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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2009.9 vom 19.06.2009

Hier finden Sie das Urteil BE.2009.9 vom 19.06.2009 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2009.9

Der Bundesstrafgericht BE.2009.8 entscheidet in einem Verfahren gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Die ESTV hat eine Beschlagnahme durchsucht und versiegelt, dass die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten an der Aussenklingel mit C. und am Briefkasten mit C./D. AG angegeschrieben waren. C. ist Alleinaktionär der D. AG und einziges Mitglied des Verwaltungsrates, während die D. AG Mieterin der Räumlichkeiten war. Die Gesuchsgegner behaupten, dass sie keine berechtigte Einsprache gegen die Durchsuchung vorliegt, da sie nicht als Inhaber der Akten angesehen werden können. Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Gesuchsgegner eine Einsprache gegen die Durchsuchung vorlegen können. Die ESTV muss die Papiere und Datenträger versiegeln und den Inhabern unverzüglich zurückgeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen. Der Bundesstrafgericht ordnet die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- an die Gesuchsgegner zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, da sie den Verfahren unnötigerweise angestrengt haben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2009.9

Datum:

19.06.2009

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Schlagwörter

Durchsuchung; Papiere; Einsprache; Gesuch; Gesuchsgegner; Akten; Inhaber; Beschwerdekammer; VStrR; Räumlichkeiten; Entsiegelung; Vertreter; Recht; Bundesstrafgericht; Büroräumlichkeiten; Hausdurchsuchung; Unterlagen; Verfahren; Computer; Entsiegelungsgesuch; Entscheid; Gesuchsgegnern; Beschlagnahme; Bundesgericht; Tribunal; Parteien; Steuerverwaltung; Daten

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 191 DBG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2009.8 und BE.2009.9

Entscheid vom 19. Juni 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

1. A. ,

2. B. AG ,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") führt eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) u. a. gegen A. und die B. AG wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 - 2006 (act. 1.1).

B. Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in den Büroräumlichkeiten von C. und der D. AG in Z. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der Einsprache hätte erheben können, wurden - um die Rechte zu wahren - die vorgefundenen Papiere und der Computer vorsorglich versiegelt. Da C., selbst Mitbeschuldigter und Sohn von A., für seine tägliche Arbeit auf den Computer angewiesen ist, hat die Kantonspolizei Aargau die Festplatte des sichergestellten Computers gespiegelt und anstelle des Computers die gespiegelten Daten unter Verschluss genommen. Im Nachgang zur Hausdurchsuchung wurde demnach der Vertreter von C. und der D. AG aufgefordert, mitzuteilen, ob seine Mandanten gegen die Durchsuchung der verwahrten Papiere Einsprache erheben (act. 1.8 - 1.11). Der Vertreter teilte mit, es werde keine Einsprache erhoben; weder C. noch die D. AG seien Mieter der Räumlichkeiten und könnten daher nicht über den Inhalt verfügen. C. benütze die Räumlichkeiten lediglich ad hoc prekaristisch" und ihm gehörten nur zwei Bundesordner sowie der Computer (act. 1.12 und 1.13). Gestützt auf die Aussagen gelangte die ESTV an die Vertreterin von A. und der B. AG, um zu erfahren, ob diese Inhaber der Papiere seien und ob sie Einsprache gegen die Durchsuchung derselben erheben (act. 1.14). Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von A. und der B. AG formell Einsprache gegen die Durchsuchung der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (act. 1.15).

C. Am 27. März 2009 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR die Ermächtigung, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2009 in den Büroräumlichkeiten in Z. sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 beantragten A. und die B. AG, das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4). In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 hielt die ESTV am Entsiegelungsgesuch fest (act. 7). Die Replik wurde den Gesuchsgegnern am 29. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist ( Hauser/Schweri/ Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.3

1.3.1 An dieser Stelle ist an die Praxis zur Einsprachelegitimation zu erinnern. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.). Mit anderen Worten kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1 m.w.H.). So kann nach der Rechtsprechung bei der Durchsuchung von Bankakten nur die Bank eine Siegelung verlangen; Kontoinhaber, Beschuldigter oder der wirtschaftlich Berechtigte sind hierzu nicht legitimiert. Dasselbe gilt für Gesellschaften, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1; 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Vorerst ist also abzuklären, ob die Gesuchsgegner überhaupt legitimiert waren, die Versiegelung der Papiere zu verlangen.

1.3.2 Die am 27. Januar 2009 durchsuchten Räumlichkeiten waren an der Aussenklingel mit C." und am Briefkasten mit C./D. AG" angeschrieben. C. ist oder war Alleinaktionär der D. AG und einziges Mitglied des Verwaltungsrates (act. 1.2 und 1.3). Anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort in Y. erklärte C., die Büroräumlichkeiten in Z. gehörten seinem Vater, er selbst besitze keinen Schlüssel dazu (act. 1.4, S. 4). Gemäss Gesuchstellerin ist laut Mietvertrag die D. AG, vertreten durch C., Mieterin der Räumlichkeiten. Als Verwendungszweck wird ein Bürobetrieb angegeben (act. 1.5). Ferner unterhalte die D. AG gemäss eigener Korrespondenz in Z. eine Filiale (act. 1.6). Unter den sichergestellten Akten befänden sich darüber hinaus auch solche der D. AG (act. 1.7). Im Nachgang zur Hausdurchsuchung wurde demnach der Vertreter von C. und der D. AG (act. 1.8 und 1.9) aufgefordert mitzuteilen, ob seine Mandanten gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere Einsprache erheben würden (act. 1.10 und 1.11). Der Vertreter teilte mit, es werde keine Einsprache erhoben (act. 1.12), weder C. noch die D. AG seien Mieter der in Frage stehenden Räumlichkeiten und könnten daher nicht über den Inhalt verfügen (act. 1.13). Daraufhin gelangte die Gesuchstellerin an die Vertreterin von A. und der B. AG und erfragte, ob A. Inhaber der Papiere sei und ob gegen die Durchsuchung Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR erhoben werde (act. 1.14). Die Vertreterin teilte mit, es sei anhand des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls nicht möglich, die Berechtigung an den Akten und Gegenständen festzustellen, weshalb vorsorglich Einsprache erhoben werde (act. 1.15).

Die Gesuchsgegner machen geltend, das Beschlagnahmeprotokoll sei zu wenig detailliert, die Berechtigung an den Akten unklar; zudem sei auch nicht klar, ob die sichergestellten Dokumente überhaupt als Beweismittel tauglich seien. Dieser Auffassung entgegenzuhalten ist, dass genau dies der Sinn einer Durchsuchung von Papieren darstellt; die Aussonderung untersuchungsrelevanter Dokumente, die Feststellung der Berechtigung an den Papieren sowie deren Tauglichkeit als Beweismittel soll festgestellt werden. Im Rahmen der Prüfung eines Entsiegelungsgesuchs durch die I. Beschwerdekammer wird lediglich entschieden, ob zur Durchsuchung der Papiere rechtens geschritten werden kann. Gegen die Beschlagnahme konkreter Dokumente als Beweismittel steht den interessierten Parteien im Nachgang zur Durchsuchung der Beschwerdeweg offen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1).

1.3.3 Um dem Steuerstrafverfahren nicht vorzugreifen, ist für das vorliegende Verfahren bezüglich der tatsächlichen Situation von den Behauptungen der Gesuchsgegner auszugehen. Dies insbesondere bei der Feststellung der Akteninhaberschaft und der Legitimation zur Einsprache gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung der Unterlagen in den Büroräumlichkeiten der D. AG. Der Gesuchsgegner 1 behauptet, er habe seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spanien und weile nur sehr selten in der Schweiz. Es ist angesichts dieser Behauptung unglaubwürdig, wenn er als Inhaber durch Einsprache die Versiegelung der in den durchsuchten Büroräumlichkeiten in der Schweiz sichergestellten Akten verlangt. Darüber hinaus fungiert die D. AG als eigenständige Gesellschaft, welche u. a. Dienstleistungen für die B. AG erbringt. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Inhaberschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht allein an den zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitz oder das gesellschaftsrechtliche Domizil angeknüpft werden kann; die Inhaberschaft als tatsächliche Verfügungsgewalt ergibt sich jedoch auch nicht aus der von den Gesuchsgegnern behaupteten Sachlage. So haben bei der durch diese geschilderten Sachlage nur C. bzw. die D. AG die tatsächliche Gewalt über die Akten und müssen als einzige Inhaber der sichergestellten Papiere angesehen werden. Die Gesuchsgegner sind weder an den Büroräumlichkeiten angeschrieben, noch ergeben sich sonstige objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten und zu den sichergestellten Unterlagen haben, bzw. hatten. Solches wird von ihnen zumindest bis anhin auch nicht behauptet; die Detailabklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildet Gegenstand der laufenden Untersuchung. Für die Zwecke des Entsiegelungsverfahrens sind deshalb als einzige Inhaber der Akten und zur Einsprache berechtigte Personen C. und die D. AG anzusehen. Eine solche Einsprache ist nicht aktenkundig.

1.4 Seitens der Gesuchsgegner wird der Vorwurf erhoben, die Gesuchstellerin verweise zur Begründung ihres Entsiegelungsgesuchs rechtswidrig auf Unterlagen, welche zu den versiegelten Papieren gehörten (damit gemeint sind act. 1.2, 1.3. 1.5, 1.6, 1.27, 1.28, 1.30 - 1.34), und verletze damit das bezüglich der versiegelten Papiere bestehende suspensiv bedingte Verwertungsverbot. In ihrer Replik vom 28. Mai 2009 konnte die Gesuchstellerin glaubhaft aufzeigen, dass die bezeichneten Akten aus anderen Quellen stammen (act. 7, S. 2). So wurden namentlich bei der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2009 in den Räumlichkeiten der E. in X. beinahe die gesamte Buchhaltung der F. AG beschlagnahmt, welche die umstrittenen Unterlagen (ebenfalls) enthalten.

2. Angesichts der Tatsache, dass keine berechtigte Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung vorliegt, ist die Gesuchstellerin berechtigt, die sichergestellten Papiere zu entsiegeln, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will ( TPF 2006 307 E. 2.1). Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei diese in angemessener Weise zu reduzieren sind, da die Gesuchsgegnerin das Verfahren unnötigerweise angestrengt hat. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidg. Steuerverwaltung

- Rechtsanwältin Martina Fausch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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