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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.139 vom 06.10.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.139 vom 06.10.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.139


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.139

Datum:

06.10.2009

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Entscheid; Behörde; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Akten; Untersuchungsrichteramt; Herausgabe; Konto; Bundesstrafgerichts; Gehör; Urteil; Staat; Bundesgericht; Bundesgerichts; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Taten; Einvernahme; Schlussverfügung; Verfahren; Verfahren; Geldwäscherei; Barkeit

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 2 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

100 IV 219; 106 IV 227; 118 Ib 547; 121 II 241; 122 II 130; 122 II 367; 123 II 153; 123 II 595; 124 II 132; 124 II 184; 126 I 97; 126 II 111; 126 IV 255; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 132 II 81; 133 IV 215; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.139

Entscheid vom 6. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

Beschwerdeführer

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen führt gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei. Der Beschuldigte wird auf Grund einer Anzeige der Bank C. eG verdächtigt, über sein Kontokorrentkonto bei der Bank D. eG Gewinne aus früheren Straftaten des E. und mutmasslich auch des A. in verschleiernder Art und Weise an dritte Personen weiterzuleiten, welche mutmasslich zu E. oder A. in Kontakt stehen. Die Bank C. eG habe auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten verdächtige Transaktionen festgestellt. Gemäss der Geldwäschereiverdachtsanzeige vom 20. Dezember 2007 seien zwei Bareinzahlungen über insgesamt EUR 79'000.--, mehrere Zahlungseingänge aus dem Ausland von insgesamt EUR 1'059'700.-- sowie zwei Bargeldauszahlungen von EUR 250'000.-- und EUR 350'000.-- im Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008 auffällig. Es sei ebenfalls verdächtig, dass einzelne Zahlungseingänge aus dem Ausland (Saint Vincent und Zypern) und von A. stammen würden.

B. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 sowie den Ergänzungen vom 7. Oktober, 14. und 26. November 2008 hat die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") zusammenfassend um folgende Handlungen ersucht (Akten Untersuchungsrichteramt S. 2 ff., 78 ff., 233 ff.):

1. Ermittlung sämtlicher Bankbeziehungen von A. in der Schweiz, insbesondere demjenigen von welchem EUR 200'000.-- an B. bei der Bank D. eG überwiesen wurden.

2. Edition von Periodenkontoübersichten der ermittelten Bankbeziehungen, in concreto schliesslich noch von dem bei der Bank F. AG Zürich bekannten Konto.

3. Edition von Einzelbelegen der Kontogutschriften.

4. Erhebung und Mitteilung von kriminalpolizeilichen Erkenntnissen über A.

5. Einvernahme von A. als Zeuge.

C. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2008 und Ergänzung vom 8. Dezember 2008 hat das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 teilweise und den Ergänzungen vom 14. und 26. November 2008 vollständig entsprochen. Die Bank F. AG wurde aufgefordert, sämtliche Kontenverbindungen von A. offen zu legen. Sodann wurde sie aufgefordert, die Bankverbindungen, von welchen CHF (recte EUR) 200'000.-- bzw. EUR 102'500.-- an die Bank D. eG zugunsten B. veranlasst wurden, mit Kontoauszügen ab dem 1. Januar 2007 bis 2. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2008 bis 2. Oktober 2008 zu dokumentieren. Ausserdem wurde sie aufgefordert, diejenigen Gutschrifts-Detailbelege zu edieren, welche zur Äufnung der EUR 102'500.-- geführt haben, und schliesslich hatte sie die zwei Gutschrifts-Detailbelege vom 20. Dezember 2007 über je EUR 100'000.-- auf das EUR-Konto Nr. 1 herauszugeben. Der Bank wurde ein Mitteilungsverbot auferlegt. Die Schaffhauser Polizei wurde zudem ersucht, A. nach Eingang sämtlicher Bankunterlagen als Auskunftsperson zu befragen. Bezüglich des allgemeinen Suchauftrags nach Konten in der Schweiz ist dem Rechtshilfeersuchen mangels Angabe einer Bankverbindung nicht entsprochen worden. Mit Schreiben vom 12. November, 9. Dezember und 11. Dezember 2008 hat die Bank F. AG die angeforderten Bankunterlagen und Detailbelege in Bezug auf die Geschäftsbeziehung von A. übermittelt. Das Untersuchungsrichteramt hat mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 die Einvernahme von A. angeordnet, welcher am 12. Februar 2009 durch die Schaffhauser Polizei als Auskunftsperson befragt worden ist.

D. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2009 hat das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 samt Ergänzungen teilweise entsprochen und die Herausgabe von folgenden Unterlagen verfügt (act. 1.2):

- Schreiben der Bank F. AG vom 12. November, 9. Dezember und 11. Dezember 2008;

- Auszüge des Kontos Nr. 1, lautend auf A., für Dezember 2007 und den 2. Oktober 2008;

- Belastungs- und Transaktionsbelege für die Überweisung an die Bank D. eG über EUR 200'000.-- vom 31. Dezember 2007 und über EUR 102'500.-- vom 2. Oktober 2008;

- Gutschrifts-Detailbelege über zweimal EUR 100'000.-- vom 20. Dezember 2007 und einmal über EUR 124'850.-- vom 2. Oktober 2008;

- Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2009 von A. und der dazugehörige Einvernahmebericht vom 17. Februar 2009.

Das Mitteilungsverbot wurde aufgehoben und der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht.

E. Gegen die Schlussverfügung lässt A. am 11. April 2009 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

Es sei die angefochtene Schlussverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 10. März 2009 in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen;

unter Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer."

Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt für Justiz beantragen in der Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 7. Mai 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7), wovon A. am 11. Mai 2009 Kenntnis gegeben wurde (act. 8). Auf die Einholung einer Beschwerdereplik wurde verzichtet. A. äussert sich am 20. Mai 2009 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort des Untersuchungsrichteramtes (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1. 2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1 und 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schlussverfügung vom 10. März 2009 wurde fristgerecht angefochten.

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Wer im Rechtshilfeverfahren als Zeuge einvernommen wurde, ist bezüglich der Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausgenommen sind Fälle, bei denen es im Protokoll um Informationen geht, welche den Zeugen persönlich betreffen oder wenn er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (BGE 122 II 130 E. 1b S. 133; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2). Aus denselben Gründen ist die Auskunftsperson zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls legitimiert.

Die angefochtene Verfügung betrifft einerseits die Herausgabe von Bankunterlagen eines Kontos des Beschwerdeführers. Als Inhaber des betroffenen Kontos ist er beschwerdelegitimiert. Andererseits betrifft die angefochtene Verfügung die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 12. Februar 2009 und des dazugehörigen Einvernahmeberichts vom 17. Februar 2009. Anlässlich seiner Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer sein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten und gab Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu diesem. Ausserdem machte er Ausführungen über Geldüberweisungen, welche er ab seinem Konto auf das Konto des Beschuldigten veranlasst hatte. Ob bereits Auskünfte über eigene Geschäftsbeziehungen als Informationen gelten können, welche den Zeugen persönlich betreffen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls betreffen Auskünfte, welche seine eigenen Bankbeziehungen betreffen seinen Geheimbereich. Damit ist der Beschwerdeführer persönlich betroffen und auch diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen habe ihm die Beschwerdegegnerin das mit Schreiben vom 26. Februar 2009 anbegehrte Akteneinsichtsrecht verweigert und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zum andern habe sie ihre Schlussverfügung ungenügend begründet. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahren nicht bzw. nur beschränkt erfolgen.

3.1

3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht (Art. 80 b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG ; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80 b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80 b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (Peter Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

3.1.2 Das explizite Ansinnen, Stellung nehmen zu wollen, impliziert die Kenntnisnahme der grundlegenden Akten des Verfahrens. Damit der Berechtigte sein Äusserungsrecht wahrnehmen kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer über das Verfahren gegen B. informiert. Gemäss eigenen Angaben wusste er, von welchem seiner Konten Auszüge zur Herausgabe an die ersuchende Behörde eingeholt worden sind. Dem Beschwerdeführer hätten jedoch zumindest das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen zugestellt werden müssen, damit er sich ausreichend zum Verfahren hätte äussern können. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.2

3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen ( Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009 , S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Die zur Herausgabe an den ersuchenden Staat vorgesehenen Unterlagen stehen während des gesamten Rechtshilfeverfahrens zur Einsicht offen, auf jeden Fall müssen sie vor der Übermittlung einsehbar sein ( Zimmermann , a.a.O. S. 448 N. 484).

3.2.2 Indem die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung erlassen hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig einzuladen, zum Rechtshilfeersuchen Stellung zu nehmen, hat sie im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin genügten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, was eine Überprüfung eines allfälligen Ermessensentscheides nicht erlaube.

3.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die doppelte Strafbarkeit einzig mit der Erklärung begründet, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten seien prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB zu subsumieren. Weitergehende Erwägungen bezüglich der doppelten Strafbarkeit enthält die Schlussverfügung nicht.

Das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit ist ein Grunderfordernis für die Gewährung der Rechtshilfe mittels Zwangsmassnahmen. Dadurch dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesem bedeutenden Aspekt nur marginal auseinandergesetzt hat, fehlt es der Schlussverfügung an einem wesentlichen Argument für den Entscheid. Die Überlegungen, worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hinsichtlich der doppelten Strafbarkeit gestützt hat, sind damit nicht klar. Es genügt nicht, wenn die ausführende Behörde abstrakt das Prinzip der doppelten Strafbarkeit darlegt, ohne konkret auszuführen, worin der Sachverhalt liegt und inwiefern er in der Schweiz strafbar wäre (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.179 vom 28. Januar 2008, E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begründungspflicht und damit (auch diesbezüglich) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, e ine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren könne nicht bzw. nur beschränkt erfolgen, weil die Beschwerdekammer einerseits nur über eine eingeschränkte Kognition verfüge und andererseits eine Stellungnahme mittels Beschwerde nur unter Kostenrisiko möglich sei.

3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; Zimmermann , a.a.O., S. 437 N. 472; Popp , a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

3.4.3 Die festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellen keine schweren Verfahrensfehler dar. Eigentliche Ermessensfragen, welche der Heilung der Gehörsverletzung entgegenstehen könnten, standen nicht zur Diskussion (vgl. BGE 126 II 111 E. 6b/cc S. 124). Die Gehörsverletzungen sind dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdeführer die Akten nach Erlass der Schlussverfügung einsehen und sich in seiner Beschwerdeschrift umfassend hat äussern können. Ihm sind daher durch die vorgängige Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt keine Nachteile erwachsen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Kosten wird unter Ziff. 7 eingegangen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht gegeben, weil kein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Vortaten zur Geldwäscherei aufgezeigt worden sei. Im Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 würden nur diffuse Andeutungen auf angebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachtleben in den 90er Jahren gemacht. Deshalb könne auch nicht geprüft werde , ob solche Straftaten allenfalls schon verjährt seien (act. 1 N. 12, 13).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4 ).

4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe ).

4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann , a.a.O., S. 536 N. 583). Der Rechtshilferichter beschränkt sich aber auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.1). Die beidseitige Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bemisst sich nach den geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheids (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 4.2). D ie Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29 vom 12. Juni 2008, E. 5.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.6 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 und den Ergänzungen vom 7. Oktober, 14. November und 26. November 2008 sowie den eingereichten Beilagen wird B. verdächtigt, über sein Kontokorrentkonto bei der Bank D. eG Tatgewinne aus früheren Straftaten des E. und mutmasslich auch des Beschwerdeführers in verschleiernder Art und Weise an dritte Personen weiterzuleiten. Diese sollen mutmasslich zu E. oder dem Beschwerdeführer in Kontakt stehen. Grund für solche Verdächtigungen seien einige auffällige Transaktionen auf dem Kontokorrentkonto von B. Aussergewöhnlich seien zwei Bareinzahlungen über insgesamt EUR 79'000.--, mehrere Zahlungseingänge aus dem Ausland von insgesamt EUR 1'059'700.-- sowie zwei Bargeldauszahlungen von EUR 250'000.-- und EUR 350'000.-- im Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008, wobei es sich vermutlich um Immobiliengeschäfte und Provisionszahlungen handle, jedoch der Geldwäschereiverdacht nicht vollständig habe ausgeräumt werden können (Akten Untersuchungsrichteramt S. 9 ff.). Am 2. Oktober 2008 seien vom Beschwerdeführer weitere EUR 102'490.-- auf B. vorerwähntes Konto einbezahlt und am 8. Oktober 2008 bar abgehoben worden (Akten Untersuchungsrichteramt S. 233). Verdachtsbegründend bei all diesen Zahlungen sei unter anderem, dass einzelne Eingänge aus Saint Vincent, Zypern und vom Beschwerdeführer stammen würden.

Der Beschwerdeführer wird vor allem für die Zeit der früheren 90er Jahre wiederholt mit Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachtleben (illegales Glücksspiel, Prostitution u.ä.m.) in Verbindung gebracht. Er wird ausserdem dem Umfeld E.'s zugeschrieben, welcher in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt wegen gravierender Straftaten abgeurteilt worden ist. Zum einen soll E. im Raum Z. illegale Spielcasinos betrieben haben (Akten Untersuchungsrichteramt S. 43 ff.). Daraus und aus Pachterträgen der G. AG habe er zwischen 1992 und 1998 wahrscheinlich rund DEM 1 Mio. eingenommen. Es werde vermutet, dass in den 80ern bis Mitte der 90er Jahre durch den Betrieb von Casinos viel Geld verdient und ins Ausland transferiert worden sei (Akten Untersuchungsrichteramt S. 70). Zum andern habe sich im April 1995 der Verdacht erhärtet, dass im Anwesen an der Y. in Z. ein bordellartiger Betrieb unterhalten worden sei. Eigentümer sei die G. AG gewesen, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch E. an dieser AG beteiligt gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls an der H.-Gruppe beteiligt gewesen, über welche in Ungarn Frauen für den bordellartigen Betrieb in Z. angeworben bzw. vermittelt worden seien (Akten Untersuchungsrichteramt S. 64 ff.). Schliesslich sei E. mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Dezember 2006 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Für Einzelheiten bezüglich der Betäubungsmitteldelikte kann auf das umfangreiche (115 Seiten) Urteil verwiesen werden (Akten Untersuchungsrichteramt S. 81 ff.).

4.7 Diese Darstellung des Sachverhaltes genügt den vorgenannten Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich. S ofern der Beschwerdeführer den von den deutschen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden .

4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB , wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde Ausführungen bezüglich möglicher Vortaten zur Geldwäscherei gemacht. Nachfolgend ist zu prüfen , ob diese als Vortaten im Sinne von Art. 305 bis StGB zu qualifizieren sind. Hierfür kommen die von der ersuchenden Behörde dargelegten Betäubungsmitteldelikte, der Vorwurf zur Förderung von Prostitution und Verstösse gegen das Spielbankengesetz in Frage.

4.9 Nach schweizerischem Recht macht sich gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziff. 2 dieser Bestimmung liegt i nsbesondere vor, wenn der Täter

a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;

b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Begriff der Bandenmässigkeit auch bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (BGE 106 IV 227 E. 7a S. 233). Demnach ist Bandenmässigkeit im Sinne des Gesetzes dann anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken (BGE 100 IV 219 E. 1 S. 220, Peter Albrecht , Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19 -28 BetmG ], 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241).

4.10 Dem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass E. in fünf Fällen als massgeblicher Drahtzier und Organisator einer Bande unerlaubten Handel mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge betrieben hat. Ein derartiges Verhalten würde prima facie unter den Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 sowie unter Ziff. 2 lit. b BetmG fallen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.131 vom 17. September 2008, E. 4.11). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist als Verbrechen zu qualifizieren ( vgl. BGE 126 IV 255 E. 3b/aa S. 261).

Die ersuchende Behörde hat in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte von E. den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise dargelegt. Ein dringender Tatverdacht, wie er nach schweizerischem Recht etwa für die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich ist, ist für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorausgesetzt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der akzessorischen Rechtshilfe nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird ( Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden. Die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es liege eine unzulässige Beweisausforschung vor. Dies zeige sich dadurch, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2008 pauschal die Abklärung sämtlicher Bankkonten des Beschwerdeführers in der Schweiz verlangt habe (act. 1 N. 12). Ausserdem würden die von der ersuchenden Behörde nachträglich als angebliche Vortaten zur Geldwäscherei vorgeschobenen Drogendelikte von E. in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer bzw. B. stehen. Weil dieser Zusammenhang konstruiert worden sei, um das Fehlen eines konkreten Vorwurfs bezüglich der Vorgänge im Nachtleben der früheren 90er zu kompensieren, sei das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich (act. 1 N. 16 f.).

5 .2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2 ). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG) . Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht
über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Begehren um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Im Gegenteil zeigte sie sich bezüglich der herauszugebenden Unterlagen in ihrer Schlussverfügung vom 10. März 2009 äusserst zurückhaltend. Sie hat lediglich die Herausgabe von Unterlagen bei jener Bank angeordnet, welche ihr von der ersuchenden Behörde auf Nachfrage genannt wurde. Die Rüge einer unzulässigen Beweisausforschung, weil das Rechtshilfeersuchen pauschal alle Kontenverbindungen des Beschwerdeführers erfasse, ist unbegründet. Darin liegt nicht generell eine verbotene Beweisausforschung.

Vorliegend kann zwar kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen werden und auch eine legale Herkunft der Gelder erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch kann eine Verbindung zur Geldwäscherei ebenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, B. und E. Die ersuchende Behörde hat solche Zusammenhänge ausreichend dargelegt (vgl. Ziff. 4.6). Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Februar 2009 selber ausgesagt, er sei mit B. eng befreundet und kenne ihn seit 1985 (Akten Untersuchungsrichteramt S. 268). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beziehung zwischen ihm und E. nicht mehr bzw. zwischen E. und B. gar keine bestehen würde, ist eine unzulässige Gegenbehauptung, welche im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann.

Durch die dargelegten Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer, B. und E. stehen auch die Bankunterlagen des Beschwerdeführers mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdacht in Zusammenhang. Sie sind als potentiell relevant zu bezeichnen, da daraus Rückschlüsse be- oder auch entlastender Natur über das dem Beschuldigten angelastete Verhalten gezogen werden können. Damit ist die schweizerische Behörde verpflichtet, die Aktenstücke zu übermitteln. Ob die Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, müssen letztlich die Behörden dieses Staates entscheiden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

Betreffend Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers kann ohnehin nicht von einer fishing expedition gesprochen werden. Seine Aussagen können unter Umständen wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Herausgabe des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers steht jedenfalls nichts entgegen.

6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, d ie Herausgabe von Bankunterlagen verstosse gegen das Bankgeheimnis und den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (act. 1 N. 14).

Diese Einwände gehen fehl. Nach ständiger Rechtsprechung steht auch das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen ( BankG ; SR 952.0) einer Herausgabe der genannten Bankunterlagen nicht entgegen (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember, 2007 E. 6.4). Auch bezüglich der Rüge auf Schutz der Privatsphäre verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV ) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1). Die diesbezüglichen Rügen sind folglich unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ) . Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert ( TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ) . Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 3 des Reglements). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Gebhard

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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