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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.165 vom 08.07.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.165 vom 08.07.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.165

Der Bundesstrafgericht des Landes Schleswig-Holstein hat die Beschwerde des A gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 abgewiesen, da es sich bei der im Auslieferungsunterlagen dargelegten Sachverhalt nicht um eine strafbare Handlung handelt und daher keine Strafbarkeit nach Art. 146 StGB gemäss § 2 Abs. 1 lit. a EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag gelten kann.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.165

Datum:

08.07.2009

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland. Nachtragsersuchen.
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundesstrafgericht; Schweiz; Entscheid; Verfahren; Staat; Beschwerdekammer; Deutschland; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesamt; Justiz; Vollstreckung; Staates; Rechtshilfe; Handlung; Sachverhalt; Auslieferungsentscheid; Zusatzvertrag; Schengen; Urteil; Nahme; Verfahrensakten; Europäische; Sachen; Freiheit; Betrug

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

101 Ia 405; 122 II 140; 125 II 569; 130 II 337; 132 II 81; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.165

Entscheid vom 8. Juli 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland, Nachtragsersuchen


Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- A. am 13. Juni 2007 für die im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2007 zur Last gelegten Straftaten vereinfacht an Deutschland ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu beachten war;

- das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein das Bundesamt für Justiz (nachfolgend Bundesamt") mit Nachtragsersuchen vom 17. Februar 2009 (Verfahrensakten act. 40) um Auslieferung A.s im Hinblick auf die Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen von 153 bzw. 183 Tagen aus den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 20. März 1990 bzw. 6. Mai 1992 in Verbindung mit den rechtskräftigen Widerrufsbeschlüssen desselben Gerichts vom 25. August 1992 und 24. Juni 2008 ersucht hat (Verfahrensakten act. 40A);

- A. im Rahmen der Anhörung vom 17. September 2008 durch das Landgericht Hamburg erklärt hat, mit der Vollstreckung der genannten Restfreiheitsstrafen nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten act. 38B);

- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 die Auslieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009 mit Beschwerde vom 27. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);

- A. am 5. Mai 2009 eingeladen wurde, bis am 15. Mai 2009 in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 5);

- A. der Aufforderung vom 5. Mai 2009 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist;

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde;

- f ür den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab-kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung gelangen;

- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ) und das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);

- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);

- die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2009, welcher dem Beschwerdeführer am 1. April 2009 eröffnet worden ist (act. 6.1), fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG ) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat- und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3);

- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe );

- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und sofern die Handlung nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist und sofern das Mass oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag);

- der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, sein Verhalten stelle keinen Betrug nach deutschem Strafrecht dar und könne auch nicht unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 CH-StGB subsumiert werden;

- die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1);

- anders als im Bereich der akzessorischen" Rechtshilfe die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für welchen die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen ist (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2);

- die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht kein formelles Gültigkeitserfordernis darstellt und vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt ( BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 4.3) ;

- z ur Beantwortung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit der in den Auslieferungsunterlagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren ist , wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen ist, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583 ) ;

- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 20. März 1990 vorgeworfen wurde, durch Anzeigen und Annoncen den Eindruck erweckt zu haben, Heimarbeit zu vermitteln, er aber tatsächlich nur per Nachnahme die Broschüre Nebenverdienst Aktuell" vertrieben habe; diese Broschüre im wesentlichen Firmen aufgeführt habe, welche gar keine Arbeit zu vergeben hätten, sondern bei denen gegen eine Schutzgebühr weiteres Adressenmaterial angefordert werden konnte;

- dem Beschwerdeführer im Urteil vom 6. Mai 1992 vorgeworfen wurde, diese Tätigkeit in leicht veränderter Form fortgesetzt zu haben, indem er mit einem Bekannten zusammen weiterhin die Broschüre Nebenverdienst Aktuell" versandt habe, und zudem angeboten habe, gegen Entgelt Material zu versenden, welches eine Nebentätigkeit ermöglichen solle, das Material nach erfolgter Bezahlung aber in den meisten Fällen gar nie verschickt worden sei;

- der Beschwerdeführer für die dargestellte Sachverhalte in Deutschland wegen Betruges und strafbarer Werbung verurteilt worden ist (§ 263 D-StGB in der vom 10. März 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung und § 4 D-UWG in der vom 2. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung), und von den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 15 bzw. 18 Monaten noch 153 bzw. 183 Tage zu vollziehen sind (Verfahrensakten act. 40A);

- nach Art. 2 lit. b CH-UWG unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;

- sich aufgrund der umschriebenen Sachverhalte ergibt, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem Recht als unlauterer Wettbewerb im Sinn von Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG qualifiziert werden kann, diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird;

- die Frage, ob dieses Verhalten auch unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB fällt, somit offen gelassen werden kann;

- die Handlungen sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Recht strafbar sind, und die noch zu vollstreckenden Strafen mehr als drei Monate betragen; sie demnach als Delikte gelten, für welche Art. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag die Auslieferung gewährt wird;

- der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, nach schweizerischem Recht sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten;

- gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;

- jedoch gemäss Art. IV Zusatzvertrag die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist; die Frage einer allfälligen Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem Recht somit nicht zu prüfen ist (vgl. auch Zimmermann , a.a.O., S. 623 N. 670);

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ); vorliegend jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG );

- Verfügungen dem im Ausland ansässigen Berechtigten nur zugestellt werden, sofern er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG ); dieser Entscheid dem Beschwerdeführer androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen ad acta erfolgt.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona,

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Ralf Helmut A. (ad acta)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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