E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.207 vom 06.10.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.207 vom 06.10.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.207

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat eine Beschwerde des Staatsanwaltschafts I des Kantons Zürich gegen die Strafverfahren wegen qualifizierten Insiderhandels an Finnland abgewiesen. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 eingereicht und um Bankunterlagen zu erlangen, die im Konto A. bei der Bank C. in Genf verzeichnet waren. Der Bundesstrafgericht hat jedoch entsprochen, dass die Rechtshilfeverfügung nicht eingetreten ist und dass die Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf A. an die finnischen Behörden erfolgt hat. Die Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht am 4. Mai 2009 abgelehnt, wodurch der Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.207

Datum:

06.10.2009

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Bundes; Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Schlussverfügung; Beschwerdekammer; Schweiz; Kostenvorschuss; Frist; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Konto; Gerichtsgebühr; Tribunal; Entscheid; Kantons; Sachen; Herausgabe; Apos;; Zustelldomizil; Banklagernd; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Behörden; Kontos

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

124 II 124; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.207

Entscheid vom 6. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die finnische Zentralkriminalpolizei in Turku gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen qualifizierten Insiderhandels führt;

- die finnischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Februar 2008 und vom 31. Oktober 2008 an die Schweiz gelangt sind und um Bankenermittlungen bei der Bank C. in Genf hinsichtlich eines auf B. lautenden Kontos sowie weiteren, auf die beiden Angeschuldigten lautenden Konten, ersucht haben;

- das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft") zum Vollzug übertragen hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 26. März 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Bank C. verpflichtet hat, rechtshilferelevante Akten herauszugeben (act. 9);

- die Bank C. der Staatsanwaltschaft die geforderten Unterlagen mit Schreiben vom 7. April 2009 übermittelt hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. April 2009 den Rechtshilfeersuchen entsprochen und unter anderem die Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. an die finnischen Behörden verfügt hat (act. 2.1);

- A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009, welches gleichentags von der schweizerischen Botschaft in Helsinki entgegengenommen worden war (act. 1.4), an die Staatsanwaltschaft gelangt ist und darin unter Hinweis auf die Schlussverfügung erklärt hat, mit der Rechtshilfe und der Übermittlung von Bankunterlagen nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die vorgenannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;

- die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vom 12. Juni 2009 mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet hat, mit dem Antrag auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 eingeladen wurde, bis zum 10. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG );

- aus Track & Trace" der schweizerischen Post ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das vorgenannte Schreiben vom 26. Juni 2009 erst am
16. Juli 2009 zugestellt worden ist (act. 5); der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist somit gar nicht hat wahren können;

- der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juli 2009 ein Zustelldomizil bezeichnet hat (act. 6), und der Kostenvorschuss am 29. Juli 2009 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 7);

- diese Verspätungen auf die Postverhältnisse zurückzuführen sind, deshalb und aufgrund des raschen Handelns des Beschwerdeführers nach Erhalt des Schreibens vom 26. Juni 2009 die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und Bezeichnung eines Zustelldomizils im vorliegenden Fall als eingehalten zu gelten haben;

- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);

- die Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG als gewahrt gilt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden;

- der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hat; die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2009 somit am 4. Mai 2009 der Bank C. zugestellt worden ist (act. 2.1);

- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd -Dossier, wenn der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat (BGE 124 II 124 E. 2aa);

- der Beschwerdeführer mit der Bank C. eine Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen hat (act. 11); die Ablage der Schlussverfügung vom 30. April 2009 in das Banklagernd-Dossier somit noch am selben Tag der Mitteilung, d.h. am 4. Mai 2009 erfolgt ist; die Schlussverfügung demgemäss spätestens am 4. Mai 2009 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat, womit die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 4. Juni 2009 abgelaufen ist;

- der Beschwerdeführer seine vom 12. Juni 2009 datierte Beschwerde gleichentags der schweizerischen Botschaft in Helsinki übergeben hat (act. 1.4);

- die Beschwerde somit verspätet erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 343);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 . Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.,

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.