E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.258 vom 17.09.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.258 vom 17.09.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.258

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen, da es sich um einen unverschuldeten Versäumnis handelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte bereits am 7. August 2009 die Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst und dem Beschwerdeführer bis zum 10. August 2009 die Möglichkeit gegeben, den Betrag rechtzeitig zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht umgehend nach Erhalt der Aufforderung die Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst und es ist daher unklar, ob er trotzdem fristgerecht ein Fristerstreckungsgesuch stellen konnte. Die Gerichtsgebühren für den Fall betragen Fr. 1.000.-, unter Anrechnung des verspätet geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4.000.-. Der Beschwerdeführer wird auferlegt, die restlichen Fristerestanzungen zurückzuzahlen. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass es sich um einen unverschuldeten Versäumnis handelt und daher keine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zulässig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.258

Datum:

17.09.2009

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe an die Slowakische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Frist; Kostenvorschuss; Kostenvorschusses; Rechtsvertreter; Schweiz; Apos;; Wiederherstellung; Anwalt; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Anwaltskanzlei; Rechtshilfe; Leistung; Beschwerdekammer; Slowakische; Republik; Bundesgesetz; Zahlung; Fristerstreckung; Gerichtsgebühr; Verfahren; Tribunal; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Herausgabe; Slowakischen; Schweizerischen; Verwaltungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 22 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

110 Ib 95; ;

Kommentar:

Müller, Vogel, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 24 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.258

Entscheid vom 17. September 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Giorgio Bomio ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Arnet,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an die Slowakische Republik

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik eine Strafuntersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels Branisko", führt (act. 1.1); sie davon ausgeht, dass die Werkbestellerin Slovenska sprava ciest Bratislava" (eine staatliche Haushaltsorganisation vom Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Republik) in der Höhe von SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei; dabei Funktionäre der Werkbestellerin, u.a. A., verdächtigt werden, unberechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben (act. 1.1);

- diesbezüglich in der Schweiz ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet wurde u.a. mit dem Ersuchen, in diesem Zusammenhang stehende Bankkonten von A. zu identifizieren und die entsprechenden Bankunterlagen zu übermitteln; die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 die Herausgabe von Bankunterlagen zu zwei Konten von A. bei der Bank B. AG und der Bank C. AG anordnete (act. 1.1);

- A. mit Schreiben vom 25. Juli 2009, der Schweizerischen Botschaft in Bratislava übergeben am 27. Juli 2009 (act. 1.2), Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung erhoben hat (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2009 eingeladen wurde, bis zum 10. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 3);

- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace" bereits am 3. August 2009 ein Zustellversuch des Schreibens vom 30. Juli 2009 an die Adresse des Beschwerdeführers in der Slowakischen Republik erfolgt ist (act. 6); das Schreiben vom 30. Juli 2009 dem Beschwerdeführer schliesslich am 7. August 2009 zugestellt und damit noch vor Ablauf der Frist eröffnet wurde (act. 7);

- selbst bei einer späten Eröffnung die ursprüngliche Fristansetzung und die angedrohten Säumnisfolgen grundsätzlich ohne weiteres gelten;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [ VwVG ; SR 172.021] i.V.m. Art.30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss über die zwischenzeitlich mandatierte Anwaltskanzlei erst am 13. August 2009 geleistet (act. 5) und die angesetzte Frist damit nicht gewahrt hat;

- mit Schreiben vom 12. August 2009 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses stellt (act. 4); er zur Begründung ausführt, sein Mandant habe das Schreiben vom 30. Juli 2009 erst am 7. August (Freitag) erhalten und daraufhin umgehend am 10. August 2009 die Anwaltskanzlei in der Schweiz mandatiert; der Rechtsvertreter weiter vorbringt, der Beschwerdeführer habe am 12. August 2009 der Anwaltskanzlei den nötigen Vorschuss zur Leistung des Kostenvorschusses überwiesen; der Rechtsvertreter abschliessend geltend macht, dass es aufgrund der späten Zustellung des Schreibens und der im internationalen Verhältnis relativ kurz angesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses zu wahren (act. 4);

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ); die Wiederherstellung demnach an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird; die formellen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, weshalb auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist;

- in materieller Hinsicht ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf ( Stefan Vogel , in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 7, mit weiteren Hinweisen); als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 E. 2); als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten ( Vogel , a.a.O., Art. 24 N. 10);

- dabei das Verhalten einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer wie ein eigenes zuzurechen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat ( Bernard Maitre/ Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler ], in: Bernhard Waldmann /Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- dem Beschwerdeführer vorliegend mindestens ein bis maximal zwei Werktage für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. August 2009 zur Verfügung standen; ausserdem die direkte Überweisung des Kostenvorschusses ohne weiteres möglich und schneller gewesen wäre als der vom Beschwerdeführer gewählte Umweg über die Anwaltskanzlei in der Schweiz;

- den Ausführungen des Rechtsvertreters im Wiederherstellungsgesuch nicht zu entnehmen ist, wann genau der Beschwerdeführer die Überweisung des Kostenvorschusses zu welchen Bedingungen veranlasst hat bzw. mit welcher Überweisungsdauer er konkret gerechnet hat (act. 4);

- aus dem vom Rechtsvertreter geschilderten Ablauf allerdings zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend nach Erhalt der Aufforderung die Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst hat, sondern erst nach der Mandatierung der Anwaltskanzlei in der Schweiz und damit frühestens am letzten Tag der Frist, d.h. am 10. August 2009;

- aufgrund dieser Umstände der Rechtsvertreter damit rechnen musste, dass durch Auslösung der Zahlung am letzten Tag der Frist zuhanden der Anwaltskanzlei in der Schweiz der betreffende Betrag nicht mehr rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werden würde;

- in diesem Sinne die mögliche Verhinderung der Fristwahrung für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht als unvorhergesehen zu beurteilen war;

- in einer solchen Situation der Beschwerdeführer selbst bei umgehender Auslösung der Zahlung die laufende Frist nicht einfach in der Hoffnung auf die Fristwahrung untätig verstreichen lassen durfte; der noch vor Fristablauf mandatierte Anwalt dies noch weniger in der Hoffnung auf die Gutheissung seines künftigen Fristwiederherstellungsgesuches tun durfte;

- es sich unter diesen Umständen für den Rechtsvertreter ganz eindeutig aufgedrängt hätte, die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers (noch) auf andere Weise sicherzustellen; vom Rechtsvertreter bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt zu erwarten gewesen wäre, vor Ablauf der richterlichen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) nachzusuchen; dabei - im Gegensatz zur Wiederherherstellung der Frist - nicht verlangt worden wäre, dass den Beschwerdeführer oder seine Vertreter kein Verschulden am Hinderungsgrund getroffen habe (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002, E. 3.4);

- weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, fristgerecht ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen;

- eine spätere Wiederherstellung ausgeschlossen ist, wenn es möglich war, noch vor Ablauf der Frist ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, und trotzdem keine Fristerstreckung beantragt wird; das Versäumnis des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters folglich nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann;

- nach dem Gesagten der Antrag des Rechtsvertreters auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist;

- mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG );

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des verspätet geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des verspätet geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 18. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan Arnet

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.