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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.32 vom 16.11.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.32 vom 16.11.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.32

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mehrere Rügen geltend gemacht, darunter: 1. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland ist nicht zulässig, da das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden. 2. Der Verhältnismässigkeitprinzip wird verletzt, da die deutschen Behörden das spezialitätsvorbehalt angesichts der vorliegenden Umstände nicht einhalten würden. 3. Die Verletzung des Spezialitätsprinzips ist ebenfalls verletzt, da die deutschen Behörden die fraglichen Auskünfte benützen und verwenden würden, um den Beschwerdeführer zu beschuldigen. Die Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.32

Datum:

16.11.2009

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Staat; Rechtshilfeersuchen; Konto; Apos;; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Behörde; Bundesstrafgericht; Schweiz; Rechtsvertreter; Entscheid; Höhe; Ersuchen; Gericht; Herausgabe; Behörden; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Sachen; Koblenz; Verfahren; Schlussverfügung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Beweis

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ia 488; 121 II 241; 122 II 367; 123 II 595; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 337; 132 II 81; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.32

Entscheid vom 16. November 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )

Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. A. wird namentlich vorgeworfen, zwischen 2003 bis 2006 in 33 Fällen in seiner Eigenschaft als Leiter der Logistikabteilung einer deutschen Gesellschaft in Trier vom Geschäftsführer einer Dienstleistungs- und Logistikgesellschaft in Trier monatliche Zuwendungen in der Höhe von EUR 10'000.-- erhalten zu haben. Diese Gelder habe A. über zwei eigens zu diesem Zweck gegründete Schweizer Gesellschaften entgegengenommen. Als Gegenleistung soll A. das Logistikunternehmen bei der Vergabe von Transportaufträgen der erstgenannten Gesellschaft bevorzugt haben. A. soll insgesamt auf diese Weise mehr als EUR 300'000.-- Bestechungsgelder erhalten haben (act. 9.1). Davon ausgehend hat das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 den dinglichen Arrest in der Höhe von EUR 300'000.-- in das Vermögen von A. angeordnet (act. 9.2). Die deutschen Strafverfolgungsbehörden vermuten dabei, dass ein Teil der Bestechungsgelder auf das Konto von A. bei der Bank B. AG in Zürich mit der Nr. 1 bzw. 2, Kundennummer 3, einbezahlt worden sei (act. 9.1).

B. In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2008 an die Schweiz gelangt (act. 9.1). Darin ersuchten sie unter Hinweis auf den Arrestbeschluss vom 6. Oktober 2008 um Sperrung aller Vermögenswerte auf dem auf A. lautenden Konto bei der Bank B. AG in Zürich bis zur Höhe von EUR 300'000.-- (a.a.O.).

C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") entsprach in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2008 grundsätzlich dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete mit der vorgenannten Verfügung die Edition sämtlicher Bankdokumente sowie der vollständigen Eröffnungsunterlagen und für den mutmasslichen Deliktszeitraum Konto- und Depotauszüge von dem auf A. lautenden Konto an (act. 9.4). Darüber hinaus wurde die Bank B. AG verpflichtet, auf dem betreffenden Konto festgestellte Vermögenswerte mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von EUR 300'000.-- zu sperren (act. 9.4).

In der Folge haben die deutschen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2008 ausdrücklich um Herausgabe der Kontoauszüge für das Konto von A. bei der Bank B. AG für den fraglichen Zeitraum sowie der Kontoeröffnungsunterlagen ersucht (act. 9.20).

D. Mit Schlussverfügung vom 23. Januar 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe der editierten Dokumente und Beweismittel (act. 1.1). In Ziffer 3 wurde die Aufrechterhaltung der am 14. November 2008 angeordneten Kontosperre bei der Bank B. AG verfügt, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 105'125.-- rechtskräftig entschieden habe (act. 1.1).

E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Februar 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter stellt dabei den Hauptantrag, dass die angefochtene Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern sei. Im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die verfügte Herausgabe des Vermögensausweises per 14. November 2008 nicht zu gestatten und die Kontosperre aufzuheben sei. Als Subeventualantrag verlangt sein Rechtsvertreter, die Kontosperre sei in der Höhe von EUR 105'125.-- aufzuheben (act. 1).

Mit Schreiben vom 9. März 2009 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass sich seine Beschwerde nur noch gegen die (in Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete) Herausgabe der Bankunterlagen der Bank B. AG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2006 richte. Gegen die in Ziffer 3 verfügte Aufrechterhaltung der Kontosperre werde nicht mehr opponiert (act. 6). Am 11. März 2009 wird dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und schliesst sich den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an (act. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 16. März 2009 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Diese Schreiben werden A. am 14. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 reicht der Rechtsvertreter von A. ferner die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 12. März 2009 ein (act. 11 und 11.1).

F. Mit Schreiben vom 8. September 2009 teilen die deutschen Strafverfolgungsbehörden der Staatsanwaltschaft mit, dass das Amtsgericht Koblenz am 25. August 2009 die Aufhebung des Arrestes beschlossen habe und sich damit ihr Ersuchen erledigt habe (act. 13.1). Am 18. September 2009 teilen sie der Staatsanwalt ergänzend mit, dass sich ebenso das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2008 erledigt habe (act. 14.1).

In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt der Rechtsvertreter von A. in einem ersten Punkt, dass diesem keine Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen seien. In einem weiteren Punkt verlangt er die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. In einem letzten Punkt verlangt er, dass A. eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'515.75 auszurichten sei (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 8. bzw. 18. September 2009 haben die zuständigen deutschen Behörden erklärt, dass sich ihr Rechthilfeersuchen vom 24. Oktober 2008 sowie das ergänzende Ersuchen vom 25. November 2008 erledigt habe (act. 13.1 und 14.1). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihren Rechtshilfeersuchen fest, werden die edierten Bankunterlagen gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung nicht nach Deutschland
übermittelt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2009.32 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgericht 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008).

2.

2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung ( Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2009.141 vom 20. Juli 2009 ). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 ( SR 0.351.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Im vorliegenden Fall ist auch das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.4 Der Beschwerdeführer liess zunächst geltend machen, dass die im Rechtshilfeersuchen erfolgte Darstellung des Sachverhaltes den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR nicht genüge und offensichtlich unrichtig sei (act. 1 S. 3).

2.4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlungen bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUE stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchenden Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wurde, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E.3.2.4).

2.4.2 Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das Landgericht Koblenz den Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 10 Fällen (und nicht in 33 Fällen) dringend verdächtigt ist (act. 1.3). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hätte dieser Umstand per se die Sachdarstellung im Ersuchen noch nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen. Die gemäss der zweitinstanzlichen Haftanordnung neu dringend verdächtigte Höhe der Zuwendungen oder deren Häufigkeit hätte nichts an der Qualifikation des Grundtatbestandes geändert, welcher in der Schweiz nach wie vor unter Privatbestechung i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ; SR 241) gefallen wäre. Diese Rüge wäre demnach mutmasslich fehlgegangen.

2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete des Weiteren eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 3). Zur Begründung führte er aus, dass im Rechtshilfeersuchen nicht zureichend ausgeführt worden sei, inwiefern die erhobenen Dokumente betreffend das Bankkonto des Beschwerdeführers einen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer haben könnten.

2.5.1 Rechtshilfeersuchen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., m.w.H.). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expe-dition") erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; anstelle Vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2).

2.5.2 Im Rechthilfeersuchen hielten die deutschen Behörden fest, dass im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsmassnahmen Erkenntnisse darüber gewonnen worden seien, dass der Beschwerdeführer das zitierte Konto bei der Bank B. AG in der Schweiz führe (act. 9.1). Vor diesem Hintergrund hätte auf Seiten der ersuchenden Behörde ein Ermittlungsinteresse daran bestanden, den über das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG vermuteten Geldfluss abzuklären. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung wäre es deshalb mutmasslich als zwecktauglich und verhältnis-mässig zu beurteilen gewesen, den deutschen Strafverfolgungsbehörden die fraglichen Bankdokumente zur Verfügung zu stellen. Der Umstand, dass die Anklageschrift das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B. AG in der Schweiz nicht erwähnt, wäre der Herausgabe der betreffenden Dokumenten nicht entgegen gestanden. Dies hätte sich im Übrigen auch damit erklären lassen, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden gerade noch nicht über die mit Rechtshilfeersuchen verlangten Bankunterlagen verfügten und damit einen entsprechenden Vorwurf in der Anklageschrift eben noch nicht zum Beweis hatten erstellen können. Der Vermögensausweis per 14. November 2008 hätte der ersuchenden Behörde sodann erlaubt, den Verbleib allfälliger auf die untersuchten Taten zurückzuführende Gelder nachzuvollziehen. Somit wäre auch dieses Dokument im Sinne der Rechtsprechung mutmasslich als potentiell erheblich zu beurteilen gewesen.

2.5.3 Zusammenfassend wäre eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mutmasslich nicht auszumachen gewesen. In diesem Sinne hätte auch der gestellte Eventualantrag mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden müssen.

2.6 Der Beschwerdeführer liess in einem letzten Punkt die Verletzung des Spezialitätsprinzips rügen. Nach Auffassung des Rechtsvertreters hätte die Gewährung der Rechtshilfe das Spezialitätsprinzip verletzt, da die herauszugebenden Unterlagen in Deutschland für ein fiskalisches Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet worden wären.

2.6.1 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG .

2.6.2 In der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2009 wurde der in Fällen der vorliegenden Art übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Akten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die deutschen Behörden die fraglichen Auskünfte aus den Bankunterlagen in Verfahren für Ermittlungen in fiskalischen Belangen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich daher mutmasslich als unbegründet erwiesen.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des Rechthilfeersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte. Hinzu kommt, dass das Beschwerdeverfahren seit einiger Zeit spruchreif ist und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- . Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2009.32 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, den 20. November 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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