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Dossiernummer: | 103 IV 63 |
Datum: | 03.03.1977 |
Schlagwörter (i): | Verfahren; Bundesrecht; Rechts; Kanton; Bundesgesetzes; Eidgenössische; Gebiete; Bundesrecht; Beschwerdeführer; Gerichten; Verwaltungsstrafrecht; Erwägungen; Vorschriften; Gerichtliche; Schweiz; Urteil; Absurde; Herrschaft; Regelung; Weiter; Fassung; Vernünftigen; Zweck; Bundesgesetzlich; Getroffenen; Anordnungen; Hervorgeht; Verschieden; Zweifel |
Rechtsnormen: | Artikel: Art. 64 BV , Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 82 VStrR, Art. 343, Art. 365 StGB , Art. 73-81 VStrR, Art. 64 BV , Art. 343, BGE 103 IV 63 S. 64 |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Urteilskopf 103 IV 6317. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1977 i.S. B. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft Regeste Art. 64bis Abs. 2 BV; Art. 343, Art. 365, Art. 371 StGB; Art. 247 Abs. 2 BStP; Art. 82 VStrV. Der in diesen Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren ausgesprochene Vorbehalt des kantonalen Rechts bedeutet nicht, dass dieses dadurch zu Bundesrecht wird. Erwägungen ab Seite 63 BGE 103 IV 63 S. 63 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das kantonale Prozessrecht werde bei Anwendung in diesem Verfahren zu Bundesrecht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden dürfe. Gemäss Art. 64bis Abs. 2 BV verbleibt das gerichtliche Verfahren im Gebiete des Strafrechts (ebenso wie gemäss Art. 64 Abs. 3 BV im Gebiete des Zivilrechts) den Kantonen. Es ist ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich belassen worden (Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 343, BGE 103 IV 63 S. 64 365, 371 StGB, Art. 82 VStrR). Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139). Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).Soweit Art. 82 VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts anwendbar erklärt, liegt darin unzweifelhaft nichts weiter als die Bestätigung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorbehalt des kantonalen Rechts in dessen Erhebung zu Bundesrecht umzudeuten, hätte übrigens die absurde Folge, dass das Bundesrecht, begrifflich ein in der ganzen Schweiz einheitliches Recht, im Verwaltungsstrafverfahren von Kanton zu Kanton verschieden wäre. |