Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1980

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
106 IV 69 10.01.1980Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM). Der Beschluss will verhindern, dass die Kündigung, welche die Beendigung des Mietverhältnisses und den Weggang des Mieters zum Ziel hat, ihres Zweckes entfremdet und als Druckmittel verwendet wird. Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 BMM verbietet jede Androhung von Nachteilen, deren schwerwiegendster die Kündigung des Mietvertrages ist; Art. 31 Ziff. 1 Abs. 2 BMM findet Anwendung, wenn die Kündigung tatsächlich erfolgt ist, sei es, um das Verhalten des Mieters zu ahnden, sei es, um den Mieter unter Druck zu setzen.
Locataire; Bailleur; L'art; Prétention; Congé; Résiliation; Prétentions; Autre; Comme; Empêche; Toute; AMSL; Modification; D'une;
106 IV 52 18.01.1980Vortritt. Wird ein aus einer Nebenstrasse in eine Verzweigung einbiegendes Fahrzeug durch Verkehrsinseln in den Verkehrsstrom der Hauptstrasse eingeführt, so untersteht es bei der Weiterfahrt der hiefür geltenden Vortrittsrechtsordnung. Verkehr; Hauptstrasse; Vortritt; Nebenstrasse; Fahrzeug; Urteil; Münden; Strassen; Kolonne; Kommende; Verkehrsinsel; Fahrer; Lücke;
106 IV 12 21.01.1980Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens. 1. Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr (E. 2a). 2. Subjektiv ist erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt wird. Das trifft zu, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt (den möglichen Verletzungserfolg braucht er nicht gewollt zu haben) (E. 2b). Danger; Canton; L'intimé; Imminent; Cantonal; Scrupule; Probabilité; élément; Autrui; Cantonale; Réalisé; L'autorité; L'héroïne;
106 IV 56 21.01.1980Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen. Nur wenn beim Zusammentreffen von zwei Verkehrswegen der eine im Verhältnis zum andern offensichtlich als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos erscheint, darf angenommen werden, die Benützer einer solchen Ausfahrt seien wartepflichtig.
Verkehr; Neufeldstrasse; Verkehrs; Buchholzstrasse; Strasse; Einmündung; Strassen; Beschwerdeführer; Ausfahrt; Verkehrsbedeutung;
106 IV 58 21.01.1980Art. 36 Abs. 4 SVG. Vortrittsrecht. Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, der aus einem privaten Parkplatz rückwärts in die angrenzende Strasse hinausfährt, um sich in den Verkehr einzufügen. Strasse; Recht; Vortritt; Parkplatz; Fahrzeug; Verkehr; Vortrittsberechtigte; Beschwerdeführer; Vortrittsrecht; Wagen; Geschwindigkeit;
106 IV 72 24.01.1980Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft. Wer selber einen der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschriebenen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, macht sich als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er sich einem Mittäter unterordnet und nach dessen Weisungen handelt.
Täter; Handlung; Gesetzlich; Handlungen; Objektiv; Weisung; Weisungen; Erfüllt; Selbständig; Untergeordnet; Gehilfenschaft;
106 IV 93 24.01.1980Art. 346 ff. StGB; Art. 268 BStP. Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten im Bereich des Bundesstrafrechts auch innerkantonal (E. 2a). Gegen Entscheide in innerkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (E. 2b).
Nichtigkeitsbeschwerde; Innerkantonal; Zuständigkeit; Innerkantonale; Bundesrechtlich; Kassationshof; Gerichtsstandsstreitigkeiten;
106 IV 38 28.01.1980Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB. Wer zur Täuschung der Steuerbehörden eine gefälschte Urkunde verwendet, von der er weiss, dass sie auch zu anderen als steuerlichen Zwecken gebraucht werden kann, ist nicht nach dem Fiskalstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen.
Zwecke; Urkunde; Zwecken; Steuerliche; Quittung; Fiskalstrafrecht; Steuerlichen; Verwendet; Objektiv; Beschwerdeführer; Beweis; Quittungen;
106 IV 43 28.01.1980Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB. Macht ein Kanton die Strafverfolgung der Mitglieder seiner obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig, so kann diese Behörde auch aus ausserstrafrechtlichen, staatspolitischen Gründen auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichten.
Behörde; Verfolgung; Kanton; Richterlichen; Verfahren; Vorentscheid; Ermessen; Vollziehungs; Gerichtsbehörden; Bundes; Rechtliche;
106 IV 218 08.02.19801. Art. 13 lit. c UWG: Die Tatsache, dass sich einer als Fabrikant bezeichnet, stellt keine Behauptung eines Titels oder einer Berufsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmung dar. Ist diese Behauptung irreführend und begünstigt sie ihren Urheber, muss sie im Lichte von lit. b des Art. 13 UWG gewürdigt werden (E. 3). 2. Art. 13 lit. b UWG: a) Die gleichzeitige Bezeichnung als Verkäufer und Fabrikant ist geeignet, dem Betreffenden einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten zu verschaffen (E. 4a), genauso wie die Zusicherung, die Produkte seien auf den eigenen Maschinen hergestellt worden (E. 4b). Wenn solche Angaben unrichtig sind, liegt eine Widerhandlung im Sinne des Art. 13 lit. b UWG vor. b) Unter dem Fabrikationspreis ist jener Preis zu verstehen, den der Hersteller einem Wiederverkäufer (Grossist oder Detaillist) berechnet; wer auf diesen Preis einen den Detailverkaufskosten (Lager, Miete, Verkaufspersonal etc.) entsprechenden Zuschlag erhebt, darf demnach nicht erklären, er verkaufe zum Fabrikationspreis (E. 4c). Fabrique; Tapis; Fabricant; Lettre; Avant; Avantage; Vende; Vendeur; être; Vente; Canton; Machines; Même; Allégation; Cantonal; Courant;
106 IV 36 08.02.1980Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Der aufgrund von Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtete Ehemann kann den Mietzins nicht eigenmächtig direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.
Unterhaltsbeitrag; Ehefrau; Wohnung; Beschwerdeführer; Vermieter; Miete; Mietzins; Beitrags; Ehemann; Bezahlen; Unterhaltsbeitrags;
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