Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2009.158 |
Datum: | 25.11.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Unterlagen; Beschwerde; Verfahren; Staat; Bundesstrafgericht; Über; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Person; Entsche; Entscheid; Einvernahme; Personen; Behörde; Herausgabe; Behörden; Polen; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Verletzung; Bundesanwaltschaft; Verhältnis; Zusammenhang; Beschwerdeführern |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 25 BV ;Art. 54 ZGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 130; 123 II 595; 126 II 258; 129 II 462; 130 II 217; 130 II 337; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2009.156 -158 |
| Entscheid vom 25. November 2009 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
| Parteien | A. Ltd., Beschwerdeführerin 1 B., Beschwerdeführer 2 C. AG, Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig, | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe an Polen Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) Beschwerdelegitimation (Art. 80 h lit. b IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk führt gegen D. und andere ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und der Geldwäscherei. D. wird vorgeworfen, er habe ca. PLN 30 Mio. der von ihm geleiteten Gesellschaft E. S.A. in Warszawa unterschlagen. Diesen Betrag soll er mittels Scheingeschäften mit ausländischen Unternehmen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht haben. Eines dieser Unternehmen sei die Firma A. Ltd. in Z., bei welcher F. Vorstandsvorsitzender und Anteilsinhaber sei. Gemäss den polnischen Behörden habe die A. Ltd. mit der Firma G. in Y., deren Inhaber D. sei, einen Scheindarlehensvertrag abgeschlossen. Laut diesem Vertrag habe die A. Ltd. der G. ein Darlehen von PLN 15 Mio. gewährt. Als Rückzahlung habe die A. Ltd. Anteile der verschuldeten polnischen H. GmbH in X. erhalten. Aus den im polnischen Strafverfahren erhobenen Unterlagen habe sich ergeben, dass die A. Ltd. ein Konto bei der Bank I. habe. Über dieses Konto sei D. das Darlehen für die G. überwiesen worden.
In diesem Zusammenhang haben die polnischen Behörden am 3. Juni 2005 ein erstes Rechtshilfeersuchen gestellt (act. 17.11). Dieses wurde durch die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Ltd. bei der Bank I. und eines Einvernahmeprotokolls von B., welcher Bevollmächtigter am besagten Konto und Firmenvertreter der A. Ltd. ist, am 24. April 2006 abgeschlossen (act. 17.14 und 17.15). Die A. Ltd. und B. haben sich mit einer vereinfachten Übermittlung dieser Unterlagen einverstanden erklärt (act. 1.9 und 17.14).
B. Polen ist in der Folge mit Rechtshilfeersuchen vom 26. März 2007 erneut an die Schweiz gelangt (act. 6.1). Laut den polnischen Behörden sei aus den zuvor übermittelten Unterlagen hervorgegangen, dass das von A. Ltd. an D. überwiesene Geld aus dem Verkauf von Aktien der polnischen J. SA in Warszawa stammte. Es sei unklar, wie die A. Ltd. diese Aktien erlangt hätte und an wen und für welchen Preis sie weiterverkauft worden seien. Die polnischen Behörden fügen in diesem Zusammenhang jedoch auch an, es stehe fest, dass die Aktien der J. SA von der C. AG in W., vertreten durch B., erworben wurden.
Für die ersuchenden Behörden ist ferner von Bedeutung, dass die J. SA zur von K. gegründeten polnischen Kapitalgruppe L. gehöre. Zur selben Kapitalgruppe gehörten ebenfalls die E. S.A., die M. und die N. Das Darlehen an die G. habe diese an die M. und N. weiterüberwiesen. Aufgrund des Verkehrs der Finanzmittel und der finanziellen und persönlichen Verflechtungen bestehe der Verdacht, der Darlehensvertrag zwischen A. Ltd. und G. sei ein Geldwäschereikonstrukt (Ioan back).
In diesem Zusammenhang haben die polnischen Behörden einerseits um Einvernahme von B. als Zeuge und um Edition des entsprechenden Einvernahmeprotokolls ersucht. Andererseits haben sie um Herausgabe einer beglaubigten Kopie jener Unterlagen ersucht, auf welche sich B. bei seiner Einvernahme bezogen hat.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend Bundesamt") hat am 31. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen.
Mit Eintretensverfügung vom 19. September 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und festgehalten, die notwendigen Massnahmen würden mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 6.2). B. wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2008 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und am 19. Juni 2008 einvernommen (act. 6.3). Die Bundesanwaltschaft wies ihn mit Zwischenverfügung vom 12. November 2008 an, die Unterlagen herauszugeben, welche er anlässlich seiner Befragung erwähnt hatte. Ferner solle er den Betrag nennen, welchen F. der H. GmbH nach der Übernahme sämtlicher Anteile bezahlt habe (act. 6.4). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 hat B. Unterlagen betreffend den Kauf/Verkauf von Beteiligungen der J. SA durch die C. AG eingereicht (act. 1.7).
D. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 20. März 2009 vollumfänglich entsprochen. Sie hat die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 19. Juni 2008 und aller von B. eingereichten Unterlagen betreffend den Kauf/Verkauf von Beteiligungen der J. SA verfügt (act. 1.4).
E. Dagegen lassen die A. Ltd., B. und die C. AG Beschwerde einreichen und stellen folgende Anträge (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. März 2009 (Verfahrensnummer 1 in Sachen Strafverfahren gegen D. und Andere betreffend Rechtshilfe für Polen) sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft in Gdansk (Danzig), Polen, vom 26. März 2007 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse zu überbinden und den Beschwerdeführern sei je einzeln eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe zu bezahlen."
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Bundesamt trägt am 3. Juni 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Innert verlängerter Frist halten A. Ltd., B. und die C. AG in der Beschwerdereplik vom 25. Juni 2009 an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 6. bzw. 7. Juli 2009 verzichten die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14), worüber A. Ltd., B. und die C. AG am 14. August 2009 in Kenntnis gesetzt werden (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz un d Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die polnischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entsche id handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilun g bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schlussverfügung vom 20. März 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegitimierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f . ZGB ; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber , Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art. 6 VwVG ).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9 a lit. b IRSV ). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden nicht zur Beschwerde befugt ( BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 ; 123 II 161
E. 1d S. 164 f. ; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffende Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR. 2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).
Der Zeuge kann gegen die Übermittlung des Protokolls Beschwerde erheben, soweit die darin enthaltenen Angaben ihn selber betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.).
2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft einerseits die Herausgabe der Unterlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer 2 bei seiner Einvernahme bezogen hat. Hierbei handelt es sich um Unterlagen betreffend den Kauf/Verkauf von Beteiligungen der J. SA durch die Beschwerdeführerin 3. Der Herausgabebefehl vom 12. November 2008 hat sich zwar gegen den Beschwerdeführer 2 gerichtet. Er ist davon aber nicht persönlich betroffen und dementsprechend auch nicht zur Beschwerde legitimiert, da er als einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 3 gehandelt hat. Aufgrund seiner organrechtlichen Stellung hatte er Zugang zu den betreffenden Unterlagen und konnte diese als Organ der Beschwerdeführerin 3 herausgeben. Von der Edition ist die Beschwerdeführerin 3 unmittelbar berührt, und sie ist diesbezüglich beschwerdelegitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Andererseits betrifft die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers 2 vom 19. Juni 2008. Der Beschwerdeführer 2 gibt darin zum einen Auskunft über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer 1 und 3, er spricht zum andern aber auch über seine eigenen Beziehungen zu diesen Gesellschaften. Bezüglich des Einvernahmeprotokolls ist der Beschwerdeführer 2 somit zur Beschwerde legitimiert, auf seine Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
Die Beschwerdeführerin 1 hat sich keinen Zwangsmassnahmen in der Schweiz unterziehen müssen und ist sonst nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Sie ist nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführer rügen, das Verfahren in Polen sei mangelhaft und werde überdies aus politischen Gründen geführt. Ausserdem habe Polen im gleichen Verfahren bereits einmal den Spezialitätsvorbehalt verletzt, indem es von der Schweiz herausgegebenen Akten für eine rechtshilfeweise Einvernahme in Israel zur Verfügung gestellt habe. Ferner rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, da die angeforderte Hilfe in keinem Verhältnis zum Reputationsschaden stehe, welcher den Beschwerdeführern entstehen könne.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. d IRSG geltend. Das Verfahren leide an schweren Mängeln, da durch Indiskretionen Informationen aus dem Verfahren gegen D. und andere an die Presse geflossen seien. Der Presse seien auch Unterlagen zugespielt worden, welche im Rahmen des ersten schweizerischen Rechtshilfeverfahrens an die polnischen Behörden übermittelt wurden. Sodann beanstanden die Beschwerdeführer, politische Überlegungen würden beim Strafverfahren in Polen gegen D. eine Rolle spielen. Es handle sich um eine politische Abrechnung mit einem ehemaligen Ministerpräsidenten O. Dabei soll er durch Korruptions- und Geldwäschereivorwürfe an die Adresse seines familiären Umfelds zu Fall gebracht werden.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei entgegen der Meinung des Bundesamtes legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Er müsse bei einer Reise nach Polen befürchten, ebenfalls in das Visier der polnischen Behörden zu geraten, wie es vielen anderen polnischen Geschäftsleuten ergangen sei, welche in der Vergangenheit geschäftliche Kontakte mit D. gepflegt hätten (act. 11 N. 21).
4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze nicht entspricht ( Art. 2 lit. a IRSG ). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen zudem nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen oder wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland weise andere (als in den lit. a - c von Art. 2 IRSG aufgelistete) Mängel auf (Art. 2 lit. d IRSG ). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet zen ( BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 ; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 , je m.w.H.). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich schliessen, dass es auch bei der Strafverfolgung aus politischen Gründen im Ergebnis um die Frage geht, ob ein fairer Prozess gewährleistet ist und letzteres sich wiederum danach beurteilt, ob das Verfahren den Verfahrensgarantien nach EMRK und UNO-Pakt II entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 8.3).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H. ; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
4.3 Der Beschwerdeführer 2 hat Wohnsitz in der Schweiz und ist schweizerischer Staatsbürger. Als solcher könnte er somit nicht gegen seinen Willen ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 IRSG ; Vorbehalt und Erklärung der Schweiz zu Art. 6 EAUe). Im polnischen Strafverfahren sind weder er noch die Beschwerdeführerin 3 Beschuldigte. Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung sind sie somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Sie sehen diese Verletzung im Zusammenhang mit der früheren Rechtshilfegewährung zum gleichen Strafverfahren. Im Rahmen dieser Rechtshilfe wurden im Jahre 2006 Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 und ein Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers 2 an die polnischen Behörden herausgegeben (vorgängig lit. A). Daraufhin hat Polen im Zusammenhang mit demselben Strafverfahren rechtshilfeweise in Israel die Einvernahme von F., Direktor der Beschwerdeführerin 1, verlangt. Bei dessen Einvernahme seien Unterlagen zur Verwendung gekommen, welche aus der früheren Rechtshilfe aus der Schweiz stammten. F. sei unter anderem zur Höhe seines Lohnes, welcher er als Direktor der Beschwerdeführerin 1 erhält, befragt worden. Dieser Themenbereich könne nicht Gegenstand der Ermittlungen im Strafverfahren gegen D. sein.
5.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe unter anderem verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, welche vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR ). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 5.2). Darüber hinaus ist es aufgrund des Spezialitätsvorbehalts dem ersuchenden Staat gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG nur mit der Zustimmung des Bundesamtes erlaubt, die rechtshilfeweise erhältlich gemachten Ergebnisse einem Drittstaat zu übermitteln ( Zimmermann , a.a.O., S. 687 N. 732, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung betreffend Rechtshilfe an die USA).
Die Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nur von Personen geltend gemacht werden, welche selbst konkret wegen dieser Verletzung Konsequenzen zu gewärtigen haben. Dritte können sich nicht darauf berufen ( Zimmermann , a.a.O., S. 683 N. 728; Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2000 vom 1. September 2000, E. 3a). Selbst wenn vorliegend der Spezialitätsgrundsatz verletzt worden wäre, hätte dies für die Beschwerdeführer keinerlei konkrete Konsequenzen. Weder sind sie Beschuldigte im polnischen Strafverfahren noch behaupten sie selbst, in Israel - also dort wo nach ihrer Darstellung zu Unrecht Ergebnisse des früheren Rechtshilfeverfahrens verwendet worden sein sollen - werde gegen sie ein Fiskalverfahren geführt. Sie sind also gar nicht berechtigt, eine allfällige Verletzung des Spezialitätsvorbehalts zu rügen.
5.3 Ein ersuchender Staat kann im Übrigen rechtshilfeweise erlangte Unterlagen ohne weiteres für das eigene Strafverfahren verwenden, für welches Rechtshilfe verlangt wurde. Er wird diese entsprechend seinen strafprozessrechtlichen Vorschriften in sein Strafdossier einfügen. Dies ist ja gerade der Zweck der Rechtshilfe. Als Teil dieses Strafdossiers können sie und die daraus gewonnenen Erkenntnisse wiederum Grundlage für weitere Rechtshilfeersuchen auch an Drittstaaten bilden. Eine solche Verwendung muss nicht von einem formellen Einverständnis des Bundesamtes abhängig gemacht werden, und insofern ist die Ausgangslage eine durchaus andere als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.213 vom 5. Oktober 2009, E. 2. In jenem Fall war ein Drittstaat für sein Strafverfahren den ursprünglich ersuchenden Staat um rechtshilfeweise Herausgabe der dem Letzteren von der Schweiz herausgegebenen Unterlagen angegangen worden. Ein Einverständnis der Schweiz für eine Verwendung rechtshifeweise erlangter Unterlagen für weitere Rechtshilfeersuchen im gleichen Strafverfahren sehen im Übrigen weder der hier relevante Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR noch beispielsweise Art. 5 des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 vor (RVUS; SR 0.351.933.6). Eine Verletzung des Spezialitätsprinzips ist deshalb nicht erfolgt. Selbst wenn im Übrigen eine solche Verletzung vorläge, so würde dies nicht automatisch auf eine Verweigerung der Rechtshilfe im vorliegenden Fall hinauslaufen. Vielmehr müsste in einem solchen Fall die Bedeutung des Spezialitätsprinzips durch das Bundesamt gegenüber dem dieses verletzenden Staat verdeutlicht und von diesem allenfalls eine explizite Garantieerklärung eingeholt werden. Die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips ist im Übrigen beim Bundesamt als Aufsichtsbehörde (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV ) zu erheben.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Übermittlung der fraglichen Dokumente würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. In diesem Zusammenhang rügen sie, die zu übermittelnden Unterlagen seien unerheblich, da sie der Diffamierung und Schädigung gewisser Personen dienten. Ausserdem dauere das polnische Ermittlungsverfahren schon Jahre, ohne zu nennenswerten Resultaten zu führen. Deshalb stellten die angeforderten Informationen nicht die einzige und erforderliche Hilfe im Interesse des polnischen Strafverfahrens dar. Ausserdem stünden sie in keinem Verhältnis zum Reputationsschaden, welcher den Beschwerdeführern entstehen würde.
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ) . Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht
über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
6.3 Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Ein Konnex mit der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist gegeben. Zum einen wird die Beschwerdeführerin 1 als eines der Unternehmen genannt, durch welches der von D. unterschlagene Betrag in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht worden sein soll. Zum anderen soll die Beschwerdeführerin 3 Aktien desjenigen Unternehmens gekauft haben, durch deren Verkauf das Scheindarlehen von der Beschwerdeführerin 1 an die G. finanziert worden sein soll.
Überdies betreffen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen das Verhältnismässigkeitsprinzip teilweise gar nicht. So fällt der Umstand, dass den Beschwerdeführern ein Reputationsschaden entstehen könnte, nicht unter das Verhältnismässigkeitsprinzip und steht einer Gewährung der Rechtshilfe nicht entgegen. Auch der Einwand, die angeforderten Informationen stellten nicht die einzige und erforderliche Hilfe im Interesse des polnischen Strafverfahrens dar, geht fehl. Die Rechtshilfe m uss zwar im Ausland erforderlich erscheinen, wobei sie entgegen den Beschwerdeführern nicht die einzige erforderliche Hilfe darstellen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
6.4 Andere stichhaltigen Einwendungen gegen die Rechtshilfe werden keine geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtshilfe aus einem anderen Grund, wie beispielsweise der fehlenden doppelten Strafbarkeit nicht zu gewähren ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philipp Känzig
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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