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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2009.18 vom 19.08.2009

Hier finden Sie das Urteil BG.2009.18 vom 19.08.2009 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2009.18

Der Bundesstrafgericht entscheidet im Fall des angefochtenen Beschlusses, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen den Gesuchsteller in einem Ortsgerichtsstand wegen Mordes verurteilt. Der Gesuchsteller wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorgeschlagen, nachdem er im Rahmen einer Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Mordes angeklagt worden war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2009.18

Datum:

19.08.2009

Leitsatz/Stichwort:

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG)

Schlagwörter

Tribunal; Kanton; Bundesstrafgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Entscheid; Beschwerdekammer; Besetzung; Bundesstrafrichter; Emanuel; Hochstrasser; Vorsitz; Ponti; Staub; Gerichtsschreiber; Stefan; Parteien; Solothurn; Staatsanwaltschaft; Gesuchsteller; Jugendanwaltschaft; Kantons; Gesuchsgegner; Örtlicher; Gerichtsstand

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.18

Entscheid vom 19. August 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser , Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Aargau, Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand

(Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG )

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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