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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2008.293 vom 10.03.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2008.293 vom 10.03.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2008.293


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2008.293

Datum:

10.03.2009

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Forus; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Experten; Expertenbericht; Akten; Über; Bundesamt; Staat; Konto; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Finanzanalyse; Unterlagen; Finance; Schlussverfügung; Verletzung; Verfahrens; Herausgabe; Generalstaatsanwaltschaft; Forus-Gruppe

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 103 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

120 IV 10; 122 II 367; 124 II 132; 126 II 258; 126 II 324; 127 II 198; 128 II 355; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 217; 132 II 81; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2008.289 - 293

Entscheid vom 10. März 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. Forus ( Cyprus ) Ltd.,

2. EM Finance Ltd.,

3. Forus Leasing SA in Liquidation,

4. Forus Holding SA,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,

5. EM Finance SA,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Eidg. Untersuchungsrichteramt,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen Boris Berezovski und Nikolai Glouchkov (nachfolgend "Berezovski" und "Glouchkov") sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der russischen Luftfahrtgesellschaft Aeroflot (nachfolgend "Aeroflot"). Berezovski und Glouchkov wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die Forus Services SA auf illegale Weise die Abtretung von der Aeroflot zustehenden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli, 13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft
übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der Forus Holding SA und deren 100%-igen Tochtergesellschaften EM Finance Ltd. (ehemals Forus Investment Finance Ltd.), Forus (Cyprus) Ltd., EM Finance SA (ehemals Forus Services SA) und Forus Leasing SA in Liquidation (nachfolgend auch "Forus-Gruppe") bei der Bank A. in Genf, der Bank B. in Genf (beide heute Bank C., Genf; nachfolgend "Bank C.") sowie bei der Bank D. in Lausanne im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt.

Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank A., der Bank C., und der Bank D. edierten Unterlagen betreffend die Konten der Forus-Gruppe an die russischen Behörden angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der Forus Holding SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte unter Verweis auf Art. 33 a IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258 ).

B. Die Schweiz hat in der Sache Aeroflot im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. 1) verfügt. Das nationale Strafverfahren wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "Untersuchungsrichteramt") am 17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus-Gruppe eingestellt (act. 1.10).

C. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat mit Nachtragsersuchen datiert vom 20. Februar 2008 zusätzlich um Übermittlung von verschiedenen Unterlagen betreffend die Forus-Gruppe aus dem nationalen Strafverfahren ersucht (act. 1.4). Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen am 6. Juli 2008 zur Ausführung und Erledigung an das Untersuchungsrichteramt
übertragen. In Ausführung dieses Ersuchens hat das Untersuchungsrichteramt am 16. Juli 2008 um Einsicht in die Akten des nationalen Strafverfahrens, welches zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesstrafgericht hängig war, sowie um Ausfertigung der für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens notwendigen Kopien ersucht (act. 9.3). Mit Teil-Schlussverfügung vom 14. Oktober 2008 hat das Untersuchungsrichteramt dem russischen Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2008 entsprochen und die Übermittlung eines Expertenberichts von E. vom 3. Juli [recte: 30. Juli] 2004 (nachfolgend "Expertenbericht") sowie einer Finanzanalyse von F. von August 2004 (nachfolgend "Finanzanalyse") an die ersuchende Behörde verfügt (act. 1.2).

D. Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die EM Finance SA, die Forus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA gelangen mit Beschwerde vom 14. November 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

"1. Die Teil-Ausführungsverfügung (Ordonnance d'Execution Partielle) der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 sei im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung vom 14. Oktober 2008 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1- 5 abzuweisen;

1.1 eventualiter sei das Rechtshilfegesuch der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 im Umfang der Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 auszusetzen, bis die zuständigen britischen Behörden oder Gerichte über den Antrag von Nikolai Glouchkov um politisches Asyl und das an England gestellte Auslieferungsbegehren der russischen Generalstaatsanwaltschaft formell rechtskräftig entschieden haben;

1.2. sub-eventualiter sei die Teil-Ausführungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts E. (mit welchen Unterschieden) existieren und welche Fassung an die russische Generalstaatsanwaltschaft übersandt werden soll und den Beschwerdeführerinnen 1 - 5 alsdann eine Frist von mindestens vier Monaten (eventualiter: eine richterlich festzulegende angemessene Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend den Expertenbericht E. und die Finanzanalyse F. im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

Das Untersuchungsrichteramt stellt in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 9), und reicht gleichentags ein Schreiben der EM Finance vom 10. Dezember 2008 ein, worin auf ein Telefongespräch mit der Untersuchungsrichterin Bezug genommen und erwähnt wird, dass die Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt Zemp bis auf Weiteres suspendiert wurde (act. 6). Letzteres Schreiben wurde Rechtsanwalt Zemp am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine aktuelle Vollmacht der EM Finance einzureichen (act. 10). Das Bundesamt beantragt am 12. Dezember 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge. Zudem sei festzustellen, dass sowohl die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer als auch eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung haben (act. 8). Die Forus (Cyprus) Ltd., die EM Finance Ltd., die Forus Leasing SA in Liquidation und die Forus Holding SA halten in der Beschwerdereplik vom 15. Januar 2009 an ihren Anträgen fest (act. 16). Mit Bezug auf die EM Finance SA führt Rechtsanwalt Zemp in einem separatem Schreiben vom gleichen Tag aus, dass er diese nicht mehr vertrete. Für die Mandatssuspendierung massgeblich sei das Datum vom 10. bzw. 12. Dezember 2008 (act. 17). Das Bundesamt und das Untersuchungsrichteramt haben am 20. bzw. 23. Januar 2009 dupliziert (act. 19 und 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde innert der
30-tätigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ).

2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ). Werden Polizeiberichte oder andere Verfahrensakten aus einem nationalen Strafverfahren übermittelt, ist eine Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers nur gegeben, wenn diese Berichte bzw. Akten Informationen enthalten, welche aus den im nationalen Strafverfahren edierten Bankunterlagen stammen, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, oder sich darunter Unterlagen finden, welche Hinweise auf das Konto des Beschwerdeführers (TPF RR.2007.166 vom 15. April 2008 E. 1.4) enthalten. Sind die genannten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ebenfalls zu übermitteln oder wurden diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausgegeben, ist ein schutzwürdiges Interesse und damit eine Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten aus dem nationalen Strafverfahren allerdings zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2004, E. 3.3; TPF RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008 E. 1.3; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 257 N. 311 in fine).

2.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bildet die Übermittlung des Expertenberichts vom 30. Juli 2004 sowie der Finanzanalyse vom 12. August 2004, beide betreffend die Forus-Gruppe, inklusive zwölf Bundesordner Beilagen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt argumentieren, diese Berichte würden auf Bankunterlagen basieren, welche gestützt auf die zwischen 1999 und 2000 ergangenen Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft der ersuchenden Behörde bereits übermittelt worden seien. Ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformationen sei daher nicht mehr gegeben (act. 1.2 S. 2; act. 8 S. 2; act. 9 S. 1). Die Aeroflot, welche zu 51% im Eigentum des russischen Staates stehe, hätte zudem als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Akten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde über die Aeroflot Kenntnis der Gutachten erlangt habe (vgl. act. 8 Ziff. 5 und act. 9 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die Identität der an die Generalstaatsanwaltschaft im Jahre 2000 übermittelten (Konto-) Unterlagen mit denjenigen Akten, welche dem Expertenbericht und der Finanzanalyse zugrunde lägen, sei in keiner Weise erstellt. Diese Informationen seien im Gegenteil nicht vollumfänglich identisch, da die Beschwerdegegnerin den Experten E. und F. nicht etwa Kopien der durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmten und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Akten zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Expertenberichte vielmehr bei den betroffenen Informationsträgern, insbesondere bei den betroffenen Banken, selbständig Informationen eingefordert unter Bezugnahme auf das nationale Strafverfahren 2. Diese Informationsbegehren bzw. Editionsverfügungen seien den Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet worden und diese hätten lediglich teilweise, zufällig und nachträglich von diesen Verfügungen Kenntnis erhalten. Als Beispiel wird eine an die Bank C. adressierte Editions- und Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2004 genannt. Die Beschwerdegegnerin habe darin im nationalen Strafverfahren verschiedene Kontounterlagen, wie Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Detailbelege betreffend das Konto Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, für die Zeit seit Kontoeröffnung (Februar 1999) bis zur Kontosperre (Juli 1999) im Strafverfahren herausverlangt (act. 16.1). Die Beschwerdeführerin 1 sei von der Bank C. mit Schreiben vom 1. März 2004 über die genannte Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Die Bank habe darin gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, dass der Grossteil der verlangten Informationen und Dokumente bereits im Zusammenhang mit dem russischen Rechtshilfeersuchen von Juli 1999 herausverlangt und an die Bundesanwaltschaft übermittelt worden sei (act. 16.2).

2.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt, wenn diese geltend machen, ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen sei nicht mehr gegeben, da die zu übermittelnden Unterlagen über die Aeroflot, welche als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren Zugang zu diesen Unterlagen gehabt hätte, wohl bereits Eingang in das russische Strafverfahren gefunden hätten. Vorliegend hat zwar die Aeroflot, nicht jedoch der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfahren. Sind das nationale Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren eng miteinander verknüpft, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Rechtshilfeverfahrens eingehalten werden und keine Informationen an den ersuchenden Staat gelangen, bevor nicht in einer rechtskräftigen Schlussverfügung über den zulässigen Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Selbst für den Fall, dass der ersuchende Staat Parteistellung im nationalen Strafverfahren und damit grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht hat, haben die Behörden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignete Vorkehren zu treffen, damit die rechtshilfeweise erbetenen Unterlagen aus dem nationalen Strafverfahren aufgrund der gewährten Akteneinsicht nicht in Umgehung der Bestimmungen der Rechtshilfe vor Erlass einer rechtskräftigen Schlussverfügung Eingang in das ausländische Strafverfahren finden (BGE 127 II 198 E. 4 S. 206). Gelangen dennoch Unterlagen auf inoffiziellem Weg an den ersuchenden Staat, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Verweigerung der Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren. Der ersuchende Staat kann gestützt auf seine Rechtsordnung ein konkretes Interesse daran haben, bspw. aus Gründen prozessualer Verwertbarkeit aufgrund seiner Strafprozessordnung, derartige Unterlagen auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg erhältlich zu machen.

Es erscheint zwar zweifelhaft, ob mit dem zu übermittelnden Expertenbericht und der Finanzanalyse inklusive Beilagen tatsächlich Informationen betreffend Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, welche dieser nicht bereits gestützt auf die Rechtshilfeersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 übermittelt wurden. Dies kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung von Expertenbericht und Finanzanalyse den Geheimbereich der Beschwerdeführerinnen betreffen könnte. Die damit verbundene Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen kann jedoch deshalb offen gelassen werden, weil die Beschwerde sich ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist.

3. Rechtsanwalt Zemp hat zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2008 eine Vollmacht vom 8. Februar 2007 der Beschwerdeführerin 5 betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.1999.1 inklusive Beschwerdeverfahren etc. eingereicht. Diese Vollmacht wurde gemäss den Akten am 10. bzw. 12. Dezember 2008 bis auf Weiteres suspendiert. Die Beschwerdeführerin 5 war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gültig vertreten. Ein Rückzug dieser Beschwerde ist nicht erfolgt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 ist daher nach wie vor hängig und zu behandeln.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nie Gelegenheit gehabt hätten, zum Expertenbericht vom 30. Juli 2004 und zur Finanzanalyse vom August 2004 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte diese am 3. September 2008 an das Bundesamt weitergeleitet im Hinblick auf eine Herausgabe an die russische Generalstaatsanwaltschaft. Sie selber hätte zufolge gleichzeitiger Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens vom 3. September 2008 an das Bundesamt über die beabsichtigte Herausgabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse Kenntnis erlangt. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin angesetzten Fristen für die Akteneinsicht und Stellungnahme zum russischen Rechtshilfeersuchen seien zu kurz angesetzt worden und, trotz eines begründeten Ersuchens, nicht erstreckt worden (act. 1 Ziff. 14 - 20, 38 ff.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 29 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen ( Robert Zimmermann , a.a.O., S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 39), auch im Bereich der kleinen Rechtshilfe über eine umfassende Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dieser Behörde ist daher möglich.

4.4 Vorliegend wurde offen gelassen, ob die Beschwerdeführerinnen von der beabsichtigen Herausgabe des Expertenberichts und der Finanzanalyse
überhaupt im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV betroffen sind (vgl. supra E. 2.4). Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, die Beschwerdeführerinnen über die Herausgabe dieser Dokumente an die ersuchende Behörde in Kenntnis zu setzen.

Gemäss den Akten wurde dem Gesuch um Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen vom 4. September 2008 entsprochen und diesem eine Frist bis zum 15. September 2008 angesetzt, welche in der Folge bis am 16. September 2008 erstreckt wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurde zudem eine nicht verlängerbare Frist bis zum 19. September 2008 angesetzt für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdegegnerin steht bei der Festsetzung von Fristen und deren Erstreckung ein erhebliches Ermessen zu. In Anbetracht der vorliegend dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen gesetzten (und verlängerten) Frist kann jedenfalls klarerweise nicht davon gesprochen werden, diese sei unangemessen kurz gewesen. Auch wenn es ein insgesamt komplexes Verfahren betrifft, erscheint eine Frist von rund zwei Wochen für die Akteneinsicht und das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme als vertretbar, zumal das Verfahren den Betroffenen seit mehreren Jahren wohl vertraut ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das im Rechtshilferecht besonders wichtige Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17 a Abs. 1 IRSG . Nachdem die Beschwerdeführerinnen zudem Gelegenheit hatten sich in einer ausführlichen Beschwerdeschrift zur Zulässigkeit der Rechtshilfe zu äussern, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt.

5.

5.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG gerügt. Die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 bildet Bestandteil des bundesstrafgerichtlichen Verfahrens SK.2007.12 , welches bereits am 11. Juli 2008 und 27. Oktober 2008 materiell rechtskräftig erledigt worden sei. Das bundesstrafgerichtliche Verfahren resultiere aus dem Untersuchungsverfahren 1 gegen die Organe der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren sei jedoch mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Beschwerdeführerinnen am 17. Dezember 2004 eingestellt worden (act. 1 Ziff. 40 ff.).

5.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat
Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in
idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 ( SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte ( UNO-Pakt II ; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde allerdings in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (TPF RR.2007.75 vom 3. Juli 2007 E. 3.4).

5.3 Eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist vorliegend offensichtlich nicht auszumachen. Das russische Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei richtet sich gegen Berezovski und Glouchkov sowie weitere in Russland beteiligte Personen. Vom Verfahren SK.2007.12 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist demgegenüber G., welchem Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird. Das russische und das schweizerische Strafverfahren richten sich damit nicht gegen die gleichen Personen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das russische Strafverfahren gegen den Hauptverdächtigen Berezovski sei politisch motiviert und weise erhebliche Verfahrensmängel auf. Zu diesem Schluss seien auch die britischen Behörden gekommen, welche Berezovski im Jahre 2003 politisches Asyl gewährt hätten. Analoges gelte für den zweiten russischen Hauptverdächtigen Glouchkov, welcher ebenfalls in England ein Gesuch um politisches Asyl gestellt habe, dessen definitive Beurteilung derzeit jedoch noch anstehe. Die Geschäfte zwischen der Forus-Gruppe und der Aeroflot würden seit 1998 in Russland untersucht. Erst im Jahre 2008 und nach zahlreichen (rechtshilfebedingten) Interventionen der Schweiz, hätten die Behörden in Russland eine Anklage in Form eines äusserst dürftigen Entwurfs zusammengeschustert (act. 1 Ziff. 23 ff., 34 ff.).

6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK und im UNO -Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht ( Art. 2 lit. a IRSG ). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO -Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen ( BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen und Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; TPF RR.2007.175 vom 12. März 2008 E. 4.1).

6.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist daher nicht einzutreten (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 2d/aa und E. 4). Anzumerken ist dazu zusätzlich immerhin, dass die Schweiz im Anschluss an die russischen Rechtshilfeersuchen eigens ein nationales Strafverfahren eröffnet hat. Dieses wurde zwar am 17. Dezember 2004 mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex um die Forus-Gruppe eingestellt. Bezüglich weiterer, konnexer Sachverhaltskomplexe wurde es jedoch fortgeführt und mündete im erwähnten (vgl. supra E. 5.1) Strafurteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2008 bzw. 27. Oktober 2008 . Im noch nicht rechtskräftigen Urteil gelangte das Gericht zu einem Schuldspruch in wesentlichen Anklagepunkten. Die Argumentation, wonach das russische Verfahren einfach politisch motiviert sei, erweist sich schon aufgrund dieser Umstände als nicht haltbar. Unbegründet ist deshalb auch der Eventualantrag Ziff. 1.1. Für ein Zuwarten mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, bis in England über den Antrag auf politisches Asyl von Glouchkov rechtskräftig entschieden worden ist, besteht kein Anlass.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen überdies eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie machen in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, das russische Untersuchungsverfahren Nr. 5 beträfe den Zeitraum 1996 bis 1998. Der Expertenbericht und die Finanzanalyse würden teilweise den grösseren Zeitraum 1994 bis 2000 umfassen und somit über den massgeblichen Zeitraum hinausgehen. Aufgrund der lang- bzw. (rund) zehnjährigen Ermittlungsdauer des russischen Verfahrens sei ein strengerer Massstab anzusetzen (act. 1 Ziff. 43 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Robert Zimmermann , a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung ). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG ) . Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene muss aufzeigen, inwiefern einzelne Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

7.3 Der Expertenbericht und die Finanzanalyse sind offensichtlich geeignet, das russische Verfahren voranzutreiben. Die ersuchende Behörde hat unter Ziff. 7 des Rechtshilfeersuchens ausdrücklich um Übermittlung der Verfahrensakten aus dem nationalen Strafverfahren betreffend den Sachverhaltskomplex um die Forus-Gruppe ersucht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern der ersuchenden Behörde mit dem Expertenbericht und der Finanzanalyse auch Informationen betreffend ihre Bankkonten übermittelt werden, welche für das russische Strafverfahren offensichtlich nicht von Interesse sind und welche dieser überdies nicht bereits gestützt auf die Rechtshilfeersuchen aus den Jahren 1999 und 2000 bekannt sind. Unterlässt ein Betroffener, genau und im Einzelnen zu begründen, welche Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, verwirkt er sein Rügerecht (BGE 130 II 14 E. 4.3, S. 16 f.; BGE 126 II 258 E. 9b/aa, S. 262). Dies gilt nicht nur für das Rechtshilfeverfahren selbst, sondern gleichermassen auch für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdelegitimation vorliegend ohnehin insofern eine Einschränkung erfährt, als der Expertenbericht und die Finanzanalyse allenfalls auch auf Kontoinformationen beruhen können, welche der ersuchenden Behörde nicht bereits übermittelt wurden, hätten die Beschwerdeführerinnen darlegen müssen, inwiefern sie an die Basis dieser Berichte bildenden, noch nicht übergebenen Kontoinformationen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist daher nicht auszumachen.

8.

8.1 Mit Bezug auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen beanstanden die Beschwerdeführerinnen zudem, diese würde den pauschalen Begriff «Forus» nicht konkretisieren. Der Antrag Ziff. 7 sei sehr pauschal gefasst und spräche nur von «Forus», wobei offen gelassen werde, welche Entität(en) der fünf Beschwerdeführerinnen und welche Dokumente konkret gemeint seien (act. 1 Ziff. 13 und 50). Ungenügend sei auch die dem Rechtshilfeersuchen beigefügte Anklageschrift, welche lediglich die Beschwerdeführerin 5 erwähne (act. 1 Ziff. 51).

8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt ( vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4 ).

8.4 Die Sachdarstellung im Nachtragsersuchen vom 20. Februar 2008 genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR ohne Weiteres. Im Rechtshilfeersuchen wird, soweit erforderlich, präzisiert, welche Gesellschaften der Forus-Gruppe gemeint sind. Der Sachverhaltskomplex um die Forus-Gesellschaften und die Forus-Gruppe als solche werden demgegenüber teilweise bloss mit «Forus» bezeichnet. Inwiefern die Verständlichkeit des Rechtshilfeersuchens durch die Verwendung des Begriffs «Forus» beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht erforderlich ist sodann, dass sich die dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Anklageschrift gegen Glouchkov vom 30. Januar 2008 zur Rolle sämtlicher Gesellschaften der Forus-Gruppe äussert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

9. Schliesslich wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin hätte in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 den Expertenbericht nicht mit dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Datum vom "3. Juli 2004" [recte: 30. Juli 2004], sondern mit dem 4. Oktober 2004 referenziert (act. 1 Ziff. 22). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu erklären, welche Versionen des Expertenberichts existierten und welche Fassung an die russische Generalstaatsanwaltschaft
übersandt werden soll. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, es bestünde nur eine Version des Expertenberichts und zwar diese vom 30. Juli 2004, was den Beschwerdeführerinnen aufgrund der gewährten Akteneinsicht sehr wohl bekannt sei (act. 9).

Die Frage der Beschwerdeführerinnen wurde damit beantwortet. Der vom 30. Juli 2004 datierte Expertenbericht wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch bei der II. Beschwerdekammer eingereicht. Es ist nicht anzuzweifeln, dass allein diese Version des Expertenberichts an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird schliesslich auch in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2004 nicht etwa ein Expertenbericht vom 4. Oktober 2004 erwähnt, sondern ausschliesslich auf eine Übermittlung ("remise") der definitiven Version des Expertenberichts an die Beschwerdegegnerin an diesem Datum Bezug genommen (vgl. act. 1.10).

10. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Mit Schreiben vom 17. November 2008 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. 2). Darauf hin hat das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, weil es sich um Auskünfte handle, die nicht den Geheimbereich betreffen. Gemäss Art. 80 l Abs. 1 IRSG haben aufschiebende Wirkung nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt. Der Relativsatz welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich...bewilligt" bezieht sich nicht auch auf Schlussverfügungen (die bundesgerichtliche Zuständigkeit in Art. 84 Abs. 1 BGG ist diesbezüglich anders geordnet; siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 1C_561 bzw. 569/2008, E. 3.1). Eine andere Auslegung von Art. 80 l Abs. 1 IRSG macht auch wenig Sinn, müsste doch praktisch in jedem Fall die aufschiebende Wirkung gewährt werden, um den Zweck der Beschwerde nicht obsolet werden zu lassen. Ob die herauszugebenden Unterlagen überhaupt den Geheimbereich der Beschwerdeführerinnen betreffen, war hier im Übrigen verknüpft mit der Frage der Beschwerdelegitimation und diese Frage brauchte nicht entschieden zu werden (siehe supra Ziff. 2.3). Der Antrag wäre deshalb ohnehin abzuweisen gewesen, weil letztlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Geheimbereich hätte betroffen sein können.

Das Bundesamt hat ferner den Antrag gestellt, es sei festzuhalten, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung habe. Beschwerden ans Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richten, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG ). Über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht hat damit einzig dieses selbst zu befinden. Mangels Zuständigkeit, ist auf diesen Antrag des Bundesamtes nicht einzutreten.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ), die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die Prozessbegehren des Bundesamtes ändert am Unterliegen der Beschwerdeführerinnen nichts. Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird abgewiesen.

3. Auf den Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Feststellung, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts keine aufschiebende Wirkung hat, wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas P. Zemp

- EM Finance SA

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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