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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.267 vom 01.10.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.267 vom 01.10.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.267

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Beschwerde gegen das Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2008 nicht zulässig ist, da sie ohne jede Verzögerung erfolgt und der Beschwerdeführer seine Meldepflicht am 15. Juli 2009 verpasst hat. Der Beschwerdeführer wurde daher inhaftiert und die Auslieferungshaftbefehle wurden erneut ausgesetzt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.267

Datum:

01.10.2009

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Polen. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Bundes; Entscheid; Bundesamt; Recht; Auslieferungshaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Haftentlassung; Verfahren; Polen; Gericht; Kaution; Meldepflicht; Verfügung; Beschwerdekammer; Justiz; Schweiz; Verfahrens; Sachverhalt; Auslieferungshaftbefehl; Vereinbarung; Über; Andrea; Haftentlassungsgesuch; Entscheide; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

111 IV 108; 117 IV 359; 118 Ia 488; 123 II 595; 129 II 462; 130 II 306; ;

Kommentar:

Waldmann, Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 61, 2009

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.267

Entscheid vom 1. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG )


Sachverhalt:

A. Das Justizministerium der Republik Polen hatte die Schweiz mit Schreiben vom 16. Mai 2008 und Ergänzung vom 23. Juli 2008 um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs, Diebstahls und Urkundenfälschung ersucht. Auslieferung wurde in diesem Zusammenhang einerseits zum Zweck der Vollstreckung einer gegen ihn rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, andererseits zur Fortsetzung eines in Polen anhängigen Strafverfahrens verlangt (zum vorgeworfenen Verhalten vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, Sachverhalt lit. A resp. RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 3.4).

B. Am 31. Juli 2008 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend Bundesamt") einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.7 bzw. 3.10). Die Zuger Polizei verhaftete A. daraufhin am 11. August 2008. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und erhob gegen den Auslieferungshaftbefehl am 19. August 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2008.214 vom 16. September 2008 ab.

A. liess daraufhin am 6. Oktober 2008 ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt einreichen. Unter der Bedingung der Leistung einer Kaution von CHF 25'000.00, Hinterlegung der Ausweisschriften, einer Meldepflicht jeden 1. und 3. Mittwoch des Monats bei der Staatsanwaltschaft Zug sowie der Verpflichtung, die Schweiz nicht zu verlassen und dem Bundesamt jederzeit zur Verfügung zu stehen, entsprach dieses dem Gesuch am 15. Oktober 2008. In der Vereinbarung wurde zudem festgehalten, dass der Verfolgte im Falle einer Missachtung der Regelungen sofort erneut inhaftiert werden könne (act. 1.3, 1.4 bzw. 3.11). Demgemäss wurde A. am 21. Oktober 2008 provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen.

C. Am 12. Februar 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Mai 2008 samt Ergänzung zu Grunde liegenden Straftaten. A. erhob gegen den Auslieferungsentscheid am 16. März 2009 Beschwerde, welche das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 abwies. Er focht den Entscheid beim Bundesgericht an, wobei dieses auf die Beschwerde mit Urteil 1C_338/2009 vom 30. Juli 2009 nicht eintrat (act. 3.1).

D. Am 15. Juli 2009 kam A. der vereinbarten Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht nach (act. 3.11). Er wurde daher am 17. Juli 2009 wieder inhaftiert und es wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2008 erneut eröffnet (act. 3.7). A. liess daraufhin am 20. Juli 2009 beim Bundesamt ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Eventualiter ersuchte er um Rückerstattung der geleisteten Kaution (act. 3.6). Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 wies das Bundesamt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.2 bzw. 3.4)

E. Gegen die abweisende Verfügung reicht A. am 6. August 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 29. Juli 2009 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Juli 2008 gestützt auf die Vereinbarung vom 15. Oktober 2008 unter den in der Vereinbarung festgehaltenen Bedingungen bis zum endgültigen Entscheid über das Auslieferungsgesuch aufgeschoben ist.

3. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die geleistete Kaution zurückzuerstatten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 14. August 2009 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Es bemerkt, weitere Ausführungen erübrigten sich, da der Vollzug der Auslieferung aufgrund des rechtskräftigen Auslieferungsentscheides derzeit in die Wege geleitet werde. Überdies wies das Bundesamt darauf hin, dass hinsichtlich der Frage betreffend Rückzahlung der Kaution noch nicht entschieden worden sei, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 3). Die auf den 19. August 2009 angesetzte Frist zur Replik (act. 2) wurde auf das Fristerstreckungsgesuch von A. hin und mit Blick auf die geplante Auslieferung vom 27. August 2009 ausgesetzt (act. 4, 5, 6). Die Auslieferung an Polen wurde an diesem Datum planungsgemäss vollzogen (act. 7, 8 bzw. 10.1, 10.2).

F. Angesichts dieses Verfahrensverlaufes respektive der dadurch eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend Haftentlassung wurde der Rechtsvertreter von A. daraufhin aufgefordert, sich zur Kostenverlegung des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 9). Mit Stellungnahme vom 14. September 2009 beantragt er folgendes (act. 12):

1. Es sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die Kosten zu erlassen."

Das Bundesamt wurde darüber am 28. September 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich an Polen ausgeliefert worden (vgl. Sachverhalt lit. E). Über die Beschwerde ist damit, soweit sie die Haftentlassung betrifft, nicht mehr zu entscheiden. Der Gegenstand des Verfahrens ist dahingefallen. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Verfahren ist damit insoweit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ( Weissenberger in Waldmann/Weissenberger [ Hrsg. ], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4).

1.2 Anderes gilt in Bezug auf die eventualiter beantragte Rückerstattung der Kaution. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung darüber nicht entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichts, erstinstanzlich über solche Ersuchen zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin wird demgemäss noch darüber zu befinden haben, was sie im Übrigen in ihrer Beschwerdeantwort selbst festgehalten hat (vgl. Sachverhalt lit. E). Sobald ein entsprechender Entscheid vorliegt, kann dagegen Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

2. Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend Gegenstandslosigkeit gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung. Nicht anwendbar ist demgegenüber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3) Art. 4 b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren ( SR 172.041.0; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichtes RR.2009.141 vom 20. Juli 2009 E. 3.1, 3.2; RR.2008.173 und RR.2008.174 -176 vom 20. April 2009, je E. 1.1; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008, E. 2.1; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007; Kölz/Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 698 ). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

3. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung des EAUe massgebend.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142 ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe die vereinbarte Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2009 versehentlich verpasst, habe sich aber, als er das Versäumnis am 17. Juli 2009 bemerkt habe, unverzüglich telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich vor Ort begeben. Die anschliessend erfolgte, erneute Inhaftierung sei unverhältnismässig und willkürlich gewesen und habe gegen Treu und Glauben verstossen. Der Beschwerdeführer hat zudem ausgeführt, es wäre
überspitzt und unverhältnismässig gewesen, ihn lediglich aufgrund seines Verhaltens erneut in Haft zu versetzen (act. 1 S. 5, 6).

5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer wie dargetan unter den in der Vereinbarung vom 15. Oktober 2008 festgelegten Voraussetzungen provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Dabei hatte er gewusst, dass er im Falle einer Missachtung dieser Verpflichtungen sofort erneut inhaftiert werden könnte (vgl. Sachverhalt lit. B). Trotzdem ist der Verfolgte seiner Meldepflicht vom 15. Juli 2009 unbestrittenermassen unentschuldigt nicht bzw. verspätet nachgekommen. Aufgrund dessen und wegen nunmehr erhöhter Fluchtgefahr hat die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin erneut inhaftieren lassen (act. 1.2 bzw. 3.4 S. 2 Ziff. 9, 3.10). Sie führte dazu zurecht aus, die erhöhte Fluchtgefahr ergebe sich hauptsächlich aus dem aktuellen Stand des Auslieferungsverfahrens. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war der Entscheid damit nicht nur gestützt auf die drohende Fluchtgefahr erfolgt. Vielmehr erachtete die Beschwerdegegnerin die erneute Inhaftierung aufgrund der Verknüpfung dieses Umstandes mit der verspäteten Meldepflicht als notwendig. Dies erscheint prima facie als richtig. Offengelassen hatte sie in der angefochtenen Verfügung, ob ein Verstoss gegen die Vereinbarung vorliege (act. 1.2 bzw. 3.4 S. 5 oben) und sich nicht dazu geäussert, ob sich eine Wiederverhaftung lediglich gestützt auf die verspätete Meldepflicht gerechtfertigt hätte. Dies braucht vorliegend jedoch auch nicht geprüft zu werden. Damit war die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt.

5.3 Andere Gründe, welche zu einer Entlassung aus der Auslieferungshaft hätten führen können, wurden sodann weder geltend gemacht noch sind solche prima facie ersichtlich. Die Beschwerde betreffend Haftentlassung wäre damit gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Betreffend Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ).

Für die Berechung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1 ' 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird bezüglich Haftentlassung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde bezüglich Rückerstattung der Kaution wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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