorliegenden Fall, einen alternativ eingeklagten Tatbestand) zugrunde legt, so muss in Bezug auf den (alternativ) eingeklagten Tatbestand weder ein Freispruch noch ein Teilfreispruch erfolgen. Es genügt die Verurteilung mit Bezug auf den vom Gericht erkannten Tatbestand ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., § 50 N. 11a; Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 21. August 2009, E. 4.4.2).
3. Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 2 und 3 StGB wird unter anderem bestraft, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Durch die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Gesetzesrevision wurde das tatbestandsmässige Verhalten nicht verändert. Hingegen erfolgte bei der Sanktion eine Anpassung: Während das frühere Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte (Art. 317 aStGB ), lautet die Sanktion heute auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 317 StGB ). Die Frage nach dem konkret anwendbaren Recht ist also erst bei der Strafzumessung relevant und dort in Erwägung zu ziehen.
3.1.2 Wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB ). Zufolge des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26 StGB finden Straftatbestände, die Sonderdelikte darstellen, auch Anwendung auf die Teilnehmer. Diese Regelung deckt sich - wie das Bundesgericht in E. 3.7 seines Rückweisungsurteils bestätigt - mit der bisherigen Praxis zu Art. 26 aStGB , wonach die Beamtenstellung des Täters dem Teilnehmer, der die erforderliche Tätereigenschaft nicht in eigener Person erfüllt (sog. Extraneus), akzessorisch ebenfalls zuzurechnen ist. Der Strafgrund der Teilnahme liegt dabei in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht begründet (Urteil des Bundesgerichts 6S.55/2006 vom 23. April 2006, E. 4; BGE 111 IV 74 E. 5b). Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist demnach gemäss verbindlicher bundesgerichtlicher Feststellung sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar. Hingegen war nach Art. 25 aStGB die Gehilfenschaft nur fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen, während nach neuem Recht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung für den Gehilfen statuiert. Darauf ist beim Kapitel Strafzumessung" näher einzugehen.
3.1.3 Die Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft kann nur ein Verbrechen oder Vergehen sein. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa S. 271 f.). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 4.3). Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186 E. 3 S. 188).
3.2 Die Anklagebehörde erblickt offensichtlich im Verfassen und Einreichen der gefälschten Honorarnote durch den Angeklagten gleichzeitig eine strafbare Hilfeleistung zu einer Urkundenfälschung im Amt (Anklagepunkt 3.10.3). Die Haupttat sei begangen worden, indem C. und B. die Honorarnote visierten und dadurch manifestierten, sie sei geprüft und der in Rechnung gestellte Betrag zur Zahlung freigegeben worden. Der Anklage wird derselbe Tatbeitrag des Angeklagten zugrunde gelegt, wie im Anklagepunkt der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung; vorne E. 2.2.1), nämlich dass er die inhaltlich falsche Honorarnote bei der G. Unternehmung eingereicht habe im Wissen darum, dass die Beamten C. und B. sie visieren und damit die Zahlung veranlassen würden, wobei der Angeklagte bezüglich des Amtsdeliktes als Gehilfe gehandelt habe.
Da die Bundesanwaltschaft den Tatvorwurf der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 und 3 StGB ) in objektiver und subjektiver Hinsicht mit dem identischen Lebenssachverhalt begründet wie jenen der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB , kann hinsichtlich des Tatvorwurfs insoweit auf E. 2.2.1 hievor verwiesen werden.
3.3 Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht bewiesen, dass der Angeklagte gewusst habe, wie der Ablauf bei Eingang einer Rechnung intern bei der G. Unternehmung aussehe. Er habe weder wissen können noch müssen, dass die von ihm eingereichte Rechnung von C. visiert und von B. zur Auszahlung freigegeben werde und dass diese beiden somit Kontrollvermerke auf seiner Rechnung anbringen würden, welche die Glaubwürdigkeit der Rechnung gegenüber der Finanzabteilung der G. Unternehmung erhöhten. Der Gehilfe müsse nach den konkreten Umständen in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördere, deren grobe Umrisse er erkenne. Dies treffe wohl auf die ungetreue Amtsführung zu, nicht aber auf die Urkundenfälschung im Amt. Man könne vorliegend von einem qualitativen Exzess reden, denn C. und B. hätten über die Amtsanmassung (richtig wohl: ungetreue Amtsführung) hinaus ein weiteres Rechtsgut durch die Urkundenfälschung verletzt. Damit habe der Angeklagte nicht gerechnet und dies nicht in Kauf genommen (cl. 96 pag. 96.520.5).
3.4 Die durch den Angeklagten verfasste und eingereichte Rechnung, welcher als solche keine Urkundenqualität zukommt (vorne E. 2.4), wurde - wie das Bundesgericht ausführte - durch die Visierung durch B. und C. eine zusammengesetzte Urkunde. Die Prüfvermerke dieser beiden Personen bezögen sich dabei auf die inhaltliche Überprüfung der Rechnungen und mit ihrem Visum hätten sie deren Richtigkeit bescheinigt, weshalb dieser zusammengesetzten Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukomme (E. 4.5). Diese Feststellung ist für die Neubeurteilung verbindlich.
Fest steht aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils (E. 3.3 und 3.4) ebenfalls, dass B. und C. bei ihrem Handeln rund um den Verkauf der Liegenschaft Kriens als (funktionelle) Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB gehandelt haben.
3.5 Betreffend die Wahrheit dieser Urkunde hielt das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid in E. 2.3 und 2.4 fest, die Vorinstanz sei ohne Willkür davon ausgegangen, dass der Angeklagte um die Beteiligung von B., dem Bereichsleiters Immobilien der G. Unternehmung, auf der Käuferseite des Liegenschaftsverkaufs Kriens (d.h. an der E. AG) gewusst habe und von diesem dazu angehalten worden sei, sich bei C. zwecks Ausrichtung einer Vermittlungsprovision zu melden. Demzufolge habe der Angeklagte keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen B. und der E. AG geleistet. Seine Rechnung ist also in verbindlicher Weise als unwahr festgestellt worden.
3.6 B. und C. haben folglich durch ihr Visum als Beamte eine unwahre Urkunde verfasst. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen 6B.916/2008 und 6B.921/2008 vom 21. August 2009 die entsprechende Verurteilung der beiden wegen Verletzung von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bestätigt. Somit haben sie ein Verbrechen begangen (Art. 10 Abs. 2 StGB ).
3.7 Indem der Angeklagte die unwahre Rechnung einreichte, hat er die durch B. und C. verübte Haupttat physisch unterstützt. Er lieferte in Form der unwahren Rechnung das Rohmaterial", aus welchem die Haupttäter mittels Visum die unwahre Urkunde letztendlich herstellten. Zwar hätten jene eine falsche Rechnung insgesamt selber herstellen können, doch hat die authentische Rechnung die Qualität und somit die Erfolgschancen der Verwendung der Urkunde erhöht. Der Beitrag des Angeklagten zur Haupttat war somit nicht ein ausschlaggebender, aber ein fördernder und insoweit kausaler. Er erfüllt in objektiver Weise die Anforderungen einer Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB .
3.8 In subjektiver Hinsicht war sich der Angeklagte bewusst, dass die eingereichte Rechnung falsch war, denn er wusste, dass B. beim Verkauf der Liegenschaft Kriens sowohl die Interessen der E. AG als auch der G. Unternehmung vertrat und er (der Angeklagte) demzufolge keinerlei Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens entfaltet hatte (vorne E. 3.5). Folglich wusste er auch, dass damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Vermittlungshonorar nicht erfüllt waren. Trotzdem hat er die Honorarnote eingereicht. Indem er dergestalt vorging und die Fr. 107'600.- auch entgegennahm, manifestierte er seinen Willen, den Betrag in ungerechtfertigter Weise zu erhalten und die G. Unternehmung an ihrem Vermögen zu schädigen. Als berufsmässiger Treuhänder muss er gewusst haben, dass seine an eine grosse öffentlichrechtliche Anstalt gerichtete Rechnung vor der Auszahlung auf ihre Richtigkeit überprüft und diese Überprüfung gemäss allgemeiner Usanz für die Buchhaltung dokumentiert wird. Nachdem er eine Dienstleistung in Rechnung gestellt hatte, welche ausser in den Köpfen der Direktbeteiligten keinerlei Spuren hinterlässt (Vermittlung einer Käuferschaft), konnten nur die Direktbeteiligten die angeblich erbrachte Leistung aussagekräftig dokumentieren. Dies waren in concreto C. und B. Ob sie dies nun mit einem Visum auf der Rechnung taten oder in einer angehängten Aktennotiz oder etwas Ähnlichem ist hier ohne Belang. Fest steht, dass eine solche Dokumentation irgendwelcher Art den Zweck haben musste, die Rechnung des Angeklagten mit der erhöhten Glaubwürdigkeit der durchgeführten Prüfung auszustatten und somit zu einem aussagekräftigen Buchhaltungsdokument der G. Unternehmung bzw. zu einer Urkunde im strafrechtlichen Sinn zu machen. Das war dem Angeklagten bewusst und er hat dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Dass er sich damit zusätzlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, ist zwar für den Tatbestand des Art. 317 StGB irrelevant, bleibt jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.9 In Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ist der Angeklagte der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB schuldig zu sprechen.
4. Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung
4.1
4.1.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB ).
4.1.2 Bezüglich der Gehilfenschaft bei einem Sonderdelikt kann auf das in E. 3.1.2 und 3.1.3 Gesagte verwiesen werden.
4.2 Das Bundesgericht hat den Entscheid vom 30. Januar 2008 gegen den Angeklagten bezüglich Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB nicht aufgehoben. Der diesbezügliche Schuldspruch wird daher nicht neu gefasst und ist insoweit rechtskräftig, wird aber neu verkündet (E. 1.1).
5. Strafzumessung
5.1 Die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte wurden im Frühjahr 2005, und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen (cl. 29 pag. 14.1.6.4.1 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das alte Recht, welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. Riklin , Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangrechts, AJP 2006 S. 1473).
Vorliegend kann nach neuem Recht mit Bezug auf die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB ) anstelle einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren alternativ eine Geldstrafe ausgefällt werden. Ferner kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug - anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB ) - für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose gewährt werden (Art. 42 StGB ). Das Delikt der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) wird nach neuem Recht alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wobei die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die Strafandrohung nach altem Recht sieht eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder Gefängnisstrafe vor, wobei die Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Busse zu verbinden ist. Das neue Recht ist für den Täter insofern günstiger, als eine nach altem Recht zwingend unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe zwischen 18 und 24 Monaten nun teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Die kumulativ zu verhängende Geldstrafe kann allerdings wesentlich höher und damit im Vergleich zum alten Recht schärfer ausfallen, als die Fr. 40'000.-, welche den Höchstrahmen der Busse nach Art. 48 Ziff. 1 aStGB bilden. Wie zu zeigen sein wird, kann vorliegend anstelle einer altrechtlichen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Daher ist das neue Recht als das mildere anzuwenden.
5.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ).
Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 StGB beibehalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Danach bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente waren insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57). Das Verschulden erscheint wesentlich durch das Mass an Entscheidungsfreiheit bestimmt, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit.
5.3 Der Angeklagte ist der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB sowie der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB schuldig zu sprechen. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe dem Sanktionsrahmen des schwereren Delikts zu entnehmen, dessen Maximum sich um höchstens die Hälfte, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, erweitert. Die Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung bildet den Ausgangspunkt für die Strafzumessung, denn die Regelstrafdrohung von Art. 314 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Bei der Urkundenfälschung im Amt lautet demgegenüber die Regelstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ). Bei der Gegenüberstellung ist in beiden Fälle die obligatorische Strafmilderung für den Gehilfen nach Art. 25 StGB in Betracht zu ziehen. Da eine Mehrheit von Taten vorliegt, erhöht sich der Strafrahmen von Art. 314 StGB in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe, obligatorisch verbunden mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen.
5.4
5.4.1 Der Angeklagte hat auf den alleinigen Hinweis von B. hin, dass hier eine Provisionsmöglichkeit" bestehe (cl. 21 pag. 13.2.149), eine unwahre Honorarnote eingereicht, die ausschliesslich dem Zweck diente und dazu verwendet wurde, von der G. Unternehmung einen sehr hohen Geldbetrag zu erhalten, der nicht geschuldet war. Bereicherungsabsicht und damit Geldgier war sein einziges Tatmotiv. Sein Verschulden wiegt erheblich. Straferhöhend ins Gewicht fallen die Höhe des Geldbetrages beziehungsweise des dadurch bei der G. Unternehmung eingetretenen Schadens. Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Reue zeigte und sich bis zum Ende des Verfahrens darauf berief, der Geldbetrag sei ihm tatsächlich geschuldet. In seinem skrupellosen Vorgehen legte der Angeklagte ein grosses Mass an krimineller Energie an den Tag. Während sich die Tatmehrheit straferhöhend auswirkt, ist die Strafe aufgrund der Stellung des Angeklagten als Gehilfe und als Extraneus zu den beiden Amtsdelikten gestützt auf Art. 25 und 26 StGB von Gesetzes wegen zu mildern.
5.4.2 Aus bürgerlichen Verhältnissen stammend, absolvierte der in Aarau geborene Angeklagte ein betriebswirtschaftliches Studium an der Universität Zürich. Anschliessend nahm er seine berufliche Tätigkeit bei der Gesellschaft F. auf und absolvierte berufsbegleitend die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Steuerexperten (cl. 91 pag. 91.910.6 f.). Von 1996 bis 1999 arbeitete er in der Funktion als Stellvertreter des schweizerischen H. bei G. in Schweden. Seit dem Jahre 2000 arbeitet er als selbstständig erwerbender Treuhänder in Z. Der Angeklagte ist seit 1987 verheiratet und Vater dreier in Ausbildung befindlicher Kinder (Jahrgang 1989, 1991 und 1995), für welche er unterstützungspflichtig ist (cl. 91 pag. 91.910.6 f., cl. 96 pag. 96.270.6 ff.). Sein Vorleben war unauffällig und korrekt. Er lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht vorbestraft (cl. 91 pag. 91.230.3; cl. 96 pag. 96.230.3) und hat sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Die Strafempfindlichkeit ist in Anbetracht der geschilderten persönlichen Situation des Angeklagten hoch. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im mittleren Masse zu Gunsten des Angeklagten aus.
5.4.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden und den mildernden Tatfaktoren entlastende persönliche Faktoren von mittlerem Gewicht gegenüber. Die Strafe liegt demzufolge deutlich im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens. Im Vergleich mit dem im aufgehobenen Urteil vom 30. Januar 2008 festgesetzten Strafmass ist nun von einer höheren Maximalstrafandrohung auszugehen (Tatmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB ; Freiheitsstrafe bis zu 7 ½ Jahren verbunden mit einer Geldstrafe [Art. 314 StGB ] gegenüber Freiheitsstrafe bis zu 7 ½ Jahren [Art. 251 StGB ]). Andererseits greift jetzt die obligatorische Strafmilderung für den Gehilfen (Art. 25 StGB ), während im aufgehobenen Urteil auf Täterschaft erkannt worden war. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen als angemessen.
Für eine Geldstrafe von höchstens 2 Jahren ist in der Regel der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht
übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B.912/2008 vom 21. August 2009, E. 3.4.4).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Hingegen rechtfertigt sich in casu eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB , weil der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem beruflichen Umfeld, in welchem er sich weiterhin befindet, delinquiert hat. Unter Hinweis auf das Gesagte wird die bedingte Geldstrafe auf 130 Tagessätze festgelegt und verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Für die bedingte Geldstrafe wird die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die unbedingte Geldstrafe ist gemäss Art. 243 Abs. 1 BStP , welcher auf den Vollzug der Geldstrafe analog anzuwenden ist, durch den Kanton Nidwalden einzuziehen und der Bundeskasse abzuliefern.
5.4.4 In den Jahren 2005 und 2006 verfügte der Angeklagte über ein steuerbares Einkommen von knapp über Fr. 1 bzw. Fr. 2 (cl. 91 pag. 91.910.7, cl. 96 pag. 96.520.9 f.). In Berücksichtigung dieser Zahlen und seiner Steuererklärung für 2007, welche ausserordentlichen Aufwand für AHV-Nachzahlungen beinhaltet (cl. 96 pag. 96.270.6 ff.), kann von einem üblichen Einkommen des Angeklagten (ohne Einkommen der Ehefrau) von rund Fr. 3 ausgegangen werden. Sein aktuelles Nettovermögen beträgt rund Fr. 4, wobei die Pensionskasse aufgelöst und in den Betrieb investiert worden ist (cl. 91 pag. 91.910.7; cl. 96 pag. 96.270.6 ff.). Gemäss Aussage des Angeklagten bestehen noch Schulden in unbekannter Höhe aus Rückstellungen im Geschäft (cl. 91 pag. 91.910.7). Während diese nicht näher bezifferten und belegten Schulden bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind, ist den üblichen familiären Kosten und den Unterstützungspflichten für die drei Kinder des Angeklagten Rechnung zu tragen. Die Höhe des Tagessatzes wird demzufolge auf Fr. 160.- festgesetzt.
6. Zivilforderung
Die Privatklägerin fordert die Rückerstattung von Fr. 107'600.- zuzüglich Zins von 5 % seit Zeitpunkt der Auszahlung an den Angeklagten. Als Begründung macht sie sinngemäss geltend, der Angeklagte habe diesen Betrag unrechtmässig und in strafbarer Weise erhalten. Ferner beantragt sie, der Angeklagte sei zu verpflichten, die der G. Unternehmung in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen in der Höhe von Fr. 6'680.- zuzüglich 7.6 % MWST zu vergüten. Der Angeklagte beantragt die Abweisung, evtl. die Rückweisung, der Zivilforderung.
6.1 Die deliktische Haftung nach Art. 41 OR setzt eine widerrechtliche schädigende Handlung voraus, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem haftpflichtbegründenden Verhalten und dem Schaden besteht, und vorauszusetzen ist, dass der Haftpflichtige schuldhaft gehandelt hat (BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130). Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (BGE 132 III 564 E. 6.2 S. 576). Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird, oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130). Ein Verschulden ist schliesslich gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt ( Schnyder , Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 41 OR N. 45 ff.).
Der Angeklagte hat bei der G. Unternehmung bewusst eine von ihm verfasste Honorarnote falschen Inhalts über Fr. 107'600.- eingereicht (E. 2.2.1 und 3). Die G. Unternehmung überwies infolgedessen diesen Betrag am 2. März 2005 an den Angeklagten (cl. 29 pag. 14.1.6.2.38), obwohl kein rechtsgültiger Anspruch des Empfängers auf diese Summe bestand. Ihr ist dadurch ein Vermögensschaden in diesem Umfang entstanden. Das Verfassen und Einreichen der Honorarnote stellt insbesondere eine Gehilfenschaft zu einer ungetreuen Amtsführung im strafrechtlichen Sinne dar. Das schädigende Verhalten des Angeklagten ist somit als kausaler Verstoss gegen eine Schutznorm und als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. Was der Angeklagte nach der Zahlung der G. Unternehmung mit dem Geld gemacht hat, ist für dessen Verhältnis zur Gläubigerin ohne Belang. Die von ihm geltend gemachte Darlehensgewährung an B. bedeutet ohnehin keine Entreicherung sondern eine Vermögensanlage. Von einem Selbstverschulden der G. Unternehmung kann nach Treu und Glauben keine Rede sein, wenn der Schaden durch Zusammenwirken des Angeklagten mit deren ungetreuen Organen oder Bevollmächtigten bewirkt worden ist. Nach dem Gesagten schuldet der Angeklagte der G. Unternehmung Fr. 107'600.- aus unerlaubter Handlung.
Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird als Schadenszins bezeichnet. Die Höhe des Zinses wird in der Regel in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festgelegt (BGE 122 III 53 E. 4 S. 54 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Schaden am 2. März 2005 mit Überweisung des Betrages an den Angeklagten eingetreten. Dieser hat daher der G. Unternehmung den Betrag von Fr. 107'600.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2005 zu bezahlen.
6.2 Die Privatklägerin beantragt eine Parteientschädigung zu Lasten des Angeklagten. Diesem Ansinnen steht der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, nicht entgegen: Dem Grundsatz nach haben auch Gemeinwesen und Organisationen Anspruch auf Parteientschädigung, falls sie wie Private an einem Verfahren teilnehmen und obsiegen ( Seiler , in Seiler/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 68 BGG N. 26 mit Hinweis). Die G. Unternehmung nahm vorliegend als Privatklägerin am Verfahren teil und obsiegte mit ihrer Zivilforderung, weshalb dem Begehren um Parteientschädigung gestützt auf Art. 175 Abs. 1 BStP stattzugeben ist. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich nach den Regeln von Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 2 4 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 ( SR 173.711.31) und Art. 68 BGG .
Der Rechtsvertreter der G. Unternehmung macht einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Spesen in der Höhe von Fr. 280.- geltend. Zudem beantragt er eine nicht bezifferte Entschädigung für seinen Aufwand im Rückweisungsverfahren (cl. 96 pag. 96.600.1 f.). Der diesbezügliche Aufwand wird ermessensweise mit zwei Stunden in Anrechnung gebracht. Der geltend gemachte Stundenansatz sprengt den gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.- bis höchstens Fr. 300.- (Art. 3 Abs. 1 Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Die Privatklägerin ist demnach für insgesamt 18 Stunden mit einem dem Schwierigkeitsgrad des Falles angepassten Stundenansatz von Fr. 230.- zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen - insgesamt mit Fr. 4'755.90 inkl. MWST - zu entschädigen. Der Angeklagte wird verpflichtet, der G. Unternehmung eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
7. Kosten und Entschädigung
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP ; vgl. ferner Art. 246 BStP ).
7.1 Da der Rückweisungsentscheid gegenüber dem aufgehobenen, ausser einer anderen rechtlichen Subsumption eines Sachverhalts mit - unter Berücksichtigung der obligatorischen Strafmilderung für den Gehilfen - praktisch gleicher Strafandrohung, nur zu einer geringen Strafreduktion führt, kann für die Festlegung der Gebühren zunächst im Grundsatz, in der Höhe und in der Verteilung auf die Erwägungen im Entscheid der Strafkammer vom 30. Januar 2008 (E. 7.1, 7.2) verwiesen werden.
Demnach erscheint eine anteilmässige Auflage der Gebühren in der Höhe von 2 % der Gesamtgebühren im gesamten, gegen ursprünglich 10 Angeklagte geführten G. Unternehmung-Verfahren dem Tatbeitrag des Angeklagten als angemessen. Dieser Verteiler wurde übrigens vom Angeklagten nicht angefochten und ist insoweit verbindlich. Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung werden wie beantragt festgelegt.
Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sieht das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.- bis Fr. 20'000.- vor. Die Gerichtsgebühr wurde im aufgehobenen Entscheid auf Fr. 5'000.- festgesetzt (E. 7.2). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Angeklagte im Schuldspruch bezüglich des Tatbestandes der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB . Er unterliegt aber bezüglich Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt. Daher rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr bei der ursprünglichen Höhe zu belassen.
7.2 Auch bei der Festsetzung und Auflage der Auslagen der Anklagebehörde und des Gerichts kann auf die Erwägungen (E. 7.3) und den Entscheid vom 30. Januar 2008 verwiesen werden. Aufgrund des neuen Entscheids ergeben sich keine Änderungen.
7.3 Da kein Freispruch erfolgt, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 176 BStP ).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen
- der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB ,
- der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 in Verbindung mit Art. 25 und 26 StGB .
2. A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 160.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.- unbedingt, vollziehbar durch den Kanton Nidwalden. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.
3. A. wird verpflichtet, der G. Unternehmung in Luzern den Betrag von Fr. 107'600.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'755.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 1'000.00 Anteil Gebühr für das Ermittlungsverfahren
Fr. 600.00 Anteil Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 600.00 Anteil Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 981.50 Anteil Auslagen im Vorverfahren
Fr. 5'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 8'181.50 Total
============
5. A. wird keine Entschädigung zugesprochen.
II.
Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Heinz Ottiger sowie Avvocato Mario Postizzi eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.